Ungesetzlicher Grenzübertritt (auch Republikflucht) war in der DDR eine Straftat gegen die staatliche und öffentliche Ordnung nach § 213 des Strafgesetzbuchs (StGB). Die Strafbewehrung diente in erster Linie dazu, Einwohner der DDR aufgrund des Versuchs der Flucht aus der DDR in die Bundesrepublik Deutschland zu bestrafen.
Vor Inkrafttreten des StGB am 1. Juli 1968 gab es eine entsprechende Strafbestimmung in § 8 des Paßgesetzes von 1954 mit einer Strafandrohung von bis zu drei Jahren Gefängnis oder Geldstrafe.Paß-Gesetz der Deutschen Demokratischen Republik vom 15. September 1954. In: Gesetzblatt der DDR, Teil I Nr. 81 vom 22. September 1954, S. 786 (Digitalisat). Mit Inkrafttreten des Strafgesetzbuchs blieb in § 8 des Paßgesetzes eine Bestimmung für leichte Fälle erhalten, die mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 300 M belegt werden konnten.
Strafgesetzliche Regelung § 213 StGB lautete in der Fassung des Gesetzes vom 28. Juni 1979:
Diese Fassung ist inhaltlich fast identisch mit der vom 11. Dezember 1957, war jedoch etwas anders formuliert. So fehlt im Text von 1959 der Begriff der „Staatsgrenze“; die Rede ist stattdessen vom Verlassen oder Betreten des „Gebiets“ der DDR. Die Vergehen sind mit der Verletzung „vorgeschriebene[r] Reiseziele, Reisewege oder Reisefristen“ konkreter benannt. Den Begriff des „Transits“ gab es noch nicht. Das Strafmaß lag 1959 bei drei, statt später bei zwei Jahren.ADAC Motorwelt. März 1958, S. 90.
Das Oberste Gericht der DDR und der Generalstaatsanwalt der DDR führten am 15. Januar 1988 in ihrem „Gemeinsamen Standpunkt zur Anwendung des § 213 StGB“ aus, eine gefährliche Methode im Sinne des § 213 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB sei u. a. das Benutzen von „Steighilfen zur Überwindung von Grenzsicherungsanlagen“. Bereits am 17. Oktober 1980 war ein „Gemeinsamer Standpunkt“ des Obersten Gerichtes und des Generalstaatsanwalts mit entsprechendem Inhalt formuliert worden.BGHSt 39,1 Rz. 23. Wegen der Sicherung der Grenze war ein Grenzübertritt ohne Hilfsmittel, Täuschung oder Verstecke kaum möglich.BGH 5 StR 370/92 – Urteil vom 3. November 1992 (LG Berlin), Rn. 23.Klaus Marxen, Gerhard Werle, unter Mitarbeit von Toralf Rummler, Petra Schäfter: Gewalttaten an der deutsch-deutschen Grenze. de Gruyter, Berlin 2002 (Reprint 2012), S. 139.
Dass dadurch der schwere Fall zum de-facto-Normalfall wurde, war wegen der erhöhten Strafandrohung von Bedeutung. Schusswaffengebrauch war den DDR-Grenzsoldaten nämlich nur zur Verhinderung eines Verbrechens, nicht jedoch bei einem Vergehen erlaubt. Die Abgrenzung zwischen Vergehen und Verbrechen war aber nach § 1 Absatz 3 StGB-DDR gerade die Androhung einer Freiheitsstrafe von über 2 Jahren.
Voraussetzungen für einen gesetzlichen Grenzübertritt Mit Verordnung vom 26. Mai 1952 wurde das Ministerium für Staatssicherheit beauftragt, „strenge Maßnahmen zu treffen für die Verstärkung der Bewachung der Demarkationslinie zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und den westlichen Besatzungszonen“.Verordnung über Maßnahmen an der Demarkationslinie zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und den westlichen Besatzungszonen Deutschlands vom 26. Mai 1952. Im Gesetzblatt der DDR. Nr. 65 vom 27. Mai 1952, S. 405 ff. (mkrst.net [PDF; 98,3 MB (sic!)]). Mit Verordnung vom 19. März 1964 wurde entlang der innerdeutschen Grenze ein besonders gesichertes Grenzgebiet errichtet.
Die Grenze durfte nur mit gültigen Dokumenten über die geöffneten Grenzübergangsstellen (Kontrollpassierpunkte) passiert werden.Verordnung zum Schutze der Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. März 1964. Im Gesetzblatt der DDR. Teil II Nr. 34 vom 21. April 1964, S. 255 ff. (mkrst.net [PDF; 69,9 MB (sic!)]). Nach § 27 des Gesetzes über die Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. März 1982 (Grenzgesetz) waren die Grenztruppen der DDR für den Grenzschutz zuständig und auch zur Anwendung von Schusswaffen befugt, „um die unmittelbar bevorstehende Ausführung oder die Fortsetzung einer Straftat zu verhindern, die sich den Umständen nach als ein Verbrechen darstellt“.Gesetz über die Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik (Grenzgesetz) vom 25. März 1982 im Gesetzblatt der DDR. Teil I Nr. 11 vom 29. März 1982, S. 197 ff. (mkrst.net [PDF; 46,4 MB (sic!)]).Die am 19. März 1962 erlassene Durchführungsanweisung Nr. 2 des Innenministers der DDR zum Befehl Nr. 39/60 verpflichtete die Posten der Grenzbrigaden, an der Berliner Grenze die Schusswaffe „zur Festnahme von Personen“ zu gebrauchen, die auch nach einem Warnschuss „offensichtlich versuchen, die Staatsgrenze der DDR zu verletzen“, sofern „keine andere Möglichkeit zur Festnahme besteht“. BGHSt 41, 101 Rz. 8.Marc Hoffmann: NDR, 5. November 2019 (aktualisierte Version: Deutsche Grenzsoldaten: „Der arme Hund macht den gleichen Dienst“. 15. November 2025). Verbrechen waren nach § 1 Abs. 3 StGB „gesellschaftsgefährliche Angriffe gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte, Kriegsverbrechen, Straftaten gegen die Deutsche Demokratische Republik sowie vorsätzlich begangene Straftaten gegen das Leben. Verbrechen sind auch andere vorsätzlich begangene gesellschaftsgefährliche Straftaten gegen die Rechte und Interessen der Bürger, das sozialistische Eigentum oder andere Rechte und Interessen der Gesellschaft, die eine schwerwiegende Mißachtung der sozialistischen Gesetzlichkeit darstellen und für die deshalb eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren angedroht ist oder für die innerhalb des vorgesehenen Strafrahmens im Einzelfall eine Freiheitsstrafe von über zwei Jahren ausgesprochen wird.“ Dem Verständnis des Grenzgesetzes sowie des § 213 StGB-DDR entsprach es, dass Grenzschützer nach tödlichen Schüssen belobigt, ausgezeichnet und geringfügig belohnt und disziplinar- oder strafrechtliche Ermittlungen wegen der Schüsse nicht geführt worden sind.BGHSt 39, 168 Rz. 38.
Nach dem Passgesetz von 1954 benötigten deutsche Staatsangehörige, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik nach dem Ausland verlassen, ein im Pass eingetragenes Visum. Für die Ausstellung von Pässen und Visa war im Inland das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten zuständig.
Visafreie Privatreisen gab es nur in das sozialistische Ausland mit einer Reiseanlage für den visafreien Reiseverkehr.
Grenzgänger in und um Berlin gab es nur bis zum Bau der Berliner Mauer im August 1961.
Nach den Vorschriften des DDR-Rechts über die Ausgabe von PässenPassgesetz und Pass- und Visaanordnung vom 28. Juni 1979 – GBl. DDR I 148, 151 –, ergänzt durch Anordnung vom 15. Februar 1982 – GBl. DDR I 187. gab es jedenfalls bis zum 1. Januar 1989Inkrafttreten der VO vom 30. November 1988, GBl. DDR I 271. für nicht politisch privilegierte Bürger unterhalb des Rentenalters, abgesehen von einzelnen dringenden Familienangelegenheiten, keine Möglichkeit des legalen Grenzübertritts in das nichtsozialistische Ausland. Ablehnende Entscheidungen über Anträge auf Ausreise in diese Länder bedurften bis zum 1. Januar 1989§ 17 der Anordnung vom 28. Juni 1979, GBl. DDR I 151. keiner Begründung und konnten bis zu diesem Zeitpunkt nicht mit der Beschwerde angefochten werden.BGHSt 39,1 Rz. 46. miniatur|Erich Honecker (vordere Reihe, 2. v. li.) unterzeichnet am 1. August 1975 die KSZE-Schlussakte in Helsinki. In der DDR gab es bis Ende 1988 keine gesetzliche Grundlage für eine dauerhafte Übersiedlung in das westliche Ausland. Gleichwohl wurden Ausreiseanträge gestellt, seit 1975 insbesondere unter Berufung auf die Bestimmungen über die internationale Zusammenarbeit im humanitären Bereich der KSZE-Schlussakte von Helsinki wie die wohlwollende Prüfung von Reisegesuchen, Familienzusammenführung, Eheschließung zwischen Bürgern verschiedener Staaten, Entwicklung von Möglichkeiten für Reisen aus persönlichen Gründen etc.Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa: Schlussakte. Helsinki 1975, S. 51 ff.Westreisen: DDR-Bürger in der Bundesrepublik. MDR, 19. Februar 2021.
Unvereinbarkeit mit internationalem Recht 1974 war die DDR dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbürgR) beigetreten.GBl. DDR II 57. Art. 12 Abs. 2 IPbürgR lautete in der Übersetzung im DDR-Gesetzblatt: „Jedermann steht es frei, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen.“ Nach Art. 12 Abs. 3 IPbürgR durfte dieses Recht nur durch Gesetz und nur zu bestimmten Zwecken, darunter zum Schutz der nationalen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung, eingeschränkt werden.
Die Ratifikation führte in der DDR jedoch nicht zu innerstaatlichen Gesetzesänderungen. Es wurde die Auffassung vertreten, dass nicht schon die Ratifikation den Menschen in den Vertragsstaaten eine Rechtsposition gegenüber ihrem Staat verschafft hätte.Erich Buchholz: Der Fall Weinhold – eine Kette von Rechtsbrüchen der BRD-Justiz. In: Neue Justiz. 31. Jg., 1977, S. 22–27, hier S. 22, 26 (staatsbibliothek-berlin.de). Siehe auch Bernhard Graefrath: Menschenrechte und internationale Kooperation. Berlin-Ost 1988, S. 55 ff., sowie Rainer Hofmann: Die Ausreisefreiheit nach Völkerrecht und staatlichem Recht. Berlin-West 1988, S. 243 ff. Die einfachgesetzlichen Regelungen des Passgesetzes und des Grenzgesetzes genügten den Anforderungen des Art. 12 Abs. 3 IpbürgR bzw. seien mit diesen vereinbar. Diese Auffassung hat die DDR auch 1977 und 1984 vor dem UN-Menschenrechtsausschuss vertreten.Siehe BGHSt 39,1 Rz. 40 ff.
Häftlingsfreikauf Die Bundesregierung begann im Jahr nach der Errichtung der Berliner Mauer, politische Häftlinge der DDR freizukaufen. Durch den Häftlingsfreikauf kam die DDR zu Devisen und ersparte sich zumeist die Umerziehung politisch gegnerisch eingestellter Bürger, da die übergroße Mehrheit wegen des ungesetzlichen Grenzübertritts einsaß und nach der Haftentlassung in den Westen wollte.
Bis zum Fall der Mauer kaufte die Bundesregierung ca. 35.000 politische Gefangene frei. 3,5 Milliarden Mark sollen bei den Freikäufen in die DDR geflossen sein. Zum Beispiel zahlte die Bundesregierung 1978 für die Freilassung eines Ehepaares mit Kind 100.000 Mark, nachdem die Eltern über 19 Monate in Haft gesessen hatten.Die Nacht der zerplatzten Träume. In: Rheinische Post (online), 17. August 2011, abgerufen am 3. November 2012.
Auf DDR-Seite war für die Freilassung der Gefangenen durch Freikauf das Sekretariat des Ministers „zur Durchführung von Sonderaufgaben“ im MfS unter Oberst Heinz Volpert zuständig.Artikel über Heinz Volpert auf dem Onlineangebot der Bundesstiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur, abgerufen am 18. Dezember 2016. In der Bundesrepublik war es das Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen. Beide Ministerien verhandelten indirekt über Rechtsanwälte. Die Zahlungen an die DDR wickelte das Diakonische Werk der EKD ab.
Historisches Ende des illegalen Grenzübertritts Gemäß Beschluss des Ministerrats vom 9. November 1989 konnten Privatreisen in das Ausland ohne Vorliegen von Voraussetzungen (Reiseanlässe und Verwandtschaftsverhältnisse) beantragt werden. Die Genehmigungen sollten kurzfristig erteilt, Versagungsgründe nur in besonderen Ausnahmefällen angewandt werden. Das daraufhin erlassene Gesetz über Reisen von Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik in das Ausland (Reisegesetz), das auch den Erwerb von Devisen regelte, trat am 1. Februar 1990 in Kraft. Danach hatte jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik das Recht, jederzeit in das Ausland zu reisen und zu diesem Zweck einen Reisepass der Deutschen Demokratischen Republik zu erhalten.Vor 30 Jahren: Volkskammer verabschiedet neues Reisegesetz. In: bundestag.de, abgerufen am 15. August 2021.Reisefreiheit für die DDR-Bürger. MDR, 11. August 2021.