Das Familienbuch war in Deutschland ein Personenstandsbuch, in dem der jeweilige Personenstand der Familienangehörigen dokumentiert wurde.

Es wurde mit dem Personenstandsgesetz vom 3. November 1937Personenstandsgesetz vom 3. November 1937, RGBl. I S. 1146 eingeführt, in geänderter Form in die Neufassung des bundesdeutschen Personenstandsgesetzes durch das Zweite Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes vom 18. Mai 1957 übernommen und mit dem Personenstandsrechtsreformgesetz vom 19. Februar 2007 durch Beurkundungen in den Personenstandsregistern ersetzt.

Als Familienbuch wird manchmal fälschlicherweise das in Deutschland gebräuchliche private Familienstammbuch, das im Besitz der Familie ist und eine Sammlung von Urkunden (Heiratsurkunden, Geburtsurkunden, Sterbeurkunden) enthält, bezeichnet.

Als Aufarbeitung von Kirchenbüchern wird auch ein Ortsfamilienbuch manchmal als Familienbuch bezeichnet.

Geschichte

Deutsches Reich

Personenstandsgesetz vom 3. November 1937 Das Personenstandsgesetz vom 3. November 1937 trat zum 1. Juli 1938 in Kraft und ersetzte das Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstands und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 (§ 71 PStG 1937). Nach dem Reichsgesetz waren von jedem Standesbeamten drei Standesregister unter der Bezeichnung Geburtsregister, Heirathsregister und Sterberegister geführt worden (§ 12 des Gesetzes vom 6. Februar 1875).

Der Standesbeamte führte seit 1937 ein Familien-, ein Geburten- und ein Sterbebuch (§ 1 Abs. 2 PStG 1937). An die Stelle des Heiratsregisters trat das Familienbuch, das den verwandtschaftlichen Zusammenhang der Familienangehörigen deutlich machen sollte (§ 2 Abs. 1 PStG 1937). Weiter waren Geburten- und Sterbebücher zu führen (§§ 1 Abs. 2, 16 ff. PStG 1937).

Für jede neu gegründete Familie wurde bei der Eheschließung im Beisein der Ehegatten und der Zeugen ein besonderes Blatt im Familienbuch eröffnet (§ 9 PStG 1937). Darauf wurde die Heirat beurkundet und die Familienangehörigen eingetragen (§§ 11, 14 PStG 1937).

Beurkundung von Eheschließungen Der erste Teil des Blattes diente der Beurkundung der Heirat mit folgenden Eintragungen (§ 11 PStG 1937):Wolfgang Bockhorst: Hinweise zur Führung von Registern und Sammelakten im Standesamt LWL-Archivamt für Westfalen, Stand: April 2009, S. 3 Namen der Eheschließenden, ihr Beruf und Wohnort, Ort und Tag der Geburt, Religion, Namen, Beruf und Wohnort der Zeugen, Erklärung der Eheschließenden, dass sie miteinander die Ehe eingehen wollen, Ausspruch des Standesbeamten über die Rechtmäßigkeit der Ehe.

Nach der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 17. August 1938RGBl. S. 1044 mussten Juden vom 1. Januar 1939 ab zusätzlich einen weiteren Vornamen annehmen: Männliche Personen den Vornamen Israel, weibliche Personen den Vornamen Sara. Die untere Verwaltungsbehörde veranlasste die Eintragung eines Randvermerks über die Namensänderung im Geburtsregister und im Heiratsregister.

§ 12 der Ersten Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 19. Mai 1938RGBl. I S. 533 sah vor, die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft nach dieser Zugehörigkeit zu bezeichnen. Personen ohne eine solche Zugehörigkeit konnten nur als gottgläubig oder glaubenslos bezeichnet werden. Bei einem Wechsel des religiösen Bekenntnisses mussten vor dem Eintrag in das Familienbuch der Ein- bzw. Austritt nachgewiesen werden. Die frühere Zugehörigkeit zu einer jüdischen Religionsgemeinschaft wurde vermerkt.

Ein Jude im Sinne des Reichsbürgergesetzes sollte nicht als Trauzeuge mitwirken (§ 34 Nr. 2 der Ersten Ausführungsverordnung).

Um eine Ehe eingehen zu können, durfte kein Ehehindernis vorliegen.

Nach dem Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen EhreRGBl. I S. 1146; Blutschutzgesetz auf Wikisource waren „Eheschließungen zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes“ (sog. Mischehen) bereits seit September 1935 verboten. Zum Nachweis ihrer Ehefähigkeit hatten nicht-jüdische Verlobte ein Ehetauglichkeitszeugnis beizubringen (§ 5 Abs. 2 PStG 1937 in Verbindung mit § 17 der Ersten Ausführungsverordnung). Dieses Zeugnis wurde von den Gesundheitsämtern nach dem Ehegesundheitsgesetz vom 18. Oktober 1935Gesetz zum Schutze der Erbgesundheit des deutschen Volkes (Ehegesundheitsgesetz) vom 18. Oktober 1935, RGBl. I S. 1246. ns-quellen.at, abgerufen am 5. März 2019 in Verbindung mit der Ersten Verordnung zur Durchführung des Ehegesundheitsgesetzes vom 29. November 1935RGBl. I S. 1419 ausgestellt. Lag danach ein Ehehindernis vor, etwa „eine geistige Störung, die die Ehe für die Volksgemeinschaft unerwünscht erscheinen lässt“ oder eine Erbkrankheit im Sinne des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses, durfte die Ehe nicht geschlossen werden, was in den Akten des Standesbeamten vermerkt wurde. Auch der Nachweis erbbiologischer Krankheiten war damit aus den Büchern ersichtlich. Aus dem Standesamt wurde ein Sippenamt.Wolfgang Schütz: 100 Jahre Standesämter in Deutschland. Frankfurt a. M. 1977, S. 53Carolin Baumann: Fachhochschule Potsdam, 20. Januar 2012, S. 8

Bei einer Ferntrauung durften nach § 16 der Dritten Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung der Wehrmacht) vom 4. November 1939RGBl. I S. 2163 die Abstammung und die ehegesundheitlichen Verhältnisse des Mannes eidesstattlich versichert werden. Aus dem bei der Eheschließung zu eröffnenden Blatt im Familienbuch war ersichtlich zu machen, dass die Ehe in Abwesenheit des Mannes geschlossen worden war.

Angaben über Familienangehörige und „rassische Einordnung“ Der zweite Teil des Blattes enthielt Eintragungen zu Familienangehörigen und zwar (§ 14 PStG 1937): Namen der Eltern, ihr Beruf, Wohnort, Ort und Tag der Geburt und Heirat, Religion Angaben über die Staatsangehörigkeit, das Reichsbürgerrecht und die rassische Einordnung der Ehegatten. Der zweite Teil war ständig fortzuführen und enthielt insbesondere den Vornamen, Tag und Ort der Geburt gemeinsamer Kinder (§ 15 PStG 1937). Das Familienbuch bildete damit die familiäre Herkunft über drei Generationen ab – außer den Eheschließenden selbst auch deren Eltern und Kinder.

Vor allem die Angabe der rassischen Einordnung der Ehegatten ermöglichte die Identifizierung möglicher jüdischer Vorfahren und machte das Familienbuch so zu einem Instrument der nationalsozialistischen Vernichtungspolitik gegenüber der jüdischen Bevölkerung.Wolfgang Schütz: 100 Jahre Standesämter in Deutschland. Frankfurt a. M. 1977, S. 62 f. Bei der Erstellung einzelner Deportationsbescheide bedurfte es der Mithilfe der Standesämter jedoch nicht. Die dafür erforderlichen Daten waren der Gestapo aus anderen Quellen wie der sog. Judenkartei bekannt.

Aus der Eintragung von Kindern oder entfernteren Abkömmlingen der Ehegatten musste sich die Rechtsstellung des Kindes innerhalb der Sippe ergeben (§ 40 Abs. 1 der Ersten Ausführungsverordnung).

Das Blatt wurde für jeden Abkömmling so lange fortgeführt, bis er selbst ein Blatt im Familienbuch erhielt (§ 15 Abs. 3 PStG 1937). Dabei musste auf das frühere Blatt hingewiesen werden, damit der Zusammenhang der Blätter gewahrt wurde (§ 40 Abs. 2 der Ersten Ausführungsverordnung). Aufgrund der durch den Zweiten Weltkrieg erschwerten Arbeitsbedingungen für die Standesämter stellte die Vierte Verordnung zur Ausführung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes vom 27. September 1944, die am darauffolgenden 1. Oktober in Kraft trat,RGBl. S. 219, 221 die Eröffnung, Fortführung und Berichtigung des zweiten Teiles des Familienstammblatts zurück.Christoph Florian: Familienregister, Familienbücher Landeskundliches Informationssystem Baden-Württemberg, Stand: 7. Juli 2017

Durch die systematische Erfassung der Eheschließenden sollte innerhalb eines Zeitraums von dreißig Jahren die rassische Einordnung fast aller im Deutschen Reich lebenden Menschen aus den Familienbüchern ersichtlich sein.Siegfried Maruhn: Staatsdiener im Unrechtsstaat – Die deutschen Standesbeamten und ihr Verband unter dem Nationalsozialismus. Verlag für Standesamtswesen, 2002, S. 115.

Geltungsbereich Nach dem Anschluss Österreichs traten am 1. August 1938 in der Ostmark die Gesetze über die Zivilstandesführung bezüglich der Eheschließung in Kraft. Zuständig waren die Ehereferenten der Bezirkshauptmannschaften. Mit 1. Jänner 1939 übernahmen die neu gegründeten Standesämter diese Aufgabe.Magistratsabteilung 116 / A; FB – Familienbuch-Sammelakten, C; ST – Sterbebuch-Sammelakten Wiener Standesämter ns-quellen.at, 23. Oktober 2018

Bundesrepublik Deutschland

Personenstandsgesetz vom 8. August 1957 Das PStG 1937 galt nach dem Zweiten Weltkrieg zunächst innerhalb mehrerer Besatzungszonen fort. Es ist als zentrale Vorschrift des Rechtsgebiets Personenstandswesen, das nach Abs. 1 Nr. 2 GG der konkurrierenden Gesetzgebung unterfällt, mit Inkrafttreten des Grundgesetzes am 23. Mai 1949 Bundesrecht geworden ( Nr. 1 GG).

Mit Gesetzen vom 15. Januar 1951 und 18. Mai 1957 wurde das PStG 1937 zunächst ergänzt und geändert, mit Gesetz vom 8. August 1957 dann eine Neufassung bekanntgemacht.

Das Familienbuch war in §§ 12-15c PStG in der Fassung vom 8. August 1957 geregelt. Im Anschluss an die Eheschließung wurden Angaben über die Eheschließenden und deren Eltern eingetragen (§ 12 PStG 1957), außerdem die gemeinsamen Kinder (§ 15 PStG 1957). Das Familienbuch wurde fortgeführt insbesondere durch Eintragungen des Todes der Ehegatten, die Aufhebung, Scheidung oder Nichtigerklärung der Ehe oder Namensänderungen (§ 14 PStG 1957).

Unterschied zum Personenstandsgesetz 1937 Während die Inhalte des Geburten- und des Sterbebuches im Kern unverändert blieben, war das Familienbuch, das zum 1. Januar 1958 eingeführt wurde, nicht mehr identisch mit dem Familienbuch von 1937.

Das „alte Familienbuch“ wurde – wie die beiden anderen Personenstandsbücher – beim Standesbeamten des Eheschließungsortes stationär geführt und diente hauptsächlich der Beurkundung der Eheschließung. In einen zweiten Teil (Blatt) waren die Kinder der Ehegatten aufzunehmen. Das Familienbuch 1958 hingegen wurde auf einem Kartonblatt in DIN-A4-Format geführt und war damit kein Buch im klassischen Sinne mehr. Ihm lag aber ein ähnliches System zugrunde: Auch hier sind die Daten über die Eheschließung eigentlicher Kerneintrag, erweitert um Angaben über die Eltern der Ehegatten und ihre gemeinsamen Kinder. Das Familienbuch „wanderte“ aber mit der Familie, d. h. der Standesbeamte gab das Familienbuch bei Wohnortwechsel an den für den neuen Wohnort zuständigen Standesbeamten weiter. Bei diesem waren Personenstandsurkunden in Form von beglaubigten Abschriften und Auszügen aus dem Familienbuch erhältlich.Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz – PStRG) BT-Drs. 16/1831 vom 15. Juni 2006, S. 30