mini|400px| Die Konvention über die Rechte des Kindes, auch UN-Kinderrechtskonvention (kurz: KRK) wurde am 20. November 1989 von der UN-Generalversammlung angenommen und trat am 2. September 1990, dreißig Tage nach der 20. Ratifizierung durch ein Mitgliedsland, in Kraft. Beim Weltkindergipfel vom 29. bis 30. September 1990 in New York verpflichteten sich Regierungsvertreter aus der ganzen Welt zur Anerkennung der Konvention.

Der Kinderrechtskonvention sind 196 Staaten beigetreten, das sind mehr als allen anderen UN-Konventionen. Zu den Unterzeichnerstaaten zählen die Nicht-UN-Mitgliedstaaten Cookinseln, Niue, Palästina und der Vatikanstaat sowie alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme der USA. Zuletzt haben Somalia und Südsudan im Oktober 2015 die Kinderrechtskonvention ratifiziert.Convention on the Rights of the Child in der UN Treaty CollectionSüddeutsche: Somalia und Südsudan ratifizieren Kinderrechtskonvention Einige der 196 Staaten haben die Konvention ratifiziert, erklärten allerdings Vorbehalte (darunter zunächst auch Deutschland, Österreich und Schweiz). mini|Logo der UN-Kinderrechtskonvention

Weltweite Standards Die Konvention (Übereinkunft) definiert Kinder als Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht abgeschlossen haben, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht (wie z. B. in manchen islamischen Ländern) nicht früher eintritt. Dabei geht die Kinderrechtskonvention nicht genauer darauf ein, ab wann sie für das einzelne Individuum Geltung bekommt: Sei dies ab der Geburt, erst später oder schon vorher.

Sie legt wesentliche Standards zum Schutz der Kinder weltweit fest und stellt die Wichtigkeit von deren Wert und Wohlbefinden heraus. Die vier elementaren Grundsätze, auf denen die Konvention beruht, beinhalten das Überleben und die Entwicklung, die Nichtdiskriminierung, die Wahrung der Interessen der Kinder sowie deren Beteiligung.

Zusammenfassung der Rechte Der Text umfasst 54 Artikel in der für völkerrechtlich verbindliche Texte üblichen Sprache; eine offizielle Fassung in „kindgerechter“ Form existiert nicht.Text der Kinderrechtskonvention Art. 1–54 Die UNICEF, die Kinderrechtsorganisation der UNO, fasst den 20 Seiten langen Text teilweise zu 10 zentralen Rechten zusammenKinderrechte auf einen Blick Herausgeber Unicef; abgerufen am 04. September 2026.: Das Recht auf freie Meinungsäußerung und Beteiligung; Das Recht auf Gesundheit und eine saubere Umwelt; Das Recht auf Bildung; Das Recht auf Spiel und Freizeit; Das Recht auf Gleichheit; Das Recht auf eine gewaltfreie Erziehung; Das Recht auf Schutz vor wirtschaftlicher und sexueller Ausbeutung; Das Recht auf elterliche Fürsorge; Das Recht auf besondere Fürsorge und Förderung bei Behinderung; Das Recht auf Schutz im Krieg und bei der Flucht.

In der Praxis umfassen die Kinderrechte das Recht, in einer sicheren Umgebung ohne Diskriminierung zu leben, Zugang zu sauberem Wasser, Nahrung, medizinischer Versorgung und Ausbildung zu erhalten und bei Entscheidungen, die ihr Wohlergehen betreffen, das Recht auf Mitsprache.

Alle Bestimmungen mini|Die Artikel der KRK in Symbolen Die Grundlage für die obige UNICEF-Zusammenfassung zu 10 Grundrechten bilden die 54 Artikel der Vereinten Nationen.Übereinkommen über die Rechte des Kindes – VN-Kinderrechtskonvention im Wortlaut mit Materialien amtliche Übersetzung mit Zusatzprotokollen; Herausgeber Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend; abgerufen am 14. Oktober 2022. Darin werden konkret folgende Rechte geregelt:

Teil I Rechte der Kinder Art. 1 – Geltung für das Kind; Begriffsbestimmung Art. 2 – Achtung der Kindesrechte; Diskriminierungsverbot Art. 3 – Wohl des Kindes Art. 4 – Verwirklichung der Kindesrechte Art. 5 – Respektierung des Elternrechts Art. 6 – Recht auf Leben und Entwicklung Art. 7 – Geburtsregister, Name, Staatsangehörigkeit Art. 8 – Recht auf Identität Art. 9 – Trennung von den Eltern; persönlicher Umgang Art. 10 – Familienzusammenführung; grenzüberschreitende Kontakte Art. 11 – Rechtswidrige Verbringung von Kindern ins Ausland Art. 12 – Berücksichtigung des Kindeswillens, rechtliches Gehör Art. 13 – Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit Art. 14 – Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit Art. 15 – Recht auf Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit Art. 16 – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens Art. 17 – Recht auf Zugang zu Informationen, Medien, Kinder- und Jugendschutz Art. 18 – Verantwortung für das Kindeswohl Art. 19 – Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung, Verwahrlosung Art. 20 – Von der Familie getrennt lebende Kinder; Pflegefamilie; Adoption Art. 21 – Adoption Art. 22 – Flüchtlingskinder Art. 23 – Förderung und Rechte behinderter Kinder Art. 24 – Gesundheitsvorsorge Art. 25 – Unterbringung von Kindern mit körperlichen oder geistigen Erkrankungen Art. 26 – Soziale Sicherheit Art. 27 – Angemessene Lebensbedingungen; Unterhalt Art. 28 – Recht auf Bildung; Schule; Berufsausbildung Art. 29 – Bildungsziele; Bildungseinrichtungen Art. 30 – Minderheitenschutz Art. 31 – Beteiligung an Freizeit, kulturellem und künstlerischem Leben, staatliche Förderung Art. 32 – Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung Art. 33 – Schutz vor Suchtstoffen Art. 34 – Schutz vor sexuellem Missbrauch Art. 35 – Maßnahmen gegen Entführung und Kinderhandel Art. 36 – Schutz vor sonstiger Ausbeutung Art. 37 – Verbot der Folter, der Todesstrafe, lebenslanger Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit vorzeitiger Entlassung; Rechtsbeistandschaft Art. 38 – Schutz bei bewaffneten Konflikten; Einziehung von Kindersoldaten zu den Streitkräften Art. 39 – Genesung und Wiedereingliederung geschädigter Kinder Art. 40 – Rechte strafbarer Handlungen beschuldigter Kinder im Strafrecht und Strafverfahren Art. 41 – Weitergehende inländische Bestimmungen

Teil II Ausschuss für die Rechte des Kindes Art. 42 – Verpflichtung zur Bekanntmachung Art. 43 – Einsetzung eines Ausschusses für die Rechte des Kindes Art. 44 – Berichtspflicht

Teil III Schlussbestimmungen Art. 45 – Mitwirkung anderer Organe der Vereinten Nationen Art. 46 – Unterzeichnung der Konvention Art. 47 – Ratifikation der Konvention Art. 48 – Beitritt zur Konvention Art. 49 – Inkrafttreten Art. 50 – Änderung Art. 51 – Vorbehalte Art. 52 – Kündigung der Konvention Art. 53 – Verwahrung Art. 54 – Urschrift, verbindlicher Wortlaut

Fakultativprotokolle zur UN-KRK Zur UN-Kinderrechtskonvention gibt es 3 Fakultativprotokolle.

Das 1. Fakultativprotokoll über Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten (Kindersoldaten)Office of the Special Representative of the Secretary-General for Children and Armed Conflict: trat zum 12. Februar 2002 in Kraft. Es wurde von 166 Staaten unterzeichnet und von 130 Staaten, darunter Deutschland (13. Dezember 2004), Liechtenstein (4. Februar 2005), Österreich (1. Februar 2002) und Schweiz (26. Januar 2002) ratifiziert (Stand 9. Juni 2017).Ratifizierungsstand vom 1. Fakultativprotokoll

Das 2. Fakultativprotokoll über Kinderhandel, Kinderprostitution und KinderpornografieOffice of the Special Representative of the Secretary-General for Children and Armed Conflict: trat zum 18. Januar 2002 in Kraft. Es wurde von 173 Staaten unterzeichnet und von 121 Staaten, darunter Deutschland (15. Juli 2009), Liechtenstein (30. Januar 2013), Österreich (6. Mai 2004) und Schweiz (19. Juli 2006) ratifiziert (Stand 9. Juni 2017).Ratifizierungsstand vom 2. Fakultativprotokoll

Das 3. Fakultativprotokoll über das Recht auf Individualbeschwerde beim UN-Ausschuss für die Rechte des KindesDas 3. Fakultativprotokoll über Individualbeschwerde trat zum 14. April 2014 in Kraft. Es wurde von 50 Staaten unterzeichnet und von 34 Staaten, darunter Deutschland (28. Februar 2013), Liechtenstein (25. Januar 2017) und Schweiz (24. April 2017) ratifiziert (Stand 9. Juni 2017).Ratifizierungsstand vom 3. Fakultativprotokoll Österreich hat lediglich unterzeichnet, ohne zu ratifizieren.

Überwachung der Konvention UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes

Die Einhaltung der Bestimmungen der Konvention überwacht das zuständige UN-Vertragsorgan, der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes, der periodisch die Berichte der Unterzeichnerstaaten entgegennimmt und auswertet.

National Coalition Deutschland

In der National Coalition Deutschland für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) haben sich derzeit in der Bundesrepublik Deutschland rund 100 bundesweit tätige Organisationen und Initiativen aus verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen zusammengeschlossen mit dem Ziel, die UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland bekannt zu machen, ihre Umsetzung zu kontrollieren und voranzubringen. Sie erstellt zu den periodischen Staatenberichten jeweils ergänzende Berichte, auch Schattenberichte genannt, in denen sie sich kritisch mit den Staatenberichten auseinandersetzt.

Geschichte Bereits im 19. Jahrhundert gab es Bestrebungen, das Elend von Kindern der unteren Gesellschaftsschichten in den sich industrialisierende Staaten durch Schutzgesetze abzumildern. Von besonderer Bedeutung sind hierbei Gesetze zum Verbot der Kinderarbeit.

Die UN-Kinderrechtskonvention steht in der Tradition der internationalen Kinderschutzbewegung, die sich im „Jahrhundert des Kindes“ (so der Titel des 1902 erschienenen Buches der schwedischen Pädagogin Ellen Key) dazu aufgerufen fühlte, die Probleme der Jugendhilfe einem Erfahrungsaustausch und Lösungsansätzen über die nationalen Grenzen hinwegzuführen. Schon der Erste Internationale Kinderschutz-Kongress, der 1913 in Brüssel durchgeführt wurde, diskutierte über internationale Verträge zum Schutz des Kindes, so über die Ausarbeitung einer Konvention zur Durchsetzung von Unterhaltstiteln im Ausland. Diese Aufgaben wurden nach dem Ersten Weltkrieg vom Völkerbund übernommen.Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Übereinkommen über die Rechte des Kindes. VN-Kinderrechtskonvention im Wortlaut mit Materialien. Berlin, November 2014, S. 34

Die britische Sozialreformerin Eglantyne Jebb schuf als Reaktion auf die Verelendung von Kindern im Ersten Weltkrieg am 15. April 1919 den Save the Children Fund und sammelte dafür mittels Fundraising Spenden. Im Jahr 1920 entstand auf ihre Initiative hin die „International Save the Children Union“. 1921 konzentrierte sich die Hilfsorganisation auf Unterstützungen für Kinder in Griechenland und in Saratow. Jebb arbeitete 1923 ein Papier über Kinderrechte aus und mobilisierte für ihre Children’s Charter den Völkerbund. Ihre Idee wurde aufgegriffen, und am 24. September 1924 wurde von der Generalversammlung des Völkerbundes in Genf eine Charta verabschiedet. Ein Recht auf Bildung sieht die „Genfer Erklärung“ vom 26. September 1924, die der Charta folgte, nicht vor. Stattdessen heißt es in der Erklärung: „Das Kind soll in die Lage versetzt werden, seinen Lebensunterhalt zu verdienen […].“

Die Generalversammlung der 1945 gegründeten Vereinten Nationen, der Nachfolge-Organisation des Völkerbundes, fügte 1948 in ihre Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Aussagen zugunsten der Kinder ein, die auf einen Schutz abzielten. Am 20. November 1959 verabschiedete die Generalversammlung die „Deklaration über die Rechte der Kinder“, griff dabei auf Eckpunkte der früheren Genfer Deklaration zurück und ergänzte sie. In dem Jahr 1979, dem Jahr des Kindes, legte Polen Entwürfe für eine Kinderrechtskonvention vor, die zur Ausgangsbasis für das Übereinkommen vom 20. November 1989 wurden.Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz: Geschichte der Kinderrechte, abgerufen am 19. August 2017

Die Konvention und die deutschsprachigen Länder Deutschland Umsetzung