miniatur|Das Gelnhauser Privileg Das Gelnhauser PrivilegDer Name bezieht sich auf die Kaiserpfalz Gelnhausen in der es ausgestellt wurde. oder Barbarossaprivileg ist ein Privileg, mit dem Kaiser Friedrich I. Barbarossa im Jahre 1186 die Stadt Bremen als politische Körperschaft anerkannte, ihren Schutz und die Rechte ihrer Bürger – der cives Bremensis civitatis (der „Bürger der Bremer Bürgerschaft“) – garantierte.D F.I. 955
Das Gelnhauser Privileg, das mit Zustimmung von Bischof Hartwig II. ausgestellt wurde, legte fest, dass die Regierungsgewalt in der Stadt nur mehr vom Kaiser und der Bürgerschaft ausgehen sollte, nicht mehr von der Kirche. Die Stadt unterstand somit direkt dem Kaiser und war formal eine freie Reichsstadt. Des Weiteren enthielt das Dokument Bestimmungen über Leibeigene, die gemäß dem Rechtsgrundsatz Stadtluft macht frei nach einem Aufenthalt von Jahr und Tag in der Stadt als frei galten, sowie Klauseln über den Schutz von Erb- und Grundeigentum.
Die Bestimmungen des Privilegs beziehen sich auf Rechte, die vorgeblich bereits Karl der Große auf Veranlassung von Bischof Willehad der Stadt Bremen gewährt haben soll.Siehe Thomas Hill: Die Stadt und ihr Markt. VSWG – Vierteljahrschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte / Beihefte Nr. 172, Franz Steiner Verlag, Bremen 2004, ISBN 3-515-080-68-6, S. 235
Literatur
Herbert Schwarzwälder: Das Große Bremen-Lexikon. 2., aktualisierte, überarbeitete und erweiterte Auflage. Edition Temmen, Bremen 2003, ISBN 3-86108-693-X. Thomas Hill: Die Stadt und ihr Markt. VSWG – Vierteljahrschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte / Beihefte Nr. 172, Franz Steiner Verlag, Bremen 2004, ISBN 3-515-080-68-6.
Einzelnachweise
Weblinks Der lateinische Text im Bremischen Urkundenbuch, 1. Band (1863), Urkunden bis 1300, Lieferung 1 (Nr. 1 – 89), S. 71 Nr. 65 (SuUB)
Kategorie:Bremen im Mittelalter Kategorie:Historisches Dokument (Mittelalter) Kategorie:1186 Kategorie:Geschichte (Gelnhausen) Kategorie:Friedrich I. (HRR) Kategorie:Deutsche Geschichte (12. Jahrhundert)