mini|Flüchtlingsandrang vor dem Notaufnahmelager Marienfelde in Berlin, Juli 1961

Flucht aus der Sowjetischen Besatzungszone und der DDR – im Sprachgebrauch der DDR „Republikflucht“ – war das Verlassen der DDR oder ihres Vorläufers, der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ), oder Ost-Berlins ohne Genehmigung der Behörden. Von der Gründung der DDR am 7. Oktober 1949 bis in den Juni 1990 verließen über 3,8 Millionen Menschen den Staat, davon viele, gemäß der damaligen DDR-Rechtslage, illegal und unter großer Gefahr. Eingeschlossen sind in diese Zahlen aber auch 480.000 seit 1962 legal ausgereiste DDR-Bewohner. Etwa 400.000 kehrten im Laufe der Zeit wieder in die DDR zurück.Bettina Effner, Helge Heidemeyer (Hrsg.): Flucht im geteilten Deutschland. Erinnerungsstätte Notaufnahmelager Marienfelde, be.bra verlag, Berlin 2005, S. 27/28.

Hintergründe mini|Flucht über die grüne Grenze bei Marienborn, Oktober 1949 mini|Fluchtbewegung 1977–1986

Bereits ab 1945 – vor Gründung der DDR (1949) – verließen Tausende das Gebiet der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) in Richtung West-Berlin oder Westdeutschland. Nachdem die zunehmende Flucht von der Regierung der DDR als Problem erkannt wurde, erging die Verordnung über die Rückgabe Deutscher Personalausweise bei Übersiedlung nach Westdeutschland oder Westberlin vom 25. Januar 1951. Dort hieß es in § 1:

Der § 2 bestimmte:

Sowohl der Straftatbestand als auch der Strafrahmen wurden durch das Paß-Gesetz der Deutschen Demokratischen Republik vom 15. September 1954 erhöht. Es bestimmte in § 8 Abs. 1:

Ungeachtet dieser Strafandrohungen blieb die Flucht ein Problem, und im Gesetz zur Ergänzung des Strafgesetzbuches (Strafrechtsergänzungsgesetz) vom 11. Dezember 1957 bedrohte nun der § 21 die Verleitung zum Verlassen der Deutschen Demokratischen Republik mit einer Zuchthausstrafe. Schließlich schuf das Strafgesetzbuch der DDR von 1968 den Tatbestand des ungesetzlichen Grenzübertritts, der mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, in schweren Fällen bis zu fünf Jahren, geahndet werden konnte.

Die DDR ratifizierte im Jahr 1973 (unter Vorbehalt) den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, der am 23. März 1976 in Kraft und die Freizügigkeit der Bürger eines Staates verbürgt, und unterzeichnete auch die Schlussakte von Helsinki, die in Form von Absichtserklärungen Freizügigkeit – unter anderem Reiseerleichterungen – anstrebt. Nichtsdestotrotz verwehrte die DDR-Staatsführung ihren Bürgern die Freizügigkeit und das Verlassen des Staatsgebiets – außer in Richtung der osteuropäischen Staaten. Bestandteil der Schlussakte von Helsinki war auch die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als Völkergewohnheitsrecht, insbesondere der Artikel 13 Nr. 2: „Jeder Mensch hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen sowie in sein Land zurückzukehren.“

Deutschen Staatsangehörigen und deutschen Volkszugehörigen, die ohne Genehmigung ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in der sowjetischen Besatzungszone oder dem sowjetischen Sektor von Berlin verlassen hatten, wurde nach dem Notaufnahmegesetz vom 22. August 1950 bis zu dessen Aufhebung am 1. Juli 1990 eine besondere Erlaubnis zum Aufenthalt im Westen Deutschlands erteilt.

Eingeschränkte Freizügigkeit in der DDR Die Freizügigkeit war für Bürger der DDR stark eingeschränkt. Eine pass- und visafreie Ausreise war seit 1971 nur in die Tschechoslowakei und zeitweilig (bis 1980) in die Volksrepublik Polen möglich, Privat- oder Urlaubsreisen mit Visum konnten normalerweise nur in wenige Staaten unternommen werden. Nach der Verordnung über Reisen von Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik nach dem Ausland vom 30. November 1988 waren das: Volksrepublik Bulgarien, Koreanische Demokratische Volksrepublik, Mongolische Volksrepublik, Volksrepublik Polen, Sozialistische Republik Rumänien, Tschechoslowakische Sozialistische Republik, Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und die Ungarische Volksrepublik.

Ausreisen ins nichtsozialistische Ausland unterlagen dagegen starken Restriktionen und waren für den Durchschnittsbürger nahezu unmöglich. Ein Ausreiseantrag für ein einmaliges Verlassen der DDR (Übersiedeln in den Westen) wurde, wenn überhaupt, oft erst nach Jahren genehmigt, hatte für den Antragsteller (und oft auch für seine Angehörigen) meist Nachteile – zum Beispiel im beruflichen Bereich – und war verbunden mit Repressionen durch das Ministerium für Staatssicherheit (MfS), beispielsweise Zwangsumsiedlung, Bespitzelung durch Abhören und Drohanrufe. Mehrfache Antragstellung brachte Zehntausende ins Gefängnis.Auf den Spuren einer Diktatur Bundeszentrale für politische Bildung Privatreisen in den Westen zu Familienangehörigen ersten Grades wegen hoher runder Geburtstage, Gold- und Silberhochzeiten, Todesfällen usw. wurden seit den siebziger Jahren für Einzelpersonen, nicht für Familien, genehmigt. Durch Lockerungen der Einschränkungen stieg ihre jährliche Zahl von 40.000 auf zuletzt 1,3 Millionen an. Der Genehmigung ging eine Sicherheitsüberprüfung durch das MfS voraus. Eine Ausreisegenehmigung konnte ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Reisen von so genannten Geheimnisträgern wurden nur in Ausnahmefällen genehmigt.Ergänzung zur Dienstanweisung, S. 3 stasi-unterlagen-archiv.de

Meist problemlos wurden dagegen kurzzeitige oder dauerhafte Ausreisen von Bürgern im Rentenalter genehmigt, wobei letztere die Renten- und Krankenkassen entlasteten.

Für wenige, nach strikten Kriterien ausgewählte Jugendliche, die als politisch zuverlässig galten, gab es über das Reisebüro der FDJ „Jugendtourist“ auch Möglichkeiten für Touristen-Reisen in den Westen,Bundeszentrale für politische Bildung Verweigerung der Reiseerlaubnis die dann in Form von straff organisierten Gruppenreisen stattfanden.

Dienstreisen von Wissenschaftlern, Managern, LKW-Fahrern, Piloten, Seeleuten, Lokführern, Journalisten, Bauarbeitern, Sportlern (siehe Sportlerflucht aus der DDR), Künstlern etc. (sogenannte Reisekader) in den Westen wurden ebenfalls erst nach einer Sicherheitsüberprüfung auf politische Zuverlässigkeit durch das MfS genehmigt.

Der Mangel an legalen Möglichkeiten veranlasste viele Menschen, die im Rahmen einer erlaubten Westreise im Westen waren, ohne Genehmigung der DDR-Behörden nicht wieder in die DDR zurückzukehren. Derartige Flüchtlinge hießen in der Behördensprache „Verbleiber“.

Eine legale Ausreise ohne Genehmigung der Behörden der DDR war erst im Vorfeld der Wiedervereinigung ab Sommer 1990 möglich. Der Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland vom 18. Mai 1990 bestimmte in Artikel 4. Rechtsanpassung, dass die in seiner Anlage III bezeichneten Vorschriften aufzuheben sind. Dort war unter 19. Änderungen und Ergänzungen des Strafgesetzbuches festgelegt, dass das Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik durch Aufhebung […] der §§ 90, 99, 105, 106, 108, 213, 219, 249 geändert wird. Es gab damit ab dem 1. Juli 1990 keinen ungesetzlichen Grenzübertritt gem. § 213 StGB mehr.

Gründe für eine Flucht Die Gründe für das Verlassen der SBZ bzw. DDR waren vielfältig. Von den vor dem Mauerbau Geflüchteten gaben 56 % politische Gründe an, darunter mit 29 % als am häufigsten genanntem Grund ihre „Ablehnung politischer Betätigung“ oder „Ablehnung von Spitzeldiensten“ sowie „Gewissensnotstände und Einschränkung von Grundrechten“. Es folgten mit 15 % persönliche oder familiäre Gründe, mit 13 % wirtschaftliche Gründe, meistens waren dies die „Zwangskollektivierung“ und „Verstaatlichung“, 10 % gaben den Wunsch nach besseren Einkommens- oder Wohnverhältnissen an.Hartmut Wendt: Die deutschen Wanderungen – Bilanz einer 40jährigen Geschichte von Flucht und Ausreise, in: Deutschland Archiv 4, April 1991, Heft 24, S. 386–395, hier S. 389. Die Motive blieben bis in die letzten Jahre der DDR ähnlich.Video (Aufnahmen von Fluchtaktionen und Fluchtgründen) des Magazins Kontraste vom 27. September 1988 auf den Internetseiten der Bundeszentrale für politische Bildung, sowie Text der Bundeszentrale vom 30. September 2005 – mit zufällig entstandenen Filmaufnahmen einer Flucht durch die Spree

Folgen für die DDR Die Fluchtbewegung war für die DDR aus mehreren Gründen ein schwerwiegendes Problem: Schäden für die Volkswirtschaft: Der DDR gingen durch die Talentabwanderung gut ausgebildete Fachkräfte verloren, die dringend benötigt wurden. Es wird geschätzt, dass die DDR in den 1950er Jahren ein Drittel der Akademiker verlor. Überalterung, durch Abwanderung von jungen, erwerbstätigen Personen. Die Ausbildung der nach 1949 Ausgebildeten war von der DDR finanziert worden. Ideologische Schäden: Die Tatsache, dass DDR-Bewohner in großer Zahl ausreisten, widersprach der angeblichen Überlegenheit des „real existierenden Sozialismus“; das außenpolitische Ansehen litt; DDR-Flüchtlinge berichteten in der Bundesrepublik über ihre Fluchtgründe und die Zustände in der DDR; westdeutsche Medien und die öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten der Bundesrepublik berichteten darüber und machten damit die wirklichen Zustände in der DDR in der westlichen Welt bekannter.

Rechtslage Völkerrechtliche Bewertung Da die DDR sowohl den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte als auch die Schlussakte von Helsinki unterschrieben hatte, die Freizügigkeit garantierten, gab es 1977 und 1984 eine Anhörung der DDR vor dem UN-Menschenrechtsausschuss zu den Verhältnissen an der Westgrenze und den dazugehörigen Ausreiseregelungen. Die DDR berief sich dabei auf den Artikel 12 Abs. 3 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte:

Rechtslage in der DDR Der Straftatbestand, der eine Flucht aus der DDR und deren „Vorbereitung und Versuch“ kriminalisierte, wurde in der DDR und auch in Westdeutschland fast immer Republikflucht genannt. Das Verlassen der DDR ohne staatliche Genehmigung konnte vor Errichtung der Berliner Mauer gemäß § 8 des Pass-Gesetzes der DDR vom 15. September 1954 mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden.Paß-Gesetz der Deutschen Demokratischen Republik vom 15. September 1954. In: Gesetzblatt der DDR, Teil I Nr. 81 vom 22. September 1954, S. 786. Digitalisat. Die offizielle Bezeichnung ungesetzlicher Grenzübertritt fand sich in § 213 des 1968 eingeführten Strafgesetzbuches der DDR. Danach war ein ungesetzlicher Grenzübertritt laut § 213 Absatz 1 mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Haftstrafe oder mit Geldstrafe strafbewehrt. In schweren Fällen konnten die ergriffenen Flüchtlinge mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren, bzw. in der Fassung von 1989 auch bis zu acht Jahren, bestraft werden.§213 in der Fassung des:

1. Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 im Gesetzblatt der DDR, Teil I Nr. 1 vom 22. Januar 1968, S. 1ff., Digitalisat.

2. Fassung des Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik von 1974 mit der Bekanntmachung der Neufassung des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Dezember 1974 im Gesetzblatt der DDR, Teil I Nr. 3 vom 20. Januar 1975, S. 13ff., Digitalisat.

3. Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik von 1989 im Gesetzblatt der DDR, Teil I Nr. 3, 1989, S. 33ff., Digitalisat. Das Gesetz vom 28. Juni 1979 fasste den § 213 neu: Der nunmehr in Absatz 3 geregelte „schwere Fall“ sah eine Höchststrafe von acht Jahren Freiheitsstrafe vor, die Mindeststrafen blieben unverändert. Gemäß Absatz 3 Nr. 3 und 4, lag ein schwerer Fall bereits dann vor, wenn die Tat z. B. „mit besonderer Intensität“, „durch Urkundenfälschung“ oder „unter Ausnutzung eines Verstecks“ erfolgte.