Die Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen ist ein Straftatbestand (Vergehen), der im StGB der Bundesrepublik Deutschland geregelt ist. Wegen seiner Geschichte wird § 166 häufig, juristisch unzutreffend,Fischer, Strafgesetzbuch, 67. Auflage, C.H. Beck, 2020, § 166, Rn. 2a. als Gotteslästerungsparagraph oder Blasphemieparagraph bezeichnet.

Strafgrund Der Strafgrund ist nach der herrschenden Ansicht der öffentliche Frieden. Damit ist gerade nicht ein Gott im Sinne eines Ehrschutzes vor Beleidigungen geschützt. Auch fungiert der Paragraf nicht als Gefühlsschutz für Gläubige.Stübinger in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen [Hrsg.], Strafgesetzbuch, 5. Auflage, Nomos, 2017, Rn. 3 Vielmehr soll nur ein Mindestmaß an Toleranz eingefordert werden.Fischer, Strafgesetzbuch, 67. Auflage, C.H. Beck, 2020, § 166, Rn. 2a. Damit wird insbesondere die Kommunikationsfreiheit geschützt.Renzikowski in Graul/Wolf [Hrsg.], Gedächtnisschrift für Dieter Meurer, 2002, 179,187f.

Tatobjekt und Tathandlung Das Tatobjekt sind in § 166 Abs. 1 StGB Inhalte von religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnissen, in § 166 Abs. 2 StGB Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften. Zur Verwirklichung bedarf es Vorsatz, bedingter Vorsatz genügt allerdings.Fischer, Strafgesetzbuch, 67. Auflage, C.H. Beck, 2020, § 166, Rn. 15.

Beschimpfung des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses Nach § 166 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, .

Weltanschauliche Bekenntnisse sind dabei jedes weiter gefasste Erklärungssystem für die Beziehungen von Menschen und das Verhältnis des Menschen zu Gesellschaft und Natur.Hörnle in Miebach/Joecks [Hrsg.], Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 3. Auflage, Band 3, C.H. Beck, 2017, § 166, Rn. 8. Religiös ist ein Bekenntnis, wenn es durch den Glauben an einen Gott geprägt ist.Fischer, Strafgesetzbuch, 67. Auflage, C.H. Beck, 2020, § 166, Rn. 4. Ohne Bedeutung ist dabei, wie weit dieses Bekenntnis verbreitet ist, ob es zu einer Vereinigung gehört und wie es bewertet wird. Selbst wenn es nicht mit dem Bekenntnis der Vereinigung des Äußernden übereinstimmt, ist es geschützt.Fischer, Strafgesetzbuch, 67. Auflage, C.H. Beck, 2020, § 166, Rn. 4a.

Die Handlung muss dabei gegen den Inhalt erfolgen, das bedeutet, gegen tragende Glaubenssätze oder bedeutende Sachaussagen.Fischer, Strafgesetzbuch, 67. Auflage, C. H. Beck, 2020, § 166, Rn. 4b.

Beschimpfen ist eine besonders gravierende herabsetzende Äußerung.BGH 3 StR 433/99 - Beschluss v. 16. August 2000 (NStZ 2000, 643) Diese kann etwa durch Verhöhnung oder durch unwahre Behauptungen getätigt werden.Fischer, Strafgesetzbuch, 67. Auflage, C. H. Beck, 2020, § 166, Rn. 12. Beispielsweise durch das Bezeichnen von christlichen Kirchen als „Verbrecherorganisationen“.OLG Celle Urt. v. 08.10.1985, Az.: 1 Ss 154/85 (NJW 86, 1275)

Die Ablehnung einer Religion oder Weltanschauung oder Kritik an ihnen sind nicht strafbar. Bekenntnisse müssen sich auch scharfe Kritik gefallen lassen.Fischer, Strafgesetzbuch, 67. Auflage, C.H. Beck, 2020, § 166, Rn. 12a. Verspotten soll nur dann strafbar sein, wenn sich darin eine „aggressive Tendenz“ offenbart.Bosch/Schittenhelm in Schönke/Schröder [Hrsg.], Strafgesetzbuch, 30. Auflage, C.H. Beck, 2019, § 166 Rn 9.

Öffentlich bedeutet, dass der Äußernde keinen Überblick über Anzahl und Identität der Empfänger hat. Verbreiten von Schriften umfasst nach § 11 Abs. 3 StGB jede Form der Darstellung von Sinnzusammenhängen, dabei muss ein größerer Personenkreis sie wahrnehmen können.Stübinger in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen [Hrsg.], Strafgesetzbuch, 5. Auflage, Nomos, 2017, Rn. 14.

Auch muss die Beschimpfung Dafür muss die Beschimpfung nicht tatsächlich den öffentlichen Frieden stören; vielmehr reicht es aus, wenn Gründe vorliegen, die befürchten lassen, dass es zum Eintritt einer Friedensstörung kommen könnte. Dabei soll der Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens nicht entgegengehalten werden können, dass es sich um eine allgemeine Ansicht handele.Fischer, Strafgesetzbuch, 67. Auflage, C.H. Beck, 2020, § 166, Rn. 14.; anderer Ansicht hiernach AG Tiergarten (StraFo 12,100) Dem Erfordernis der Eignung zur Friedensstörung wird vor allem eine tatbestandseinschränkende Funktion attestiert. So sollen etwa „besonders dumme“ oder „abwegige“ Beschimpfungen herausfallen.Fischer, Strafgesetzbuch, 67. Auflage, C.H. Beck, 2020, § 166, Rn. 14a.

Beschimpfung von Kirchen, Religionsgesellschaften oder Weltanschauungsvereinigungen bzw. ihrer Gebräuche oder Einrichtungen Nach § 166 Abs. 2 StGB macht sich strafbar,

Die Gemeinschaft muss im Inland bestehen. Die Anforderungen an Mitgliederzahl und organisatorische Größe sind nicht besonders hoch. So reicht das Bestehen einer Verwaltungsstruktur im Regelfall aus.Fischer, Strafgesetzbuch, 67. Auflage, C.H. Beck, 2020, § 166, Rn. 5.

Schutz genießen sowohl klassische Kirchen und Religionsgemeinschaften (jüdisch, christlich, muslimisch) als auch verschiedene „Strömungen“ (etwa anglikanisch oder auch die Zeugen Jehovas). Eine Vereinigung, die nur Einzelzwecke erfasst, erfüllt das Merkmal nicht.Fischer, Strafgesetzbuch, 67. Auflage, C.H. Beck, 2020, § 166, Rn. 6.

Um eine Weltanschauungsvereinigung handelt es sich dann, wenn bei der Vereinigung die Pflege der Weltanschauung im Mittelpunkt steht. Politische Gruppierungen fallen nicht hierunter. Allerdings kann die Abgrenzung in Teilen schwierig sein.Fischer, Strafgesetzbuch, 67. Auflage, C.H. Beck, 2020, § 166, Rn. 7. So ist etwa die Behandlung von Scientology strittig.einerseits BGHZ 78, 274 andererseits BAG NJW 96, 143.

Einrichtungen sind von den Vereinigungen „geschaffene Ordnungen und Formen für die äußere und innere Verfassung der Vereinigung sowie für die Pflege der Religion oder Weltanschauung“.Fischer, Strafgesetzbuch, 67. Auflage, C.H. Beck, 2020, § 166, Rn. 8. Darunter zu verstehen sind TaufeRG 67, 373 oder KonfirmationRG 5,189.

Gebräuche meint tatsächliches Ausüben von bestimmten Ordnungen der Vereinigungen (etwa Amtstracht oder Reliquienverehrung).Fischer, Strafgesetzbuch, 67. Auflage, C.H. Beck, 2020, § 166, Rn. 11.

Strafrahmen und Prozessuales Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Es handelt sich um ein Offizialdelikt. Ein Strafantrag ist folglich nicht erforderlich.

Geschichte und kriminalpolitische Bedeutung Seit der griechischen und römischen Antike sind Strafprozesse wegen des Vorwurfs der Gottlosigkeit oder Gotteslästerung bekannt, beispielsweise gegen Sokrates oder Jesus von Nazaret.

Mit der Aufklärung und einer auf der Kant’schen Vernunftlehre aufbauenden modernen Strafgesetzgebung wurde neben der Folter zunächst auch die Blasphemie (Gotteslästerung) ersatzlos gestrichen, beispielsweise in dem von Johann Anselm von Feuerbach 1813 revidierten Bayerischen Strafgesetzbuch.Herbert Grziwotz: Ein Vorbild für ganz Europa: 200 Jahre Bayerisches Strafgesetzbuch Legal Tribune Online, 16. Mai 2013

Das Preußische Strafgesetzbuch von 1851 bestrafte dagegen in seinem § 135 die öffentliche Gotteslästerung und die Verspottung einer der christlichen Kirchen mit Gefängniß bis zu drei Jahren.Preußisches Strafgesetzbuch von 1851 Volltext (PDF; 4,6 MB) Andere Religionsgemeinschaften standen nicht unter dem Schutz dieses Gesetzes. Auch waren die Kirchen selbst Gegenstand des Schutzes. Einer Störung des öffentlichen Friedens bedurfte es nicht.

Das Reichsstrafgesetzbuch des Deutschen Reichs übernahm diese Strafregelungen 1871 in den § 166. Neben der Gotteslästerung wurde auch bestraft, wer öffentlich eine der christlichen Kirchen oder eine andere mit Korporationsrechten innerhalb des Reichsgebiets bestehende Religionsgesellschaft oder ihre Einrichtungen oder Gebräuche beschimpft oder in einer Kirche oder in einem anderen zu religiösen Versammlungen bestimmten Ort beschimpfenden Unfug verübt.Hörnle in Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2017, § 166 Rn. 3

1906 wurde die Forderung nach einer Abschaffung des Gotteslästerungsparagraphen laut.Heinrich Steinhausen: Noch einmal zum Kampf um den Gotteslästerungsparagraphen, in: Der Tag (Illustrierter Teil), 16. März 1906. Steinhausen argumentiert unter Berufung auf Goethe und Lessing für die Beibehaltung des Paragraphen.

Der Tatbestand, der ursprünglich die „Lästerung Gottes“ bestrafte, wurde zum 1. September 1969 durch das 1. Strafrechtsreformgesetz neu gefasst.Fischer, Strafgesetzbuch, 67. Auflage, C.H. Beck, 2020, § 166, Rn. 1. Es wurde klargestellt, dass nicht Gott an sich durch den Paragraphen geschützt werden kann. Die Neufassung wählte bewusst den öffentlichen Frieden als schützenswertes Rechtsgut und nicht das religiöse Empfinden des einzelnen. S. 28

Jährlich kommt es zu ca. 15 Verurteilungen.

Kritik an der Vorschrift

Kritik der Rechtswissenschaft Die Kritik der Rechtswissenschaftler geht in verschiedene Richtungen. So wird moniert, dass die deutsche Vorschrift die Meinungsfreiheit einschränke. Insbesondere durch eine einseitige Anwendung verleite der Paragraph zu einem Schutz der Mehrheitsmeinung, nicht aber zwangsläufig zum Schutz einer Minderheitsmeinung, da die Interessen kleinerer Gruppen seltener mit dem „öffentlichen Frieden“ gleichgesetzt werden.Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020, § 166 StGB, Rn. 2b: „Die unzutreffende Behauptung, in Deutschland sei vor allem die christliche Religion zunehmenden Angriffen ausgesetzt (BT-Drucks. 14/4558, S. 3f.) wirft in ihrer Realitätsverkennung ein Schlaglicht auf den Umstand, dass § 166 in der Praxis seit jeher nicht dem Schutz der Minderheiten vor der Mehrheit gedient hat, sondern dem Schutz der Mehrheit vor ihnen.“

Auch wird kritisiert, dass es sich um einen Gummiparagraphen handele, insbesondere, weil nicht klar sei, wie „Beschimpfung“ zu definieren ist – darunter könne jede negative Äußerung fallen. Noch fraglicher sei, wann eine solche „Beschimpfung“ geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören (die Eignung reicht; sog. abstraktes Gefährdungsdelikt). Kritiker behaupten, eine solche „Friedensstörung“ könne – analog zur Volksverhetzung – a posteriori (nachträglich) konstruiert werden, wenn sich Gläubige beschwerten. Zudem kann die Friedensstörung durch die betroffene Religionsgemeinschaft bewusst herbeigeführt werden, damit der Paragraph zur Anwendung kommen kann, beispielsweise durch Anwendung von Gewalt gegen die „Gotteslästerer“ oder durch die Blockade eines Theaters, in dem ein religionskritisches Stück aufgeführt werden soll. Andererseits könne in politischen Wetterlagen, in denen die Verfolgung von Gotteslästerern nicht opportun sei, fast immer damit argumentiert werden, der Beschuldigte sei nicht bekannt genug, um mit seinen Äußerungen eine breite Öffentlichkeit zu schockieren. Ron Steinke führte in Kritische Justiz an, die verlangte Störung des öffentlichen Friedens bedeute letztlich, dass erst die Drohung mit Gewalt selbst die strafrechtliche Verfolgbarkeit der oder des Bedrohten ermögliche, bei friedfertigen Gläubigen dagegen keine strafrechtliche Bewehrung ihrer möglichen Beleidigung vorliegen könne.

In der strafrechtlichen Literatur wird außerdem bisweilen bezweifelt, ob „[...] über den Bereich des § 130 hinaus für § 166 ein Anwendungsbereich bleibt, dessen Legitimität nicht aufgrund der Rationalisierung der Gesellschaft und des Zurücktretens glaubensgeprägter Lebensbereiche entfallen ist.“Fischer, Strafgesetzbuch, 67. Auflage, C.H. Beck, 2020, § 166, Rn. 2a

Gerhard Strate bezweifelte in der NJW, dass es zum öffentlichen Frieden beitrage, wenn sich der Gesetzgeber an die Seite der Gewaltbereiten stelle. Eine säkular-distanzierte gesellschaftliche Auseinandersetzung mit ihren Glaubensinhalten nebst satirischer Überspitzung sei den Anhängern aller Religionen zumutbar.

Bijan Fateh-Moghadam bewertete § 166 StGB als „weder kriminalpolitisch noch verfassungsrechtlich legitim“. Die Abschaffung sei „unproblematisch“.