Die Strafschärfung bei Rückfall ist eine von österreichischen und liechtensteinischen Gerichten in einem Strafprozess verhängte Haftverlängerung für Wiederholungstäter. Sie ist im § 39 beider Strafgesetzbücher (StGB) definiert und wird wie jede normale Strafhaft in den österreichischen Justizanstalten verbüßt. Das gilt im Normalfall auch für in Liechtenstein ausgesprochene Strafschärfungen, da liechtensteinische Strafgefangene ihre Strafhaft aufgrund eines bilateralen Staatsvertrags in aller Regel abgesehen vom Entlassungsvollzug ebenfalls in Österreich verbüßen.

Auch das österreichische Finanzstrafgesetz (FinStrG) kennt mit § 47 die Strafschärfung bei Rückfall für Finanzstrafvergehen. Weder das deutsche noch das schweizerische Strafgesetzbuch kennt die Strafschärfung bei Rückfall.

Definition Im ersten Absatz des Paragraphen 39 des Strafgesetzbuchs wird die Strafschärfung bei Rückfall als optionales Mittel der Strafverlängerung beschrieben. Gleichzeitig wird definiert, dass sie nur gegen Täter angewendet werden kann, die bereits zweimal wegen einer ähnlichen Straftat verurteilt wurden. Außerdem beschreibt sie die Anwendung der Strafschärfung und die Maximaldauer der Freiheitsstrafe. Diese beträgt in Österreich generell maximal 20 Jahre, darüber hinaus können nur zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilte Personen und Untergebrachte des Maßnahmenvollzugs inhaftiert werden.

Der zweite Absatz beschreibt die Verjährungsfrist für Straftaten, die für die Begründung der Strafschärfung herangezogen werden können.

Gleiche schädliche Neigung Als gleiche schädliche Neigung beschreibt der Paragraph 71 ÖStGB im Sinne einer Legaldefinition „mit Strafe bedrohte Handlungen, wenn sie gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet oder auf gleichartige verwerfliche Beweggründe oder auf den gleichen Charaktermangel zurückzuführen sind.“

Weblinks Österreichisches Strafgesetzbuch im Rechtsinformationssystem des Bundes. Liechtensteinisches Strafgesetzbuch

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