mini|Schaubild für die Reichsverfassung vom 16. April 1871, mit Stellvertretungsgesetz (Staatssekretäre) von 1878 Als Bismarcksche Reichsverfassung (auch Bismarck-Verfassung) wird die am 16. April 1871 verabschiedete und am 4. Mai desselben Jahres in Kraft getretene Verfassung des Deutschen Kaiserreichs bezeichnet, dessen Gründung der preußische Ministerpräsident Otto von Bismarck wesentlich vorangetrieben hatte. Sie war die revidierte Fassung der Verfassung des Deutschen Bundes vom 1. Januar 1871 und ging aus der 1867 ausgearbeiteten Norddeutschen Bundesverfassung hervor.Michael Kotulla: Deutsches Verfassungsrecht 1806–1918. Eine Dokumentensammlung nebst Einführungen. Band 1: Gesamtdeutschland, Anhaltische Staaten und Baden. Springer, Berlin [u. a.] 2006, ISBN 3-540-26013-7, 1. Teil, § 7, S. 247–249; vgl. Daniel-Erasmus Khan: Die deutschen Staatsgrenzen. Rechtshistorische Grundlagen und offene Rechtsfragen (= Jus Publicum. Bd. 114). Mohr Siebeck, Tübingen 2004, ISBN 3-16-148403-7, S. 55, Fn 4 (zugleich Univ. Habil.-Schr., München 2002/2003). Der amtliche Titel lautete nun Verfassung des Deutschen Reichs (RV 1871); sie galt fast fünfzig Jahre lang ohne wesentliche Änderungen.
Formell war das Reich ein Fürstenbund, weshalb der Bundesrat, die Vertretung der Gliedstaaten, sein höchstes Staatsorgan darstellte. Tatsächlich lagen die wesentlichen Machtbefugnisse beim Präsidium des Bundes, das der König von Preußen unter dem Titel ‚Deutscher Kaiser‘ innehatte. Der Kaiser setzte den Reichskanzler ein, der den Vorsitz im Bundesrat führte, seine Geschäfte leiteteArt. 15 Satz 1 RV 1871. und einziger verantwortlicher Reichsminister war. Der Verfassungshistoriker Ernst Rudolf Huber bezeichnet die Beschreibung des Reichs als Fürstenbund dagegen als „Legende“: Die Verfassungswirklichkeit sei vielmehr „nationalunitarisch“ gewesen, was an der Stellung des Kaisers, des Reichstags und der Reichsgewalt zu erkennen sei.Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, Bd. III: Bismarck und das Reich. Kohlhammer, Stuttgart 1963; 3. Aufl., Stuttgart 1988, ISBN 3-17-010099-8, S. 788. Der Kanzler wurde zu einer maßgeblichen Instanz des politischen Systems sowohl hinter den Kulissen als auch in der öffentlichen Wahrnehmung. Reichsgesetze brauchten die Zustimmung zweier Organe, nämlich des Bundesrats und zusätzlich des Reichstags. Der Reichstag wurde alle drei und ab 1885 alle fünf Jahre gewählt, nach allgemeinem Wahlrecht für Männer.
Am 14. August 1919 wurde die Bismarcksche Reichsverfassung durch Artikel 178 der Weimarer Verfassung aufgehoben.
mini|300px|Die erste und letzte Seite der Verfassung vom 16. April 1871 mit der Unterschrift von Wilhelm I.
Zustandekommen
mini|Otto von Bismarck (1873), unter dessen Ministerpräsidentschaft 1866/1867 der Entwurf für die Verfassung des Norddeutschen Bundes ausgearbeitet wurde.
Die Bismarcksche Reichsverfassung ist aus der Norddeutschen Bundesverfassung (NBV) von 1867 hervorgegangen, als 1870 die süddeutschen Staaten sich mit dem Norddeutschen Bund vereinigten. Am 15. November 1870 unterzeichneten der Norddeutsche Bund, Baden und Hessen einen Vertrag über die Gründung des Deutschen Bundes und die Feststellung der Bundesverfassung.Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, Band III: Bismarck und das Reich, 3. Auflage, Stuttgart 1988, S. 735. Am 23. November trat Bayern dem Deutschen Bund bei.Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, Band III: Bismarck und das Reich, 3. Auflage, Stuttgart 1988, S. 736. Am 25. November erklärte Württemberg seinen Beitritt.Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, Band III: Bismarck und das Reich, 3. Auflage, Stuttgart 1988, S. 737. Am 8. Dezember 1870 ratifizierte der Norddeutsche Reichstag die vier Verträge. Die Landtage von Baden, Hessen und Württemberg ratifizierten die Verträge noch im Dezember 1870; der Landtag von Bayern ratifizierte am 21. Januar 1871 den Beitrittsvertrag.Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, Band III: Bismarck und das Reich, 3. Auflage, Stuttgart 1988, S. 750. Am 10. Dezember 1870 nahm der Reichstag auch den Vorschlag des Bundesrates an, dass der Deutsche Bund den Namen Deutsches Reich und die Präsidialmacht den Kaisertitel erhalten sollte. All diese Veränderungen sind in einem Text zusammengefasst, der am 31. Dezember 1870 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Dieser Text sprach noch von der Verfassung des Deutschen Bundes, der den Namen „Deutsches Reich“ trage. Bereits (aufgrund des Vertrages mit Bayern rückwirkend) zum 1. Januar 1871 trat dieses Reichsverfassungswerk in Kraft, das aus mehreren Einzelstücken bestand.Josef Isensee/Paul Kirchhof (Hrsg.): Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland. Bd. I: Historische Grundlagen, 3. Aufl. 2003, S. 130.
Auf Grundlage dieser Verfassung wurde am 3. März 1871 ein neuer Reichstag durch das Volk gewählt, der am 14. April einem revidierten Verfassungstext zustimmte. Das Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871RGBl. 1871, S. 63 ff. fasste alle Gründungs- und Beitrittsverträge zusammenWerner Frotscher, Bodo Pieroth: Verfassungsgeschichte. 5., überarbeitete Auflage, Beck, München 2005, ISBN 3-406-53411-2, Rn. 383; siehe auch die Aufzählung der „Novemberverträge“ von 1870 bei Daniel-Erasmus Khan: Die deutschen Staatsgrenzen. Rechtshistorische Grundlagen und offene Rechtsfragen, Mohr Siebeck, Tübingen 2004, S. 55, Fn 3. und ersetzte die Bezeichnung „Bund“ durch „Reich“;Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, Band III: Bismarck und das Reich, 3. Auflage, Stuttgart 1988, S. 759. zur Betonung des Föderalismus blieb es bei der Bezeichnung „Bundesrat“.Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, Band III: Bismarck und das Reich, 3. Auflage, Stuttgart 1988, S. 750. Der redigierte Verfassungstext trat am 4. Mai 1871 in Kraft.Daniel-Erasmus Khan, Die deutschen Staatsgrenzen, 2004, S. 55.
Die Bezeichnung der RV 1871 als Bismarcksche Reichsverfassung ist gerechtfertigt. Die verschiedenen Vorentwürfe der norddeutschen Bundesverfassung von Maximilian Duncker, Robert Hepke, Karl Friedrich von Savigny und Lothar Bucher wurden von Bismarck in Auftrag gegeben und jeweils nachbearbeitet.Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, Band III: Bismarck und das Reich, 3. Auflage, Stuttgart 1988, S. 649.
Gliederung und Aufbau der Verfassung Das Deutsche Reich war ein Staatenbund im Sinne eines föderativen Gesamtstaates; die Gliedstaaten hießen Bundesstaaten. Es war eine halbparlamentarische Monarchie mit starker, konservativer preußischer Vorherrschaft.Sebastian Haffner: Von Bismarck zu Hitler, München 2015, S. 139. Der Monarch war nicht nur Staatsoberhaupt; er hatte auch viele Regierungskompetenzen, und das Staatsvolk war durch den Reichstag an der Gesetzgebung beteiligt. Der Vorspruch zur Verfassung erweckte mit Absicht den irreführenden Eindruck, dass der Bund nur als Vertrag zwischen den Bundesfürsten, mithin als Staatenbund vereinbart worden sei und nicht auf der verfassungsgebenden Gewalt der Gliedstaaten beruhte.Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, Band III: Bismarck und das Reich, 3. Auflage, Stuttgart 1988, S. 788 f.
Die Verfassung gliederte sich in vierzehn Abschnitte. Der erste Abschnitt beschreibt die Zusammensetzung des Bundesgebietes. Der stärkste Gliedstaat war Preußen mit etwa zwei Drittel der Gesamtbevölkerung. Die Abschnitte 2–5 und 14 befassen sich mit staatlichen Zuständigkeiten und Organen; die Abschnitte 6–13 mit Gesetzgebung und Verwaltung in besonderen Sachgebieten, z. B. Eisenbahnwesen oder Reichskriegswesen. In Abschnitt 2, Reichsgesetzgebung, wird die Zuständigkeit von Reich und Gliedstaaten abgegrenzt und gleichzeitig zwischen Gesetzgebung und Reichsaufsicht durch den KaiserArt. 17 Satz 1 RV 1871. unterschieden. Neben dem Staatsorganisationsrecht wird auch das Verhältnis zwischen Staatsbürger und Staat geregelt. So wurde den Gliedstaaten auferlegt, Angehörigen anderer Gliedstaaten das Zuzugsrecht und dieselben Bürgerrechte wie den eigenen Bürgern zu gewähren.Art. 3 Satz 1 RV 1871.
Einen Grundrechtskatalog gab es nicht in der Reichsverfassung, sondern nur in den Verfassungen der Gliedstaaten. Nicht im Verfassungstext erwähnt, sondern als selbstverständlich vorausgesetzt wird, dass die Verwaltungshoheit bei den Gliedstaaten liegt und nicht beim Reich. Bei Gründung des Deutschen Bundes 1870 waren die Behörden und Verwaltungsvorschriften in den einzelnen Gliedstaaten schon vorhanden. Dagegen ist im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland die Verwaltungshoheit der Länder ausdrücklich vorgesehen. und GG. Abschnitt 3 regelt die Mitwirkungsrechte der Gliedstaaten bei Angelegenheiten des Reichs durch den Bundesrat. Abschnitt 4 regelt die Rechte von Kaiser und Reichskanzler.
Verfassungsrecht außerhalb der Verfassungsurkunde Die Verfassung vom 16. April 1871 war auf verschlungenem Wege zustande gekommen. Außerdem regelten Reichstag und Bundesrat einige Gegenstände, die zum materiellen Verfassungsrecht gehörten, durch Gesetze statt durch Verfassungsänderungen. Der Staatsrechtler Ernst Rudolf Huber zählt dazu auf:Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, Band III: Bismarck und das Reich, 3. Auflage, Stuttgart 1988, S. 759. Die Regelungen zu Elsass-Lothringen und den Kolonien; den Artikel 80 der Verfassung vom 1. Januar 1871 sowie den Artikel III § 8 des Vertrags mit Bayern und den Artikel 2 Nr. 6 des Vertrags mit Württemberg (diese Artikel bestimmten, dass konkrete norddeutsche Bundesgesetze auch für Süddeutschland galten und damit Reichsgesetze wurden); die Schlussprotokolle zu den Novemberverträgen für sogenannte Reservatrechte süddeutscher Staaten sowie Regelungen zum Reichskriegswesen für Bayern und Württemberg.
Huber kritisiert diese „Zersplitterung“, weil sie dem Einheitsbewusstsein der Nation und dem Ansehen der Verfassungsurkunde abträglich sei. Ausdrücklich erwähnt er die Integration von Elsass-Lothringen, dessen staatsrechtliche Stellung nur durch einfache Gesetze geregelt wurde.Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, Band III: Bismarck und das Reich, 3. Auflage, Stuttgart 1988, S. 760.
Zuständigkeiten des Reiches Gesetzgebungszuständigkeiten des Reichs mini|Die Struktur des Deutschen Reiches (vereinfachte Darstellung) mini|Detailliertere Darstellung des Verfahrens
Die Verfassung unterschied zwischen ausschließlicher und konkurrierender Gesetzgebung. Konkurrierende Gesetzgebung bedeutete, dass Reichsgesetze den Gesetzen der Gliedstaaten vorgingen, oder umgekehrt, dass Gesetze der Gliedstaaten dort wirksam waren, wo keine Reichsgesetze entgegenstanden. Ausschließliche Gesetzgebung bestand für VerfassungsänderungenArt. 78 Satz 1 RV 1871., ReichshaushaltArt. 69 Satz 1 RV 1871., Aufnahme von Darlehen und Übernahme von BürgschaftenArt. 73 RV 1871., Friedenspräsenzstärke des HeeresArt. 62 Satz 3 RV 1871., MilitärausgabenArt. 62 Satz 4 RV 1871., Zölle und VerbrauchsteuernArt. 35 Satz 1 RV 1871. sowie Notstandsgesetzgebung.Art. 68 Satz 1 RV 1871. In weiteren Bereichen hatte das Reich das Recht zur konkurrierenden Gesetzgebung, hauptsächlich für Materien zur Schaffung einheitlicher Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse und zur Erleichterung von Handel und Verkehr im Bundesgebiet, insbesondere Freizügigkeit, Handelsgesetzgebung, Maß-, Münz- und Gewichtssystem und Eisenbahnwesen.Art. 4 Nrn. 1, 2, 3 und 8 RV 1871.