Unehelichkeit, Nichtehelichkeit oder Außerehelichkeit bezeichnet die Situation eines Kindes, das außerhalb einer bestehenden Ehe (im erweiterten Sinn auch außerhalb einer Verpartnerung) geboren wurde. Wenn also die leibliche Mutter und der biologische Vater nicht miteinander verheiratet sind, wurde dies früher auch Illegitimität genannt und galt als Ehrenmakel.
Ein nicht aus einer gültigen Ehe geborenes Kind wird bzw. wurde (kirchen)rechtlich als illegitim bezeichnet, wenn die Ehe nicht nachfolgend legitimiert wurde.Karl Hilgenreiner: Uneheliche (illegitimi). In: Michael Buchberger (Hrsg.): Kirchliches Handlexikon. Ein Nachschlagebuch über das Gesamtgebiet der Theologie und ihrer Hilfswissenschaften. 2 Bände. Herausgegeben in Verbindung mit Karl Hilgenreiner, Johann Baptisti Nisius, Joseph Schlecht und Andreas Seider. Allgemeine Verlags-Gesellschaft, München 1907–1912, Band 2, Sp. 2495. Ein derart legitimiertes Kind oder ein Kind, dessen leibliche Eltern nach der Geburt heirateten, gilt als eheliches Kind. Ehelichkeit bezeichnet demnach die Geburt eines Kindes innerhalb einer Ehe (oder Verpartnerung) oder seine Ehelichkeitserklärung.
Ein unehelich geborenes Kind wird als uneheliches Kind, außereheliches Kind, nichteheliches Kind oder lediges KindVerein „Dokumentation lebensgeschichtlicher Aufzeichnungen“ (Hrsg.): „Als lediges Kind geboren“: Autobiographische Erzählungen 1865–1945. Herausgegeben vom Institut für Wirtschafts- und Sozialgeschichte der Universität Wien. Böhlau, Wien 2008, ISBN 978-3-205-77284-2. (abgeleitet von „einer Ledigen’s Kind“) synonymbeispielsweise bei Website der Republik Österreich oesterreich.gv.at bezeichnet. Dies gilt auch für Kinder von nicht wiederverheirateten Geschiedenen oder Verwitweten (sofern die Ehe vor längerer Zeit als 300 Tagen endete) oder Kinder einer unverheirateten Frau mit einem anderweitig verheirateten Mann.
Häufigkeit Im Durchschnitt der Europäischen Union lag der Anteil unehelich geborener Kinder 2015 bei 42 %.Jan-Tobias Peterle: Die Entwicklung nichtehelicher Geburten in Europa. In: fowid.de. 29. November 2017, abgerufen am 5. Mai 2020. In Ostdeutschland lag der Anteil 2014 bei fast 60 %, in Westdeutschland bei fast 30 %.In Ostdeutschland weiterhin deutlich mehr nichteheliche Kinder als im Westen. Welt Online, 15. Juli 2016 (afp); abgerufen am 5. Mai 2020. Betrachtet man die 28 späteren EU-Staaten zusammen mit den Ländern Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz, war im Jahr 1960 Island mit 25 % der Spitzenreiter, gefolgt von Österreich mit 13 % und Schweden mit 11 % unehelich Geborenen. In Island war bereits 1990 die Unehelichkeit häufiger als Ehelichkeit; die Länder Schweden, Estland, Norwegen folgten 2000, Slowenien, Bulgarien, Frankreich 2010 und 2015 auch Dänemark, Portugal, Niederlande. 2015 war Nichtehelichkeit in Griechenland, Zypern, Kroatien, Liechtenstein mit jeweils unter 20 % vergleichsweise selten, die anderen genannten Länder lagen weit darüber. Von 497 europäischen Regionen lag 2012 das französische Département Aube an der Spitze bei nichtehelichen Geburten: Fast drei Viertel der Babys (72,4 %) hatten nicht miteinander verheiratete Eltern.Studie: Kinder ja, Ehe nein – Zahl der nichteheliche Geburten steigt. In: Hamburger Abendblatt, 15. November 2012 (dpa); abgerufen am 5. Mai 2020.
Anders als heute oft angenommen, waren uneheliche Geburten auch in früheren Zeiten nicht selten. Da damals eine Heiratserlaubnis nötig war, wurden um 1865 in Württemberg 17 % aller Kinder unehelich geboren, in Bayern 25 %. Nach Einführung der Eheschließungsfreiheit bzw. Erleichterung von Eheschließungen durch das bayerische Heimatrecht von 1868 halbierten sich die Zahlen innerhalb weniger Jahre,Klaus Laabs: Lesben, Schwule, Standesamt. Die Debatte um die Homoehe. Ch. Links Verlag, 1991, ISBN 3-86153-020-1, S. 72–76 () stiegen aber infolge einer lockereren Sexualmoral danach wieder an.
Um 1900 erreichte der Anteil der unehelichen Geburten in Leipzig und Dresden fast 20 %. In Preußen lag die jährliche Unehelichgeborenenrate von 1816 bis 1914 zwischen 7 % und 10 %, von 1915 bis 1931 lag sie zwischen 10 % und 14 %.Franz Rothenbacher: Historische Haushalts- und Familienstatistik von Deutschland 1815–1990. Campus Verlag, 1997, Tabelle 2.8.4, S. 151.
Während der beiden Weltkriege waren Millionen Männer lange Zeit außerhalb ihres Heimatlandes; sie zeugten mit einheimischen Frauen zahlreiche Besatzungskinder.
In jedem Jahr unter 15 % blieb die Nichtehelichgeborenenrate in der DDR bis 1970, in Gesamtdeutschland bis 1983, in Westdeutschland bis 1998.Statistisches Bundesamt.
Geltendes Recht
Deutschland Die Begriffe „uneheliches Kind“ und „eheliches Kind“ kommen nur noch in Abs. 5 des Grundgesetzes (GG) vor.
In allen anderen Bundesgesetzen hatte der Gesetzgeber durch das Nichtehelichengesetz zum 1. Juli 1970 den Wortlaut auf nichteheliche Kinder abgeändert. Seither stand das nichteheliche Kind unter der elterlichen Sorge der Mutter, zuvor war das Jugendamt stets Amtsvormund gewesen. In der DDR waren ähnliche Regelungen bereits im Jahre 1950 getroffen worden.Familiengesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik vom 29. Dezember 1965 im Gesetzblatt der DDR, Teil I Nr. 1 vom 3. Januar 1966, S. 1ff., Digitalisat.
Im deutschen Recht gilt ein Kind als außerehelich, das von einer ledigen Mutter oder einer Frau geboren ist, deren Ehe durch Tod des Ehegatten seit mehr als 300 Tagen oder durch am Tage der Geburt rechtskräftiges Scheidungsurteil aufgelöst ist (Rechtslage seit 1. Juli 1998). Außerehelich ist ein Kind außerdem, wenn seine Vaterschaft gerichtlich mit Erfolg mit Hilfe eines Vaterschaftsgutachtens angefochten worden ist. Das Gleiche gilt, wenn das Kind nach Anhängigkeit der Scheidungsklage geboren wurde und der biologische Vater mit Zustimmung der Mutter und ihres Ehemannes die Vaterschaft urkundlich anerkannt hat (§ 1599 Abs. 2 BGB).
Der Untertitel ( BGB) über die Unterhaltspflicht im Bürgerlichen Gesetzbuch trägt seit 1. Juli 1998 die Überschrift „Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern“. Die unterhaltsrechtlichen Unterschiede wurden im Rahmen dieser Reform abgeschafft. Seit 1. April 1998 können diese Kinder auch einer Erbengemeinschaft angehören (vgl. unten). Das Jugendamt wird seit 1998 nur noch im Rahmen der freiwilligen Beistandschaft in Vaterschafts- und Unterhaltssachen tätig. Alte Amtspflegschaften wurden 1998 gesetzlich von Amts wegen in Beistandschaften umgewandelt („Altfälle“). Ferner heißt es zur Vermeidung der Begriffe unehelich und nicht ehelich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) u. a. in Abs. 1 nunmehr: Mit der Geburt eines Kindes, .
Die elterliche Sorge steht Eltern, die miteinander verheiratet sind, von Anfang an gemeinsam zu. Dagegen kann der nicht mit der Mutter verheiratete Vater das Sorgerecht nur mit Zustimmung der Mutter oder des Familiengerichts erlangen (§ 1626a BGB).
Erbrecht Bei allen Erbfällen nach dem 28. Mai 2009 haben alle Kinder die gleichen Erbrechte und werden alle Teilnehmer der Erbengemeinschaft, unabhängig davon ob und wann ihre Eltern verheiratet waren.
Vor dem 1. Juli 1970 hatten uneheliche Kinder in Westdeutschland kein Recht auf das Erbe ihres Vaters.
Bei Erbfällen, die zwischen dem 1. Juli 1970 und dem 1. April 1998 eintraten, hatte das nichteheliche Kind bei dem Tod des Vaters einen Erbersatzanspruch, vor dem Tod konnte das Kind zwischen seinem 21. und 27. Lebensjahr einen vorzeitigen Erbausgleich verlangen. Allerdings hatten nichteheliche Kinder, die vor dem 1. Juli 1949 geboren wurden, damals überhaupt keinen Erbanspruch.
Am 1. April 1998 trat das Erbrechtsgleichstellungsgesetz in Kraft, mit dem Erbersatzanspruch und Erbausgleich entfielen. Die nichtehelichen Kinder, die ab dem 1. Juli 1949 geboren waren, hatten nun die gleichen Erbrechte gegenüber ihrem Vater wie eheliche. Das nichteheliche Kind wird Teil der Erbengemeinschaft des Verstorbenen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschied am 28. Mai 2009, dass die erbrechtliche Benachteiligung für Personen, die vor dem 1. Juli 1949 geboren worden sind, gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstieße.siehe hierzu umfassend Ansgar Kregel-Olff: Der Einfluss der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf das deutsche Erbrecht. Peter Lang Verlag, 2011, ISBN 978-3-631-61967-4, S. 120 ff. Das Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder vom 12. April 2011 wurde am 15. April 2011 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2011, Teil 1 Nr. 17, S. 615). Für Sterbefälle nach Inkrafttreten des Gesetzes sind auch alle vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder ehelichen Kindern gleichgestellt. Sie beerben ihre Väter als gesetzliche Erben. Die Neuregelung kann auf Todesfälle erweitert werden, die sich erst nach der Entscheidung des EGMR am 28. Mai 2009 ereignet haben. Denn seit der Entscheidung könnten die nach altem Recht berufenen Erben nicht mehr auf ihr Erbe vertrauen. Für nichteheliche Kinder, deren Väter bereits vor dem 29. Mai 2009 verstorben sind, musste es wegen des verfassungsrechtlich verankerten Rückwirkungsverbots grundsätzlich bei der früheren Rechtslage bleiben, wie am 17. März 2013 vom Bundesverfassungsgericht in einem Urteil bestätigt.Uli Deck: Familie: Ältere nichtehelich Geborene weiter beim Erben benachteiligt. In: Augsburger Allgemeine, o. D.; abgerufen am 3. März 2019. Der EGMR erklärte diese Stichtagsregelung für menschenrechtswidrig.Uneheliche Kinder in Deutschland: Gericht rügt Ungleichbehandlung In: taz. Ist der Staat selbst zum Erben geworden (§ 1936 BGB), weil es weder Verwandte noch Ehegatten bzw. Lebenspartner gab oder weil die Erbschaft ausgeschlagen wurde, hat der Staat den Wert des von ihm ererbten Vermögens an die betroffenen nichtehelichen Kinder auszuzahlen.
In der DDR galt die Verbesserung der Rechtsstellung außerhalb der Ehe geborener Kinder zunächst nicht im Erbrecht. Gemäß § 9 des Einführungsgesetzes zum Familiengesetzbuch wurden sie 1966 den ehelichen Kindern gleichgestellt, wenn sie beim Erbfall noch minderjährig waren. Volljährige Kinder waren nur in einigen Ausnahmefällen gleichgestellt, z. B. wenn sie noch unterhaltsbedürftig waren oder es keine anderen Erben gab. Das 1976 in Kraft getretene Zivilgesetzbuch brachte die vollständige Gleichberechtigung im Erbrecht.
Österreich , zu Ehelichkeit und zu Legitimation der unehelichen Kinder durch die nachfolgende Ehe des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) besagten bis 31. Jänner 2013: § 138c. (1) Ehelich ist ein Kind, das während der Ehe der Mutter mit seinem Vater oder, wenn die Ehe durch den Tod des Ehemanns aufgelöst wurde, innerhalb von 300 Tagen danach geboren wird; sonst ist das Kind unehelich. Die Ehelichkeitsvermutung § 138c. (2) Wird die Ehe der Eltern für nichtig erklärt, so bleibt das Kind ehelich. § 138d. (1) Wird ein Kind innerhalb von 300 Tagen nach Scheidung oder Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe geboren, so wird es ehelich, wenn der frühere Ehemann der Mutter die Vaterschaft anerkennt oder durch das Gericht als Vater festgestellt wird. § 138d. (2) Wird ein Kind nach Ablauf von 300 Tagen nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe geboren, so hat das Gericht auf Antrag des Kindes oder des früheren Ehemanns der Mutter die Abstammung von diesem und die Ehelichkeit des Kindes festzustellen, wenn bewiesen ist, dass das Kind während der Ehe vom Ehemann der Mutter oder durch eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen des Ehemanns oder, sofern der Ehemann dem in Form eines gerichtlichen Protokolls oder eines Notariatsakts zugestimmt hat, mit dem Samen eines Dritten gezeugt wurde. § 161. (1) Ist die Vaterschaft zum Kind festgestellt und schließen Vater und Mutter des Kindes die Ehe, so wird das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung seiner Eltern ehelich.