Die Vorschriften des deutschen Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) regeln die Beförderung von Personen.
Geltungsbereich Nach PBefG unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Oberleitungsbussen (O-Bussen) und Kraftfahrzeugen der Genehmigung. Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden.
Diesem Gesetz unterliegen nicht Beförderungen
mit Personenkraftwagen, wenn das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt;Erläuterung: § 1 Abs. 2 Nr. 1 PBefG will vor allem Gefälligkeitsfahrten, wie die Mitnahme von Bekannten auf Ferienreisen oder von Kollegen auf der Fahrt zur Arbeitsstelle vom Genehmigungszwang ausnehmen. Betriebskosten sind dabei nicht mit den Selbstkosten gleichzusetzen. Der Begriff umfasst hier nur die „beweglichen“ Kosten der Fahrt für Treibstoff, Öl, Abnutzung der Reifen, Reinigung nach der Fahrt und ähnliches. Feste Kosten wie Steuern, Versicherung und Garagenmiete werden nicht mit umfasst. Gesamtentgelt meint die Summe der von Mitfahrern geleisteten Einzelentgelte.Fromm, Fey, Sellmann, Zuck: Personenbeförderungsrecht. Kommentar. 3. Auflage. Verlag C.H. Beck, München 2001, § 1 PBefG, Rn. 7vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 4. August 2009, Az. Au 3 K 08.1669, Rn. 34 mit weiteren Nachweisen; veröffentlicht bei Juris mit Krankenkraftwagen, wenn damit kranke, verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen befördert werden, die während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung des Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen solches auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist.
Inhalt Jeder Unternehmer ( PBefG) bedarf zu einer Personenbeförderung im Sinne dieses Gesetzes einer Genehmigung ( PBefG). Das Genehmigungsverfahren unterliegt den öffentlich-rechtlichen Vorschriften der § ff. PBefG und diverser darauf beruhender Verordnungen (z. B. Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft), Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab), Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV), unter anderem PBefG). Die Genehmigung wird grundsätzlich nur zeitlich befristet erteilt (je nach Beförderungsmittel sind die dafür vorgesehenen Laufzeiten unterschiedlich lang; vgl. PBefG). Der Betrieb ohne (ausreichende) Genehmigung stellt unter anderem eine Ordnungswidrigkeit dar ( PBefG). Zudem kann bei groben oder dauerhaften Verstößen und bei bestimmten Veränderungen der Sachlage eine Genehmigung wieder entzogen werden ( PBefG) oder unter bestimmten Voraussetzungen automatisch erlöschen ( PBefG). Die Genehmigungsbehörde hat im ÖPNV bei der Erteilung der Genehmigungen einen vom jeweiligen ÖPNV-Aufgabenträger aufgestellten Nahverkehrsplan zu berücksichtigen ( Abs. 3 PBefG). Mit Erteilung der Genehmigung besteht für den Unternehmer eine Betriebspflicht nach PBefG, sowie eine Beförderungspflicht nach PBefG (Uneingeschränkte Beförderungspflicht besteht jedoch nur im Bus-, O-Bus- und Straßenbahnverkehr nach näherer Maßgabe des PBefG (für die Beförderungsbedingungen und Einschränkungen der Beförderungspflicht wird auch auf die Regelungen der BOKraft – dort insbesondere §§ 13 bis 15 –, BOStrab und Allgemeine Beförderungsbedingungen (ABB) oder die BedBefV zurückgegriffen). Einschränkungen der Beförderungspflicht können für Sonderformen des Linienverkehrs nach , Abs. 3 PBefG gelten. Im Taxiverkehr besteht Beförderungspflicht nur im Pflichtfahrbereich ( Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 PBefG).) Gemäß Abs. 3 Satz 3 PBefG müssen die Aufgabenträger in ihren Nahverkehrsplänen die Belange von Menschen mit Behinderung mit dem Ziel berücksichtigen, das jeweilige ÖPNV-Angebot bis 2022 vollständig barrierefrei zu gestalten. Zeitliche und räumliche Ausnahmen sind möglich, müssen jedoch begründet werden.
Geschichtliche Entwicklung Das Gesetz über die Beförderung von Personen zu Lande wurde erstmals am 4. Dezember 1934 verkündetRGBl. I S. 1217 und trat am 1. April 1935 in Kraft. Der Grund für die Gesetzgebung lag in der Entwicklung des öffentlichen Verkehrs, deren einzelne im Gesetz benannten Verkehrsträger sich ähneln und die deshalb eine Neuordnung des öffentlichen Personennahverkehrs mit der Straßenbahn (bis dato der Eisenbahngesetzgebung unterworfen) und mit dem Kraftwagen betriebenen Linien (in zersplitterter Gesetzgebung geregelt: für Personenkraftfahrtlinien über die Grenzen eines Gemeindebezirks hinaus in einer Verordnung des Reichspräsidenten, bei Verkehr innerhalb der Orte durch Regelungen der Ortspolizeibehörde auf Basis der Reichsgewerbeordnung) in einem Gesetz geboten erscheinen ließen. Das Gesetz war auch abgeleitet aus dem Gesetz zur Vereinfachung und Verbilligung der Verwaltung und dem Gesetz über den Neuaufbau des Reiches, beide aus dem Jahr 1934.
Das Gesetz wurde in der Fassung vom 6. Dezember 1937 nochmals veröffentlichtRGBl. I S. 1319 und später in das Recht der Bundesrepublik Deutschland übernommen, die erste Änderung war hier am 15. Januar 1952.
Die wesentlichsten Vorschriften, die der Reichsverkehrsminister auf Grund einer Ermächtigung in § 39 des Gesetzes über den Betrieb der Verkehrsunternehmen, bei Straßenbahnen auch über den Bau, erlassen hatte, waren:
die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 13. Februar 1939RGBl. I S. 231, in Kraft ab 1. April 1939 die Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen – Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) vom 13. November 1937RGBl. I S. 1247, in Kraft ab 1. April 1938
Beide Verordnungen sind später in Bundesrecht übergegangen.
Für die DDR galt ab 1976 die Anordnung über die Personenbeförderung durch den Kraftverkehr, Nahverkehr und die Fahrgastschiffahrt (PBO) vom 18. März 1976 (GBl. I Nr. 14 S. 206). Sie wurde durch den Einigungsvertrag 1990 durch das Personenbeförderungsgesetz (mit Maßgaben) ersetzt.Änderungsstand ab 15. Dezember 2010 hier, originale Fassung unter Nr. 15, abgerufen am 27. Oktober 2017.
Änderungen durch das Road Package Die EU beschloss 2009 das sogenannte Road Package. Darin enthalten waren die EU-Verordnungen
Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 die alle gleichzeitig am 4. Dezember 2011 EU-weit in Kraft treten (Teile der VO (EU) 1072/09 sind bereits 2010 in Kraft getreten, nämlich die Regelungen zur Kabotage)
Es wurden unter anderem
die Zugangsvoraussetzungen sowohl für den Güterkraftverkehr als auch für den Personenkraftverkehr neu gefasst und EU-weit vereinheitlicht EU-Genehmigungen werden zeitlich verlängert und mit Verlängerungsoptionen versehen Möglichkeiten der Versagung oder des Widerrufs der Genehmigungen wurden vereinheitlicht, teilweise auch verschärft (die „sieben Todsünden des Güterverkehrs“ in der Anlage IV zu Art. 6 der VO (EU) 1071/2009 – bei diesen Katalogtaten gibt es kaum Ermessensspielraum für die zuständige Behörde) ein EU-weites elektronisches Zentralregister für Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmen eingeführt, dessen Umsetzung in jedem Mitgliedsstaat national erfolgt (in Deutschland umgesetzt durch das Elektronische Zentralregister für Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmen (Verkehrsunternehmensdatei -VUDat-)).
Die Mitgliedsstaaten waren verpflichtet, ihr bisher bestehendes nationales Recht spätestens bis zu diesem Zeitpunkt anzupassen. Soweit die EU-Verordnungen noch Spielräume zuließen, waren diese durch die Mitgliedsstaaten auszufüllen. Da es sich um EU-Verordnungen handelte, galten diese dann ab dem 4. Dezember 2011 unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat.Übersicht beim Bundesamt für Güterverkehr mit weiterführenden Links (unter anderem auf die EU-Verordnungen)
Durch das Road Package wurden Änderungen des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) und des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) erforderlich, die der Bundesgesetzgeber durch Gesetzesbeschluss vom 23. September 2011 umgesetzt hat.Bericht aus dem Deutschen Bundestag unter dem Stichwort „Marktzugang im Güterkraftverkehr neu geregelt“ zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes (BT-Drs. 17/6262) Die weiter auf dem GüKG beruhende deutsche Verordnung „Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV)“ wurde am 21. Dezember 2011 entsprechend angepasst. Die Änderungen in der „Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)“ wurden im Februar 2013 umgesetzt.Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr vom 15. Juni 2000 (), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Februar 2013 () geändert worden ist
Neu eingeführt wurde zudem ein elektronisches Zentralregister für Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmen (Verkehrsunternehmensdatei -VUDat-); die deutsche Umsetzungsregelung wurde als „Verkehrsunternehmens-Durchführungsverordnung (VUDat-DV)“ ebenfalls am 21. Dezember 2011 erlassen.Verordnung zur Durchführung der Verkehrsunternehmensdatei nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (Verkehrsunternehmensdatei-Durchführungsverordnung – VUDat-DV) vom 21. Dezember 2011 (), PDF
Seitdem werden Genehmigungen in der Personenbeförderung durch die Erlaubnisbehörden wie folgt erteilt:
Linienverkehr mit Kraftomnibussen: 8 Jahre (keine Veränderung gegenüber der alten Rechtslage) Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen: 10 Jahre (Neuregelung aufgrund des „Road Package“) Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen: 5 Jahre (keine Veränderung gegenüber der alten Rechtslage)
Am 3. Dezember 2009 trat zudem die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 als Teil des sog. Dritten Eisenbahnpaketes des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße in Kraft. Die EG-Verordnung (die dem PBefG als europarechtliche Regelung rechtlich vorgeordnet ist) verursachte einige Reibungspunkte mit der Ausgestaltung des nationalen Rechtsrahmens. Eine Anpassung des PBefG an den geänderten europarechtlichen Rahmen scheiterte zunächst aufgrund unterschiedlicher Interessenkonflikte im Gesetzgebungsverfahren.vgl. dazu auch Öffentlicher Personennahverkehr#Europarecht Durch die Einigung der Bundestagsfraktionen der CDU/CSU, der SPD, der FDP sowie Bündnis 90/Die Grünen vom 14. September 2012 konnte die entsprechende Anpassung des deutschen Rechtsrahmens an das Europarecht umgesetzt werden. Diese sieht insbesondere systematische Ausschreibungen von Verkehrsleistungen vor; unter bestimmten Voraussetzungen sind Direktvergaben möglich. Zudem wurden sehr lange Übergangsfristen bis zur vollen Anwendung der neuen Vorschriften gesetzt. Das novellierte PBefG wurde schließlich am 14. Dezember 2012 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat am 1. Januar 2013 in Kraft.
Freigabe des innerdeutschen Fernbusverkehrs