Die actio libera in causa (Abkürzung a.l.i.c., lat. für wörtlich „in der Ursache freie Handlung“) ist ein durch Wissenschaft und Rechtsprechung geschaffenes Rechtsinstitut, das im Rahmen der strafrechtlichen Schuldzuweisung Anwendung findet.

Ist der Täter bei Begehung der Tat unfähig, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, kann er grundsätzlich nicht bestraft werden, weil er in diesem Zustand gemäß StGB nicht schuldhaft handelt. Die rechtswidrige Verwirklichung eines Straftatbestandes im Zustand der Schuldunfähigkeit soll nach den Regeln über die a. l. i. c. aber dann zur Strafbarkeit führen, wenn der Täter bereits in schuldfähigem Zustand eine Ursache für sein späteres Tun gesetzt hat und daher für die Tat verantwortlich ist. Häufigster Anwendungsfall ist das vorsätzliche Sichbetrinken des Täters, um im Zustand des Vollrausches die geplante Straftat zu begehen, weil er glaubt, sich so der Strafbarkeit wegen Schuldunfähigkeit entziehen zu können. Fachsprachlich resultiert die Strafbarkeit dabei aus der teleologischen Reduktion des Handlungsbegriffs des StGB (Vorverlegung des Handlungszeitpunkts).

Die zugrundeliegenden Formen sind actiones vel omissiones liberae in causa sive ad libertatem relatae – Handlungen oder Unterlassungen, deren Ursache frei gesetzt wurde oder die auf Freiheit zurückgeführt werden können – beziehungsweise auchEschelbach: Beck’scher Online-Kommentar zum StGB, Ausgabe 10/2009, § 20 Rn. 71. actio libera in causa, sed non libera in actu – Handlungen, bei deren Verursachung (in causa) der Täter noch freiverantwortlich handelte, nicht mehr aber bei der (späteren) Ausführung selbst (in actu).

Umstritten und lediglich mit Augenmaß anzuwenden ist die Rechtskonstruktion der a. l. i. c. deshalb, weil mit ihr der Schuldvorwurf kraft einer bloßen Fiktion vorverlagert wird. Diese Vorverlagerung kollidiert mit dem geschützten Grundsatz nulla poena sine lege.

Deutsches Recht Vorsätzliche a. l. i. c. Zweck der a. l. i. c. Nach StGB handelt ohne Schuld, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Aufgrund des dem Strafrecht zugrundeliegenden Schuldprinzips können Täter, die schuldlos handelten, nicht bestraft werden.

Die a. l. i. c. behandelt den Fall, dass sich der Täter im Zustand der Schuldfähigkeit und vor Begehung der Tat vorsätzlich in einen Zustand der Schuldunfähigkeit nach StGB versetzt (etwa durch die Herbeiführung eines Vollrausches), um in diesem Zustand die (nüchtern geplante) Tat schuldlos begehen zu können (sogenannte vorsätzliche a. l. i. c.). Im Zustand der Schuldfähigkeit hatte er dabei eingeplant, dass er aufgrund rechtlicher Schuldlosigkeit ohne Bestrafung bleiben würde. Da ein solches Ergebnis aus dem Blickwinkel einer verbindlich schützenden Rechtsordnung als unerträglich gilt, wurde die Rechtsfigur der a. l. i. c. entwickelt, die StGB bei defensiver Herangehensweise ausschaltet. Die Begründung für die Rechtskonstruktion ist allerdings umstritten.

Voraussetzungen der a. l. i. c. Das Vorliegen einer „actio libera in causa“ wird an bestimmte und allgemein anerkannte Voraussetzungen geknüpft: Ein Sichversetzen in die Schuldunfähigkeit, Begehung einer tatbestandsmäßigen und rechtswidrigen Straftat im Zustand der Schuldunfähigkeit, der Täter muss Vorsatz bezüglich der beiden vorgenannten Punkte gehabt haben („Doppelvorsatz“). Der Vorsatz muss schon im Zustand der Schuldfähigkeit gegeben gewesen sein.

Anerkennung der a. l. i. c. Geltungsumfang und dogmatische Begründung der a. l. i. c. sind stark umstritten.vgl. Bernd Heinrich: Geltungsumfang und Begründung der actio libera in causa Stand: 1. Oktober 2019.

Unvereinbarkeitstheorie Ein Teil der deutschen rechtswissenschaftlichen Literatur hält die Rechtsfigur der a. l. i. c. für unvereinbar mit dem Grundsatz nullum crimen sine lege. Die Ausdehnung der Strafbarkeit über den Wortlaut des § 20 StGB hinaus sei verfassungsrechtlich nicht möglich. Eine Bestrafung komme nur nach dem Tatbestand des Vollrausches gemäß StGB ( öStGB) in Betracht, bei dem die Strafandrohung jedoch verhältnismäßig oft geringer angesetzt ist, als aus dem tatsächlich begangenen Delikt (etwa Mord).Ambos, NJW 1997, 2296; Ingo Bott, Paul Krell, in: Zeitschrift für das Juristische Studium (ZJS) 2010, S. 694 (697, 699); Michael Hettinger, in: Goltdammer’s Archiv für Strafrecht (GA) 1989, 13 ff.

Ausnahmetheorie Nach der Ausnahmetheorie stellt die a. l. i. c. eine gewohnheitsrechtlich begründete Ausnahme von der Norm des § 20 StGB dar.Hans-Heinrich Jescheck, Thomas Weigend: Lehrbuch des Strafrechts, Allgemeiner Teil. 5. Auflage. Duncker&Humblot Verlag, 1996, § 40 VI; Kristian Kühl: Strafrecht – Allgemeiner Teil. Vahlen, München 1994. (8. Auflage. 2017), ISBN 978-3-8006-5344-7. § 11 Rn. 18. Ein Täter solle nicht geschützt werden, wenn er rechtsmissbräuchlich versucht, ein Recht von Verfassungsrang dazu auszunutzen, straffrei zu bleiben. Für diese Fälle gelte das Koinzidenzprinzip nicht, was eine teleologische Reduktion des StGB rechtfertige. Hiergegen lässt sich wiederum einwenden, dass eine der Grundrechtsverwirkung gleichkommende Ausnahme vom Koinzidenzprinzip an sich verfassungswidrig ist. Vertreter dieser These berufen sich allerdings darauf, dass der allgemeine Teil des Strafgesetzbuches im Hinblick auf Art. 103 Absatz 2 GG nicht an den gleichen Maßstäben zu messen sei wie die einzelnen Spezialtatbestände des besonderen Teils. So sei es ja auch nicht verfassungswidrig, dass der Gesetzgeber die Ausformung einzelner Garantenpflichten im Rahmen des Unterlassens nach Absatz 1 StGB (Entsprechungsklausel) der Rechtspraxis überlassen hat. Indes gebe es eine gefestigte Rechtsprechung von Reichsgericht und Bundesgerichtshof, die in ihrer langen Tradition mittlerweile verfassungsrechtlichen Bedenken entgegenstehe, da es hierdurch zumindest eine faktische – wenngleich nicht gesetzliche – Strafandrohung gibt. Diese Lösung hielt jedoch sogar ihr Begründer Joachim Hruschka zuletzt selbst für verfassungswidrig.

Ausdehnungsmodell Bei dem häufig vertretenen „Ausdehnungsmodell“ wird die Begehung der Tat im Sinne des StGB auf das schuldhaftes Vorverhalten ausgedehnt, durch welches die spätere Schuldunfähigkeit herbeigeführt wird (etwa das Sich-Betrinken).Stellvertretend: MüKo-Franz Streng, 3. Auflage, § 20 Rn. 128 ff.; Christoph Safferling, Juristische Arbeitsblätter (JA) 2007, 183 (185); Franz Streng, in: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft (ZStW) Band 101 (1989), S. 273; Günter Jerouschek, in Juristische Schulung (JuS) 1997, S. 385. Durch die Erweiterung des Begriffs der Tat gelingt es dieser Auffassung, je nach Deliktsnatur, eine Lösung auf den Weg zu bringen, die auch mit Abs. 2 GG in Einklang gebracht werden kann. Allerdings wird diesem Modell vorgeworfen, nicht mit dem Koinzidenzprinzip vereinbar zu sein, nach dem Tatbestandsverwirklichung, Rechtswidrigkeit und Schuld bei der Tatbegehung tatsächlich gemeinsam vorliegen müssen. Zudem sei nicht ersichtlich, wieso der Gesetzgeber den Ausdruck „bei Begehung der Tat“ weiter verstanden haben will als in Abs. 1, 2 sowie StGB.BGH NJW 1997, 138 (140); vgl. Denn Vorglühen schützt vor Strafe nicht – die actio libera in causa

Vorverlagerungstheorie/Tatbestandsmodell Nach der Vorverlagerungstheorie wird der Beginn der Tat auf den Zeitpunkt des Sich-Berauschens vorverlagert.Stellvertretend, Baumann, Weber, Mitsch, Eisele: Strafrecht – Allgemeiner Teil., 12. Auflage, Bielefeld Gieseking 2016, ISBN 978-3-7694-1118-8; 13. Auflage 2021, ISBN 978-3-7694-1246-8. § 17 Rn. 37 ff.; Ellbogen, in: Juristische Ausbildung (JURA) 1998, S. 485; Paul Krell, in: Zeitschrift für das Juristische Studium (ZJS) 2010, S. 640 (644); Maurach, Zipf, Karl Heinz Gössel: Strafrecht Allgemeiner Teil. 8. Auflage. Teilband 2: Erscheinungsformen des Verbrechens und Rechtsfolgen der Tat. C.F. Müller, Heidelberg 2014, ISBN 978-3-8114-5032-5. § 36 Rn. 54. Aufgrund dieses Kunstgriffes bleibt das Koinzidenzprinzip gewahrt, weil Zeitpunkt der Tat dann bereits der des Sich-Berauschens ist. Dies ist sehr zweifelhaft und führt zu Widersprüchen mit den Grundsätzen zur Bestimmung des Versuchsbeginns beziehungsweise des unmittelbaren Ansetzens zur Tat ( StGB). Versuchsbeginn ist dann nämlich bereits das Sich-Berauschen. Folglich ist die Schwelle zur Strafbarkeit bereits mit diesem – an sich nicht strafbewehrten – Verhalten überschritten, mit der Folge, dass beispielsweise das bloße Sich-Betrinken bis zur Schuldunfähigkeit, um in diesem Zustand einen Mord zu begehen, ohne jeden Ansatz zur Tötungshandlung bereits einen versuchten Mord darstellt. Aufgrund dessen wird die Vorverlagerungstheorie von weiten Teilen der rechtswissenschaftlichen Literatur abgelehnt.

Lehre von der mittelbaren Täterschaft beziehungsweise Werkzeugtheorie Teilweise wird auch vertreten, dass es sich bei der actio libera in causa um einen Spezialfall der mittelbaren Täterschaft handelt. Der Täter mache sich durch das „Sich-Betrinken“ zu seinem eigenen indolosen Werkzeug. Er haftet nach diesem Ansatz als Täter in mittelbarer Täterschaft. Auch nach dieser Theorie wird also an der Tathandlung des „Sich-Betrinkens“ angeknüpft, was in letzter Konsequenz dazu führt, dass die Konstruktion der mittelbaren Täterschaft eigentlich nur ein anderer Begründungsansatz für die Vorverlagerungstheorie ist und schwerlich gelöst von dieser verstanden werden kann. Dieser Theorie wird entgegnet, dass sie eine rein juristische Spaltung ein und derselben Person vornimmt, die mit Abs. 1, 2. Alt. StGB nicht zu vereinbaren sei („durch einen anderen“, also einer anderen Person). Hiergegen wird wiederum eingewandt, dass es sich eben nicht um eine direkte Anwendung des Abs. 1, 2. Alt. StGB handelt, sondern nur um eine Anlehnung an das dogmatische Modell, um einen hinreichenden Tatbezug des „Sich-Betrinkens“ zur Ausführungshandlung zu begründen. Selbst wenn man dieses Argument mit psychologischen Einwänden übergeht, so stellt sich die Frage, warum bei einem möglichen Rücktritt des schuldunfähigen „Tatmittlers“ vom Versuch der Tat dies dem schuldfähig gewesenen „Hintermann“ zugutekommen soll.

Rechtsprechung Die ältere Rechtsprechung folgte der Vorverlagerungstheorie.zur vorsätzlichen Form: RGSt 73, 177 (182); BGHSt 17, 259; BGHSt 21, 381; BGH NStZ 1997, 230; OLG Schleswig NStZ 1986, 511; zur fahrlässigen Form: RGSt 22, 413; BGHSt 2, 14 (17 f.); BGHSt 17, 333; BayOblG JZ 1967, 502; OLG Celle NJW 1968, 1938.

Bei verhaltensgebundenen eigenhändigen Delikten allerdings hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Anwendung der a. l. i. c. 1996 abgelehnt.BGH, Urteil vom 22. August 1996 – 4 StR 217/96 = BGHSt 42, 235 Dazu zählen insbesondere die Straßenverkehrsdelikte und die Aussagedelikte wie z. B. der Meineid. Dabei hat der Bundesgerichtshof betont, dass ein Verhalten nur unter eine Norm subsumiert werden kann, wenn dieses mit deren Wortlaut vereinbar ist. Der BGH erkennt weiter, dass das „Trinken“ (bzw. die in die Schuldunfähigkeit führende Handlung) als Tathandlung jedenfalls dann nicht in Betracht kommt, wenn diese kein „Trinken“ (sondern Führen eines Kraftfahrzeugs, falsch schwören usw.) ist. Offengeblieben ist indes die Haltung des Gerichts mit Blick auf Erfolgsdelikte (etwa Totschlag, StGB). Grund hierfür ist, dass derartige Fallkonstellationen extrem selten sind.

Teilweise wird angenommen, dass der Bundesgerichtshof der a. l. i. c. insoweit eine Existenzberechtigung einräumt. Andere Strömungen in der juristischen Literatur glauben in den Ausführungen des Bundesgerichtshofes erhebliche Bedenken hinsichtlich der Existenzberechtigung der a. l. i. c. gefunden zu haben und gehen von einer prinzipiellen Ablehnung aus.