Das deutsche Strafrecht normiert für Vorsatzdelikte mehrere Formen der Beteiligung an einer Straftat. Unterschieden werden dabei Täterschaft (eigene oder mitwirkende Tatbegehung) und Teilnahme (Beteiligung an einer fremden Tat). Die Grenzen können fließend sein, weshalb Abgrenzungsprobleme für die Strafverfolgung entstehen können. Die präzise Unterscheidung ist aber wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen bedeutsam. Vorsatztaten unterscheiden sich insoweit auch von den Fahrlässigkeitsdelikten und den Ordnungswidrigkeiten, denn diese Deliktstypen kennen nur die täterschaftliche Begehungsweise. Die Grundlagen der Beteiligung sind im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs geregelt (- StGB).
Danach handelt eine Person täterschaftlich, wenn sie den Verlauf einer Straftat beherrscht. Dies kann dadurch geschehen, dass sie alle Schritte der Tat eigenhändig begeht oder dass sie die Tat durch Dritte begehen lässt, wobei ihr das fremde Verhalten als eigenes zugerechnet wird. StGB sieht als Formen der Täterschaft die Allein- beziehungsweise Mittäterschaft, sowie die mittelbare Täterschaft vor.
Bei der Teilnahme beschränkt sich der Tatbeitrag einer Person darauf, bei einem anderen den Tatentschluss zur Begehung einer Tat hervorzurufen oder diesen bei seiner Tathandlung zu unterstützen. Ersteres bezeichnet das Gesetz als Anstiftung ( StGB), letzteres als Beihilfe ( StGB).
Entstehungsgeschichte Ausweislich der Digesten können Ausgangspunkte für die Unterscheidung der Beteiligungsformen bereits im frühen klassischen Recht ausgemacht werden.Dennis Bock: Römischrechtliche Ausgangspunkte der strafrechtlichen Beteiligungslehre. Täterschaft und Teilnahme im römischen Strafrecht (= Strafrechtliche Abhandlungen, Neue Folge 178). Duncker & Humblot, Berlin 2006, ISBN 3-428-12155-4. Vgl. auch Rezension von Luigi Garofalo, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung), Band 125, Heft 1, 2008, S. 903–909. Die Unterscheidung zwischen unterschiedlichen Kategorien der Beteiligung wurzelt im spätmittelalterlichen italienischen Strafrecht. Aufgegriffen wurde sie durch die Constitutio Criminalis Carolina von 1532.Jörg Scheinfeld: Vor § 25 Rn. 3. In:
Die Trennung, die das deutsche Strafgesetzbuch vornimmt, beruht auf den Regelungen des französischen Code pénal von 1810 und des preußischen Strafgesetzbuchs von 1851. Das preußische Strafgesetzbuch bildet die Grundlage des 1872 in Kraft getretenen Reichsstrafgesetzbuchs. Dieses enthielt lediglich grobe und unvollständige Regelungen zur Beteiligungslehre. Daher war insbesondere die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme in der deutschen Rechtswissenschaft über einen langen Zeitraum hinweg äußerst umstritten. Erst mit Wirkung zum 1. Januar 1975 schuf der Gesetzgeber einen Normenkomplex, der die möglichen Beteiligungsformen mit ihren Voraussetzungen beschreibt.Jörg Scheinfeld: Vor § 25 Rn. 2 f. In:
Grundlagen der Beteiligungslehre
Täterbegriff Einen grundlegenden Begriff der Beteiligungslehre stellt der Täterbegriff dar. Als Täter kommt in Deutschland anders als in anderen Rechtsordnungen lediglich eine natürliche Person in Frage; ein Strafrecht für juristische Personen existiert – trotz diverser Diskussionen um ein UnternehmensstrafrechtKathleen Mittelsdorf: Zur Reichweite individueller strafrechtlicher Verantwortung im Unternehmen für Fehlverhalten von unterstellten Mitarbeitern. (PDF) In: ZIS, 2011, S. 123–128. – somit nicht. Bereits die Definition des Täterbegriffs war in der Rechtswissenschaft lange Zeit umstritten.Jörg Scheinfeld: Vor § 25 Rn. 5. In:
Nach der Lehre vom extensiven Täterbegriff ist derjenige Täter, der das durch einen Straftatbestand geschützte Rechtsgut verletzt. Nach dieser Definition handelt es sich dem Grunde nach auch bei den Teilnahmeformen Anstiftung und Beihilfe um täterschaftliches Handeln, da beide eine Rechtsgutsverletzung fördern. Indem das Gesetz für diese Beteiligungsformen allerdings Sonderregelungen mit speziellen Anforderungen bereithält, beschränkt es diesbezüglich die täterschaftlichen Verantwortlichkeit. Der extensive Täterbegriff wurde in der älteren Rechtsprechung vertreten. (5). Der Gesetzgeber folgte diesem Verständnis des Täterbegriffs allerdings nicht, indem er in Absatz 1 Satz 1 Alternative 1 StGB die Begehung der Tat als Voraussetzung der Täterschaft definierte. Daher können Anstifter und Gehilfen keine Täter sein.Jörg Scheinfeld: Vor § 25 Rn. 6–8. In:
Dem extensiven Täterbegriff steht der restriktive Täterbegriff gegenüber. Hiernach genügt die Herbeiführung eines Erfolgs nicht zur Annahme von Täterschaft; vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, die eine Beurteilung eines Verhaltens als täterschaftlich rechtfertigen. Nach diesem Ansatz erweitern die Strafbarkeit von Anstiftung und Beihilfe die strafrechtliche Verantwortlichkeit. Innerhalb der Lehre vom restriktiven Täterbegriff bildeten sich unterschiedliche Ansätze heraus, um die Anforderungen an einen Täter zu bestimmen. Nach der formal-objektiven Theorie ist erforderlich, dass der Täter die Merkmale eines gesetzlichen Tatbestands eigenhändig erfüllt. Auch dieser Auffassung folgte der Gesetzgeber nicht, indem er den mittelbaren Täter und den Mittäter gesetzlich anerkannte, da hiernach auch derjenige als Täter gelten kann, der einen Tatbestand nicht eigenhändig verwirklicht. Stattdessen legte er dem Strafgesetzbuch einen materiell-objektiven restriktiven Täterbegriff zu Grunde. Hiernach ist derjenige Täter, der das Tatgeschehen beherrscht.Jörg Scheinfeld: Vor § 25 Rn. 9–15. In:
Akzessorietät Beteiligen sich mehrere Personen an einer Straftat, stehen die Beiträge jedes Beteiligten in einem rechtlichen Zusammenhang zueinander. Besonders ausgeprägt ist dieses Prinzip im Bereich der Teilnahme: Die Strafbarkeit eines Teilnehmers setzt voraus, dass ein anderer den Tatbestand eines Strafgesetzes in rechtswidriger Weise verwirklicht. Auch seine Bestrafung orientiert sich an der Strafe des Haupttäters. Diesen Zusammenhang bezeichnet die Rechtswissenschaft als Akzessorietät. Der rechtliche Zusammenhang der Beteiligungen wird durch das Strafgesetzbuch allerdings mehrfach eingeschränkt.
Grundsatz der Schuldunabhängigkeit, § 29 StGB Gemäß StGB wird jeder Beteiligte ausschließlich nach seiner eigenen Schuld bestraft. Die Schuldhaftigkeit der Tatbegehung wird daher für jeden Beteiligten individuell bestimmt. Begehen daher beispielsweise zwei Personen eine Tat gemeinschaftlich als Mittäter, ist es für die Strafbarkeit des einen irrelevant, ob der andere bei Tatbegehung einem die Schuld ausschließenden Verbotsirrtum ( StGB) unterliegt oder schuldunfähig ist ( StGB). Ebenso verhält es sich bei persönlichen Strafausschließungsgründen, etwa einem Rücktritt vom Versuch ( StGB).
Besondere persönliche Merkmale Gelockert wird die Akzessorietät zudem, falls das verwirklichte Delikt an besondere persönliche Merkmale anknüpft. Hierbei handelt es sich gemäß Absatz 1 StGB um besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände. Dies trifft auf Tatbestandsmerkmale zu, die nicht an das objektive Unrecht der Tat, sondern an die Person des Täters anknüpfen. Daher werden besondere persönliche Merkmale in der Rechtswissenschaft auch als täterbezogene Merkmale bezeichnet. Um solche handelt es sich beispielsweise beim Mordmerkmal ( StGB) der Habgier oder nach dem Bundesgerichtshof um das im Rahmen der unechten Unterlassungsdelikte nötige Merkmal der GarantenstellungBGH, Beschluss vom 24. März 2021 – .. Auf besondere persönliche Merkmale findet StGB Anwendung.
Den täterbezogenen Merkmalen stehen tatbezogene Merkmale gegenüber. Diese beziehen sich auf das objektive Unrecht der Tat. Um ein solches Merkmal handelt es sich beispielsweise beim Mordmerkmal der Heimtücke und nach dem BundesgerichtshofBGH, Beschluss vom 5. Februar 2024 – . bei der Stellung als Zeuge im Rahmen des Straftatbestands der falschen uneidlichen Aussage. Auf diese Merkmale findet StGB keine Anwendung.
Strafbegründend, § 28 Absatz 1 StGB Einige Straftatbestände können nur dann täterschaftlich verwirklicht werden, wenn der Beteiligte ein besonderes persönliches Merkmal erfüllt. Dabei handelt es sich um sogenannte Sonderdelikte.
Ein Sonderdelikt kann lediglich durch eine Person mit einer bestimmten Qualifikation begangen werden, etwa die Rechtsbeugung ( StGB), die nur durch einen Richter, Amtsträger oder Schiedsrichter begangen werden kann. Ähnlich verhält es sich bei der Untreue ( StGB). Diese setzt voraus, dass der Täter eine Pflicht zur Vermögensbetreuung innehat. Fehlt es dem Beteiligten an einem solchen Delikt am notwendigen besonderen persönlichen Merkmal, kann er sich allenfalls wegen Teilnahme an diesem Delikt strafbar machen.
An besondere persönliche Merkmale knüpfen ebenfalls eigenhändige Delikte an. Diese setzen zu einer täterschaftlichen Begehung voraus, dass der Beteiligte das Delikt eigenhändig begeht. So kann Täter einer Trunkenheitsfahrt ( StGB) beispielsweise nur ein Fahrzeugführer sein.
Fehlt ein besonderes persönliches Merkmal, das die Strafbarkeit eines Täters begründet, beim Teilnehmer, hat dies gemäß Absatz 1 StGB zur Folge, dass er zwar wegen Teilnahme zum Delikt bestraft wird, seine Strafe jedoch gemäß Absatz 1 StGB gemildert wird.
Strafschärfend, § 28 Absatz 2 StGB Einige der Delikte, die an persönliche Merkmale anknüpfen, betrachten deren Vorliegen nicht als strafbarkeitsbegründendend, sondern als strafschärfenden Umstand. So verhält es sich etwa bei der Körperverletzung im Amt ( StGB). Hiernach wird mit einer gegenüber der einfachen Körperverletzung ( StGB) erhöhten Strafandrohung bedroht, wer während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen lässt.
Gemäß Absatz 2 StGB ist das Vorliegen eines strafschärfenden persönlichen Merkmals lediglich für die Strafbarkeit des Beteiligten relevant, bei dem es vorliegt. Stiftet eine Person, die kein Amtsträger ist, daher zu einer Tat nach StGB an, werden der Amtsträger wegen Körperverletzung im Amt und der Teilnehmer wegen Anstiftung zur einfachen Körperverletzung bestraft. Diese Rechtsfolge bezeichnet die Rechtswissenschaft als Tatbestandsverschiebung.
Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme In der Rechtswissenschaft ist seit Langem strittig, anhand welcher Kriterien Täterschaft und Teilnahme voneinander abgegrenzt werden sollen. Praktische Schwierigkeiten bereitet insbesondere die Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe, da sich beide dadurch auszeichnen, dass die Beteiligten das tatbestandsmäßige Handeln eines anderen fördern. Ein ähnliches Problem stellt sich bei mittelbarer Täterschaft und Anstiftung: In beiden Fällen bewegt eine Person eine andere dazu, objektive Tatbestandsmerkmale eines Delikts zu verwirklichen.
Abgrenzung beim Tun Die Rechtsprechung vertrat für Begehungsdelikte über einen langen Zeitraum hinweg eine Abgrenzung anhand des Willens des Beteiligten: Täter war hiernach, wer eine Straftat als eigene wollte. Diesen Willen bezeichnete sie als animus auctoris (Wille des Urhebers). Dem Teilnehmer fehlte es an diesem Willen, er handelte lediglich mit animus socii (Wille eines Teilnehmers). Diese Betrachtungsweise kam deutlich im Badewannen-Fall von 1940 zum Ausdruck. Dieser hatte die Tötung eines Säuglings durch eine Frau auf Drängen ihrer Mutter zum Gegenstand. Das Reichsgericht verurteilte die Frau wegen Beihilfe zur Kindstötung ( StGB alter Fassung), da sie ihren Tatbeitrag ausschließlich der Mutter stiftete, ihr selbst es aber am Täterwillen fehlte.. Ähnlich entschied der Bundesgerichtshof im Staschinski-Fall von 1962. In diesem Fall tötete ein Agent im Auftrag des KGB eigenhändig mehrere Menschen, wurde allerdings lediglich wegen Beihilfe zum Mord verurteilt, da er seinen Tatbeitrag vollständig den Vorstellungen des KGB untergeordnet hatte..