Frauenrechte sind Freiheits- und Menschenrechte, die Frauen als Mitglieder der Gesellschaft besitzen oder beanspruchen.Siehe dadalos.org, Frauenrechte.

Allgemeines Im Laufe der Geschichte ist der Begriff Frauenrechte unterschiedlich eingegrenzt und gedeutet worden. Ein zentraler Aspekt war dabei die Geschlechtsvormundschaft.

Geschichte Antike und Christentum Im antiken Griechenland waren verheiratete Frauen vor allem im Haushalt (Oikos) tätig. Viele Hetären waren hingegen gebildet und genossen soziale Anerkennung. In Sparta wurden den Frauen zwar keine Bürgerrechte zugestanden, sie hatten jedoch im Unterschied zu anderen Poleis als Herrin (kyria zu kyros Herr) das Verfügungsrecht über ihr eigenes Geld. Mit der spätgriechischen Stoa wurde Emanzipation z. B. in der Bildung sowie in verschiedenen Berufen (Schauspielerinnen, Sängerinnen, Ärztinnen, Dichterinnen, Sportlerinnen) möglich.

Die Frau im antiken Rom war vom Mann und Hausherren (dominus) abhängig und nahm nicht am gesellschaftlichen Leben teil, hatte jedoch als Vorsteherin des Haushalts und Hausherrin (domina) ein gewisses Ansehen. Für die Ehe im Römischen Reich rechtlich konstitutiv war die patria potestas des pater familias, des männlichen Familienoberhauptes. Ab dem 25. Lebensjahr war die Frau jedoch grundsätzlich frei bei der Entscheidung, eine Ehe einzugehen.Bernhard D. Haage: Die heilkundige Frau in Dichtung und Realität des deutschen Mittelalters. In: Würzburger medizinhistorische Mitteilungen 11, 1993, S. 107–132; hier: S. 111. In der römischen Religion nahmen Vestalinnen, Priesterinnen der Göttin Vesta, die allerdings ehelos bleiben mussten, eine geachtete Stellung ein. In der späten Kaiserzeit und gegen Ende des Römischen Reiches wuchsen die Rechte der Frauen, so dass sie Einfluss auf das politische Leben ausüben oder selbständig die Ehe schließen und scheiden konnten.

Auch das Urchristentum hat dazu beigetragen, die Rechte der Frauen und ihre Selbständigkeit zu stärken. Die Bibel – insbesondere die Apostelgeschichte – erwähnt zahlreiche „starke Frauen“, deren Status über den in der griechischen Welt üblichen hinausgeht. In der Spätantike kam es jedoch zu gegenläufigen Bewegungen.

mini|Gesetzbuch des serbischen Zaren Stefan Dušan (Dušanov zakonik, 1349), „Prizrener Abschrift“, 15. Jh. Für die Zeit vor der Aufklärung sind einige Gesetzeswerke nennenswert, in denen Frauenrechte besser verbrieft worden sind. Ein neues Gesetz zum Schutz von Frauen gab es im Heiligen Römischen Reich in der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts unter der Herrschaft des Kaisers Friedrich II. In dem 1349 erlassenen Gesetzbuch des serbischen Zaren Stefan Dušan, dem Dušanov zakonik, wird Witwen und Waisen zugesichert, dass sie soziale Hilfe erhalten.Predrag Jeremić (Hrsg.): 100 najznamenitijih Srba, Princip [u. a.], Beograd 2001, S. 41ff., zusammengefasst dargestellt bei: Wolf Oschlies: Mutter Theresa. Die Jugend in Skopje. Wieser, Klagenfurt 2009, S. 62.

Islam Die heute weit verbreitete Ansicht, der Islam habe den Status der Frau verschlechtert, trifft zumindest im Frühislam kaum zu. Die islamischen Reformen des 7. Jahrhunderts verbesserten teilweise die Rechte der Frauen, soweit sie die Ehe, die Scheidung und das Erbrecht betreffen.Esposito (2005) S. 79. In anderen Kulturen, einschließlich Europas, hatten Frauen nicht derart verbesserte Rechte, sondern bekamen sie meist erst Jahrhunderte später.Jones, Lindsay. S. 6224. Das Oxford Dictionary of Islam erwähnt für Arabien auch das Verbot der Kindstötung – insbesondere die Tötung von Mädchen kurz nach der Geburt – und Anerkennung der Frau als Rechtsperson vor dem Gesetz.Esposito (2004), S. 339. „Die Mitgift, bis dahin ein Preis der an den Vater (des Mannes A.d.Ü.) gezahlt wurde, wurde umgewandelt in eine Gabe, die die Frau als Teil ihres persönlichen Eigentums behalten konnte“.Khadduri (1978)

Nach Einführung des islamischen Rechts (Scharia) wurde die Ehe nicht länger als Status gesehen, sondern eher als ein ziviler Vertrag mit dem notwendigen Einverständnis der Frau. Sie bekam Erbrecht in einer patriarchalen Gesellschaft, in der zuvor nur männliche Verwandte erben konnten. Demgegenüber steht jedoch die Geschichte von Chadīdscha bint Chuwailid, der ersten Frau von Mohammed, die als Unternehmerin und Kauffrau und Erbin einer Karawanserei über ein großes Vermögen bestimmte, welches ihr auch nach der Heirat noch gehörte und welches erst nach ihrem Tod an Mohammed überging. Annemarie Schimmel sieht in der Einführung der Scharia einen großen Fortschritt: Die Frau habe – zumindest nach dem Buchstaben des Gesetzes – das Recht, über das zu verfügen, was sie in die Familie eingebracht oder durch eigene Arbeit verdient hat.Schimmel (1992) S. 65. Laut W. M. Watt hatten arabische Frauen kein Recht auf Eigentum und galten als Eigentum des Mannes (ähnlich wie bei den Samburu in Kenia). Wenn der Ehemann starb, ging alles zu den Söhnen. Mohammed habe den Frauen gewisse Rechte und Privilegien in der Sphäre der Familie, Ehe, Bildung und ökonomischen Unternehmungen gegeben.Haddad, Esposito (1998), S. 163.

Spätere Entwicklungen haben diese frühen Errungenschaften teilweise eingeengt, etwa im Wahhabismus oder – in neuerer Zeit – in Bestrebungen des Islamismus, wie sie zum Beispiel besonders in den pakistanischen Hadood Ordinances zum Vorschein kommen. Verschiedene regionale Allianzen kämpfen (vorerst eher erfolglos) dagegen an, beispielsweise die afghanische Frauenorganisation RAWA und die 1990 von Christen, Sikhs und Hindus gegründete All Pakistan Minorities Alliance.

Von der Aufklärung bis in die Gegenwart Im Zeitalter der Aufklärung setzten sich einige der Freidenker auch für die Frauenrechte ein, so in Frankreich Nicolas de Condorcet, der das freie Wahlrecht für Frauen propagierte. Zahlreiche Frauen nahmen das Recht für sich in Anspruch, Literarische Salons zu gründen, in denen die geistigen und politischen Erneuerer der Zeit verkehrten.

Die erste Welle der Frauenrechtsbewegung forderte die politische und gesellschaftliche Gleichberechtigung von Frauen und Männern (etwa das Recht für Frauen auf politische Mitbestimmung, Recht auf Bildung, Recht auf Arbeit, Recht auf eigenen Besitz etc.). Eine der ersten Feministinnen, die ausdrücklich staatsbürgerliche Rechte für Frauen forderte, war Olympe de Gouges. Sie verfasste während der Französischen Revolution 1791 die Déclaration des droits de la femme et de la citoyenne (Erklärung der Rechte der Frau und Bürgerin). 1793 wurden jedoch die politischen Frauenvereine in Frankreich verboten und Olympe de Gouges noch im selben Jahr durch die Guillotine hingerichtet. Ein weiteres wichtiges Werk zur Frage der Frauenrechte ist das 1792 von Mary Wollstonecraft verfasste A Vindication of the Rights of Woman, ebenso wie das im selben Jahr erschienene Traktat Über die bürgerliche Verbesserung der Weiber von Theodor Gottlieb von Hippel.Karl Heinz Burmeister: Olympe de Gouges. Die Rechte der Frau 1791. Stämpfli Verlag, Bern 1999, S. 8.

Weiterhin ging es den Frauen um den Abbau von Benachteiligungen im Familienrecht. Dort sollte die Ehefrau und Mutter gleiche Rechte bekommen wie der Ehemann und Vater, der im zeitgenössischen Zivilrecht eine deutlich bevorzugte Stellung besaß. Der zentrale Punkt, an welchem man im damaligen Recht die Rechtsstellung der Frau schlechthin definierte, befand sich damals noch nicht im Verfassungsrecht, sondern im Familienrecht. Die Begründung spezifisch „männlicher“ und „weiblicher“ Rechte erfolgte im älteren Recht nämlich häufig im Rahmen der persönlichen Ehewirkungen (heutiger § 1353 BGB – eheliche Lebensgemeinschaft) und wurde von dort auf andere Gebiete innerhalb und außerhalb des Familienrechts übertragen. In Deutschland hatten die „Rechtskämpfe“ der Frauenbewegung einen ersten Höhepunkt in den 1890er Jahren, als Frauen gegen das geplante Familienrecht des neuen BGBs rebellierten. Unter ihnen waren die ersten Juristinnen Deutschlands und der Schweiz (wie Anita Augspurg, Marie Raschke, Emilie Kempin-Spyri), die in dieser Zeit gerade ihr Studium abgeschlossen hatten.

Eine Vorreiterrolle im europäischen Kampf um Frauenrechte hatte Finnland, wenngleich die dortigen Fortschritte in der mitteleuropäischen Diskussion zunächst kaum beachtet wurden. Bereits 1885 wurde hier das patriarchale Ehegüterrecht aufgehoben, und der finnische Ständetag führte die Gütertrennung ein. Damit behielt die Frau, auch in der Ehe, das Recht auf ihr Vermögen. Wenige Monate vorher hatte die Schriftstellerin Minna Canth das aufsehenerregende Theaterstück Työmiehen vaimo (Die Frau des Arbeiters) geschrieben. Dort hatte sie geschildert, wie nach altem Ehegüterrecht die Frau eines Trinkers hilflos zusehen musste, wie dieser ihr gesamtes persönliches Vermögen missbräuchlich verschwendete. Auch bei der Gewährung staatsbürgerlicher Frauenrechte machte Finnland den Anfang: 1906 erhielten dort die Frauen als erste in Europa das volle Stimmrecht.

Mitte 20. Jahrhundert bis heute Welch patriarchalischen Rechtsvorstellungen noch bis weit in die Mitte des 20. Jahrhunderts hinein vorherrschten, verdeutlicht ein Wiedergutmachungsverfahren nach dem Bundesentschädigungsgesetz. Dabei ging es auch um den Wiedergutmachungsfall einer Frau, die vor der Vertreibung ihrer Familie durch die Nazis im von ihrem Vater und ihrem Mann gemeinsam betriebenen Geschäft mitgearbeitet hatte – ohne Vertrag. Für die ihr durch die Vertreibung entstandenen Einkommensverluste verlangte sie Wiedergutmachung. Diesen Anspruch lehnte das Regierungspräsidium Kassel am 12. März 1959 ab, da sie nur mithelfende Ehefrau gewesen sei. In der Begründung hieß es dazu: „In Geschäften, wie denen, dessen Inhaber der Ehemann der Astin. [Antragstellerin] gewesen ist (Gemischtwarenhandlung), ist die Mithilfe der Ehefrau durchaus üblich und insbesondere auf dem Lande gang und gäbe. Diese Mithilfe wird dem Ehemann gewährt. Fällt die Arbeitskraft der Ehefrau aus, so trifft der dadurch eintretende Schaden den Ehemann und nicht die Ehefrau. Ein Ausgleich des durch die Nichtnutzung der Arbeitskraft der Astin. entstandenen Schadens ist bereits bei Festsetzung der Entschädigung für den Ehemann erfolgt. Grundlage der Festsetzung für den Ehemann war sein gewerbliches Einkommen, zu dem auch die Arbeitskraft der Astin. beigetragen hatte.“ In einer Klage gegen diesen Bescheid wies das Landgericht Kassel die Einsprüche am 11. Oktober 1962 zurück. Der Urteilstenor entsprach dem Bescheid des Regierungspräsidiums.Hessisches Hauptstaatsarchiv Wiesbaden: Entschädigungsakten Martha Löwenberg, HHStAW Abt. 518 Nr. 16090 & HHStAW Abt. 518 Nr. 16091.

Dazu passt, was heute fast vergessen ist, dass nämlich in der jungen Bundesrepublik Deutschland bis 1958 ein Ehemann das Dienstverhältnis seiner Frau kündigen konnte.Sabine Berghan: Ritt auf der Schnecke. Rechtliche Gleichstellung in der Bundesrepublik Deutschland. Gender Politik Online, Otto-Suhr-Institut, Freie Universität Berlin, 2011 In Baden-Württemberg mussten Lehrerinnen noch bis 1956 durch ein Lehrerinnenzölibat-Gesetz aus dem Staatsdienst ausscheiden, wenn sie heirateten. Erst mit dem Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau, das am 3. Mai 1957 verabschiedet wurde und am 1. Juli 1958 in Kraft trat, hatte der Mann nicht mehr das Letztentscheidungsrecht in allen Eheangelegenheiten, und die Zugewinngemeinschaft wurde zum gesetzlichen Güterstand. Bis dahin verwaltete der Mann das von seiner Frau in die Ehe eingebrachte Vermögen und verfügte allein über die daraus erwachsenen Zinsen und auch über das Geld aus einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau. In diesem Gesetz von 1958 (zum Grundgesetz Art. 3) wurden auch zum ersten Mal die väterlichen Vorrechte bei der Kindererziehung eingeschränkt und erst 1979 vollständig beseitigt. 1976 strich eine grundlegende Neuregelung des Ehe- und Familienrechts eine gesetzliche Aufgabenteilung in der Ehe. Ein auch seit 1900 existierendes Kranzgeld strich der DDR-Gesetzgeber 1957, was gesamtdeutsch erst 1998 realisiert wurde.