Familiensachen sind ein Unterfall der Zivilsachen und unterliegen im Recht Deutschlands den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Arten Das Gesetz unterscheidet Familien- und Familienstreitsachen.
Familiensachen Familiensachen sind gemäß FamFG abschließend folgende Sachen: Ehesachen: Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe; Kindschaftssachen; Abstammungssachen: Vaterschaftsanfechtung, Vaterschaftsfeststellung und Abstammungsklärung; Adoptionssachen; Ehewohnungs- und Haushaltssachen; Gewaltschutzsachen; Versorgungsausgleichssachen; Unterhaltssachen; Güterrechtssachen; sonstige Familiensachen; Lebenspartnerschaftssachen: Aufhebung, Unterhalt, Wohnung, Hausrat.
Familienstreitsachen Familienstreitsachen sind ein Unterfall der Familiensachen. Familienstreitsachen sind gemäß FamFG folgende Familiensachen:Beate Heiß: Nomos Verlag, abgerufen am 23. November 2018. Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9,Dieter Büte: Die Vollstreckung in Familienstreitsachen, insbesondere in Unterhaltssachen 26. Januar 2010. Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 10 sowie sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 2.
Zuständigkeit Für Familiensachen ist im ersten Rechtszug das Amtsgericht ausschließlich zuständig ( Absatz 1 GVG). Dort werden dafür Abteilungen für Familiensachen (Familiengericht) gebildet, die mit Familienrichtern besetzt sind ( GVG).
Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht ( Absatz 1 GVG). Dazu wird an jedem Oberlandesgericht mindestens ein Familiensenat bzw. Senat für Familiensachen gebildet (§ 119 Absatz 2 in Verbindung mit § 23b GVG).Johannes Wittschier in: Hans-Joachim Musielak/Wolfgang Voit: Zivilprozessordnung mit Gerichtsverfassungsgesetz : Kommentar. 22. Auflage. Franz Vahlen, München 2025, ISBN 978-3-8006-7550-0, GVG § 119 Rn. 14.
Rechtsbeschwerdegericht ist der Bundesgerichtshof ( GVG).
Verfahren Das Verfahren in Familiensachen ist im FamFG zusammen mit den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geregelt. Familiensachen und Familienstreitsachen sind jedoch keine Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Für Ehesachen und Familienstreitsachen verweist das FamFG auf zahlreiche Vorschriften der ZPO ( FamFG). Auch bei Anwendung der ZPO verbleibt es jedoch bei den Begrifflichkeiten des FamFG: statt Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren, statt Klage die Bezeichnung Antrag, statt Kläger die Bezeichnung Antragsteller, statt Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner und statt Partei die Bezeichnung Beteiligter (§ 113 Abs. 5 FamFG).
Einzelnachweise
Kategorie:Familienrecht (Deutschland) Kategorie:Freiwillige Gerichtsbarkeit (Deutschland)