Eine Rechtsfolgenverweisung liegt in der Rechtswissenschaft vor, wenn in einer Rechtsnorm lediglich tatbestandliche Voraussetzungen aufgestellt werden, bezüglich der Rechtsfolge jedoch auf eine andere Norm (Zielnorm) verwiesen wird. Die Rechtsfolgen der Norm, auf die verwiesen wurde, treten also ein, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der verweisenden Norm vorliegen. Der Tatbestand der in Bezug genommenen Norm muss nicht erfüllt sein.

Beispiel: Nach Abs. 1 BGB verpflichtet die Verletzung eines absoluten Rechts zum Schadensersatz. Gemäß Abs. 2 Satz 1 BGB trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Liegt also gem. Abs. 2 Satz 1 tatbestandlich eine Schutzgesetzverletzung vor, ergibt sich die Rechtsfolge kraft Verweisung aus Abs. 1 (Schadensersatzpflicht).

Damit ist logisch dasselbe erreicht, wie wenn § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB lauten würde: „Wer gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“ Die Verweisungstechnik vermeidet jedoch diese unnötige Wiederholung.

Wird auch auf den Tatbestand der anderen Norm verwiesen, so spricht man von einer Rechtsgrundverweisung.

Liste von Vorschriften mit Rechtfolgenverweisungen Rechtsfolgenverweisung auf das Bereicherungsrecht Folgende Vorschriften stellen Verweisungen auf das Bereicherungsrecht dar:vgl. auch Wörlen/Leinhaus, JA 2006, 22 ff. § 346 Abs. 3 S. 2 BGBBGH NJW 2008, 911 mit Verw. auf BT-Drs. 14/6040, S. 196 Abs. 2 S. 3 BGB Abs. 1 BGB Abs. 1 S. 1 BGB Abs. 1 S. 2 BGB Abs. 1 S. 3 BGB BGB (strittig) S. 1 BGB S. 1 BGBstr. aber stRspr BGHZ 71, 86, 97 ff; 98, 77, 83 ff; BaRoth/Wendehorst § 812 Rz 33; AnwK/v Sachsen Gessaphe Vor §§ 812 Rz 19; Erman/Buck-Heeb Vor § 812 Rz 8; aA Ebert, NJW 03, 3035, 3036 f; v Caemmerer FS Rabel I, 333, 394 ff BGB Abs. 1 BGB Abs. 1 S. 2 BGB Abs. 2 S. 1 BGB BGB BGB Abs. 1 BGB (Herausgabeanspruch des beeinträchtigten Vertragserben bei böswilliger Schenkung des Erblassers)BGH, Urteil vom 20. November 2013 - IV ZR 54/13 Rdnr. 16. Abs. 1 S. 1 BGB

Rechtsfolgenverweisung auf das Rücktrittsrecht Abs. 5 BGB Abs. 4 BGB Abs. 1 S. 3 BGB

Rechtsfolgenverweisung auf das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis Verweisungen auf das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) stellen durchweg eine Rechtsfolgenverweisung dar, insbesondere in folgenden Vorschriften:

BGB Abs. 3 S. 2 BGB BGB Abs. 1 BGB BGB S. 1 und S. 2 BGB

Rechtsfolgenverweisung auf die GoA Auf die Geschäftsführung ohne Auftrag ( ff. BGB) verweisen in Form der Rechtsfolgenverweisung folgende Vorschriften: Abs. 1 BGB (Mindermeinung, h. M. sieht § 539 als Rechtsgrundverweisung) Abs. 2 BGB (gemischte Verweisung) BGB BGB BGB Abs. 1 S. 2 BGB ( Abs. 2 S. 2 BGB) Abs. 3 BGB

Rechtsfolgenverweisung auf das Kaufrecht BGB Abs. 1 BGB

Einzelnachweise und Anmerkungen

Kategorie:Juristische Methodenlehre