Der Reisevertrag ist ein Vertrag im Schuldrecht, der den Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden bestimmte Reiseleistungen zu erbringen und ihm hierfür als Gegenleistung des Reisenden den Anspruch auf den Reisepreis zuspricht. Zum Reisevertragsrecht im weiteren Sinne gehört auch das Reiseversicherungsrecht.
Allgemeines Der Massentourismus hat sich in Deutschland zu einem wichtigen Wirtschaftsfaktor entwickelt, sodass sich der Gesetzgeber genötigt sah, den bisher im Gesetz nicht geregelten Reisevertrag als eigenständigen Vertragstyp zu berücksichtigen. Der Reisevertrag ist daher seit Januar 1979 im BGB geregelt. Beteiligte am Reisevertrag sind der Reisende, der Reiseveranstalter oder der Reisevermittler. Das Reiserecht unterscheidet beim Inhalt des Reisevertrages zwischen Individualreise und Pauschalreise. Umfassend geregelt ist im Reiserecht ausschließlich die Pauschalreise zwischen Reiseveranstalter und Reisendem, sodass die Individualreise dem allgemeinen Vertragsrecht des BGB unterliegt ( BGB). Dies betrifft vor allem bei Reisemängeln die allgemein im BGB vorgesehenen Leistungsstörungen wie Unmöglichkeit, Verzug oder Verletzung von Nebenpflichten (§ ff. BGB, ff. BGB). Bucht der Reisende beim Reisebüro lediglich eine Flugreise oder nimmt bloß eine Hotelreservierung vor, so handelt es sich um eine Reisevermittlung einer Individualreise, die dem allgemeinen Vertragsrecht unterliegt. Der Abschluss eines Reisevertrages wird umgangssprachlich „Buchung“ genannt.
Rechtsfragen Besondere Regelungen gibt es für Reiseverträge, die eine Pauschalreise zum Inhalt haben. Das deutsche und das Reiserecht der EU-Mitgliedstaaten haben am 1. Juli 2018 hierzu die Richtlinie (EU) 2015/2302 (Pauschalreiserichtlinie) umgesetzt. In Deutschland geschah dies durch Änderung des Reiserechts im BGB. Von besonderer Bedeutung ist dabei das Luftbeförderungsrecht, das vor allem in der Fluggastrechte-Verordnung der Europäischen Union geregelt ist.
Allgemeines Ausgangspunkt des Reisevertrages ist meist der Reisekatalog, der rechtlich – wie alle Produktkataloge – als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots gilt. Vertragspartner sind der Reisende, Reiseveranstalter und Reisevermittler. Ein Reisevertrag kommt erst zustande, wenn der Reisende den vorgedruckten Auftrag unterzeichnet (Angebot) und der Reiseveranstalter diesen durch die Reisebestätigung annimmt. Der Reisevertrag ist ein Werkvertrag, denn der Reiseveranstalter verspricht den Erfolg der Reise und trägt das Risiko des Misslingens., 163 Der Reiseveranstalter verspricht eine bestimmte Gestaltung der Reise und übernimmt die Haftung für deren Erfolg, soweit dieser von seinen Leistungen abhängt. Der Reisevertrag unterliegt einem weitgehend unabdingbaren Verbraucherschutz durch eine spezielle Gewährleistung für Reisemängel. Der vom Reisenden zu zahlende Reisepreis enthält alle unvermeidbaren und vorhersehbaren Zahlungen die vom Verbraucher obligatorisch zu leisten sind, weshalb obligatorische Trinkgelder auf Kreuzfahrten in den beworbenen Reisepreis einbezogen sein müssen.OLG Schleswig, Urteil vom 13. Dezember 2018 – 6 U 24/17; NJW 13/2019, S. 894.
Allgemeine Reisebedingungen Die Allgemeinen Reisebedingungen der Reiseveranstalter sind Allgemeine Geschäftsbedingungen und werden reiserechtlich gemäß Abs. 3 BGB und Abs. 2 BGB anerkannt. Sie müssen dem Reisenden gemäß Abs. 2 Nr. 2 BGB vor Abschluss des Reisevertrages vollständig ausgehändigt werden. Die Allgemeinen Reisebedingungen treffen generelle Regelungen, die im individuellen Reisevertrag nicht erwähnt sind wie beispielsweise die Haftungsbeschränkung des Reiseveranstalters, sie müssen den Anforderungen der § ff. BGB genügen.
Inhalt des Pauschalreisevertrags Durch den Pauschalreisevertrag wird gemäß Abs. 1 BGB der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden eine Pauschalreise zu verschaffen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen. Als Pauschalreise gilt nach § 651a Abs. 2 BGB eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise. Eine Pauschalreise liegt auch dann vor, wenn die von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen auf Wunsch des Reisenden oder entsprechend seiner Auswahl zusammengestellt wurden oder der Reiseveranstalter dem Reisenden in dem Vertrag das Recht einräumt, die Auswahl der Reiseleistungen aus seinem Angebot nach Vertragsschluss zu treffen („Bausteinreise“). Reiseleistungen wiederum sind gemäß § 651a Abs. 3 BGB die Personenbeförderung, die Beherbergung (außer zu Wohnzwecken), die Autovermietung oder jede andere touristische Leistung (wie Ausflüge, Sightseeing). Tagesreisen sind unter bestimmten Voraussetzungen keine Pauschalreisen (§ 651a Abs. 5 BGB). Das Gesetz sagt über die Fälligkeit des Reisepreises nichts, doch ist nach dem gesetzlichen Leitbild der Reiseveranstalter vorleistungspflichtig.Kurt Schellhammer: Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen: BGB Allgemeiner Teil. 2014, S. 331.
Vor Reisebeginn Der Reiseveranstalter ist gemäß Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Reisenden vor Abschluss des Reisevertrages die sich aus EGBGB ergebenden Informationen nebst Formblatt ( EGBGB) über die Reise zu verschaffen. Der Reisende kann vor Reisebeginn jederzeit vom Reisevertrag zurücktreten, der Reiseveranstalter bei Unterschreitung der vorgesehenen Mindestteilnehmerzahl oder bei höherer Gewalt ( BGB). Anzahlungen oder Vorauszahlungen darf der Reiseveranstalter gemäß BGB nur entgegennehmen, wenn gemäß BGB ein dritter Sicherungsgeber (Kreditinstitute oder Versicherungen) durch Anzahlungsbürgschaften die Höhe des gesamten Reisepreises als Reisesicherungsschein abgesichert haben.
Rücktritt wegen der COVID-19-Pandemie Vor Reisebeginn können bei einer Pauschalreise sowohl der Reisende als auch der Veranstalter vom Reisevertrag zurücktreten, wenn „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“ ( BGB).
Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt insbesondere dann vor, wenn die persönliche Sicherheit des Reisenden betroffen ist. Eine weltweite Pandemie, welche die Gesundheit der Menschen bedroht, fällt nur unter den Begriff des außergewöhnlichen Umstandes, wenn die Gefahr zu erkranken am Zielort und an Orten, die durchquert werden müssen, signifikant höher ist als am Heimatort.BeckOK BGB/Geib, § 651h Rn. 17; Führich NJW 2020, 2137 (2138).
Die Erheblichkeitsschwelle der Beeinträchtigung im Sinne des § 651 Abs. 3 BGB ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs erst dann erreicht, wenn bei der Rücktrittserklärung unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zum Zeitpunkt der Anreise beziehungsweise während der Reise mit den Gesundheitsrisiken zu rechnen sei. Es müsse dabei aus Sicht des Reisenden nicht überwiegend wahrscheinlich sein, dass sich das Risiko verwirklicht, sondern es genüge eine „erhebliche Wahrscheinlichkeit“ von 25 %.MüKoBGB/Tonner, § 651h Rn. 44; Führich: NJW 2020, 2137 (2138); BGH, Urteil vom 15. Oktober 2002 – X ZR 147/01
Nach nationaler Auslegung gilt das insbesondere, wenn eine Reisewarnung der WHO, des Auswärtigen Amtesvgl. Auswärtiges Amt: COVID-19-bedingte Reisewarnungen und Teilreisewarnungen. Abgerufen am 21. Februar 2022. oder des Robert Koch-Instituts (RKI) besteht oder das Reiseziel zu einem Hochinzidenz- oder Virusvariantengebiet hochgestuft wurde.Nachweis- und Quarantänepflichten nach der CoronaEinreiseV, Storno-Rechte für Reisende. Haufe.de, 7. Januar 2022. Nach Ansicht des AG Frankfurt am Main ist das jedoch keine zwingende Voraussetzung. Eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung reiche aus.AG Frankfurt am Main, Urteil vom 11. August 2020 – 32 C 2136/20 (18)Harke, in: BeckOGK-BGB, Stand: 1. April 2020, § 651h Rdnr. 47.AG Frankfurt am Main zu Urlaubsstorno in der Coronakrise: Geld zurück auch ohne Reisewarnung. Legal Tribune Online, 17. August 2020.
Umstritten ist, zu welchem Zeitpunkt die „außergewöhnlichen Umstände“ vorliegen müssen.
Da es keine gesetzliche Fristbestimmung gibt, hatte sich in Rechtsprechung und wissenschaftlicher Literatur eine Faustregel von höchstens vier bis sechs Wochen vor Reisebeginn etabliert.Führich: NJW 2020, 2137 (2139); AG Düsseldorf, Urteil vom 8. Februar 2021 - 37 C 471/20; AG Hannover, Urteil vom 23. April 2021 – 539 C 12352/20. Das AG Düsseldorf hält jedoch die tatsächliche Lage im Zeitpunkt des Reiseantritts für maßgeblich. Es hat deshalb dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens im Dezember 2021 die Frage vorgelegt, welche Voraussetzungen an den unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 1 der Pauschalreise-Richtlinie bei einer weltweiten Pandemie zu stellen sind, ob eine Prognoseentscheidung des Reisenden im Zeitpunkt des Reiserücktritts gefordert werden darf und ob in welchem Umfang nach dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben eine Höchstfrist zwischen dem Zeitpunkt des Rücktritts und dem Beginn der Reise zu verlangen ist.AG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Dezember 2021–2037 C 270/21
Bei Pauschalreiseverträgen, die vor dem 8. März 2020 geschlossen worden waren, durften die Reiseveranstalter den Reisenden bei Rücktritt wegen der COVID-19-Pandemie statt der Rückerstattung des Reisepreises einen Reisegutschein anbieten.Art. 240 § 6 EGBGB in der Fassung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Pauschalreisevertragsrecht und zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Kammern im Bereich der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Bundesnotarordnung, der Wirtschaftsprüferordnung und des Steuerberatungsgesetzes während der COVID-19-Pandemie vom 10. Juli 2020,
Während der Reise Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden gemäß Abs. 1 BGB die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu verschaffen, sie muss also die vereinbarte Beschaffenheit gemäß Leistungsbeschreibung aufweisen. Ist die Pauschalreise jedoch mangelhaft, so kann der Reisende vor allem nach Abs. 1 BGB Abhilfe verlangen oder nach § 651k Abs. 2 BGB selbst Abhilfe schaffen und Aufwendungsersatz verlangen, Minderung des Reisepreises gemäß BGB oder Schadensersatz nach BGB verlangen. Richtwerte für die Höhe der Minderung gibt die Frankfurter Tabelle oder die Kemptener Reisemangeltabelle. Beide sind jedoch – weder in Deutschland noch in Österreich – keine rechtsverbindlichen Hilfsinstrumente. Im Falle höherer Gewalt (etwa Sperrung des Luftraums) muss der Reiseveranstalter nach § 651k Abs. 4 BGB nicht nur den späteren Rücktransport sicherstellen, sondern die Reisenden für mindestens drei Nächte in einer möglichst gleichwertigen Unterkunft auf seine Kosten unterbringen. Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag kündigen ( BGB). Der Reisende hat dem Reiseveranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen ( BGB). Befindet sich der Reisende in Schwierigkeiten, hat der Reiseveranstalter ihm gemäß BGB unverzüglich in angemessener Weise Beistand zu gewähren.
Rechtsfolgen Die Haftung des Reiseveranstalters ist in drei Fällen ausgeschlossen, nämlich wenn der Reisende den Mangel selbst verschuldet hat, wenn ein Dritter (nicht der Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters) den Mangel verschuldet hat oder wenn der Mangel durch höhere Gewalt verursacht wurde. Der Reiseveranstalter kann gemäß Abs. 1 BGB eine Haftungsbeschränkung auf den dreifachen Reisepreis für nicht schuldhaft herbeigeführte Sachschäden vereinbaren. Da § 651p BGB nicht mehr zwischen dem Eigenverschulden des Reiseveranstalters oder dem Fremdverschulden seiner Erfüllungsgehilfen unterscheidet, ist auch bei letzteren eine Haftungsbeschränkung ausgeschlossen. Gemäß Satz 1 BGB darf der Reiseveranstalter weder seine Pflicht zur mangelfreien Durchführung der Reise abbedingen noch die Haftungsfolgen aus den §§ 651i ff. BGB vertraglich ausschließen oder beschränken.