Eine Lizenz (, „es ist erlaubt“; dazu: licentia, „Freiheit“, „Erlaubnis“; ) ist in verschiedenen Fachgebieten die Genehmigung oder Erlaubnis an ein Rechtssubjekt, ein Recht wirtschaftlich nutzen zu dürfen.

In diesem Sinne sind Beteiligte der das Recht innehabende Lizenzgeber und der begünstigte Lizenznehmer, die gemeinsam einen Lizenzvertrag schließen. Gegenstand der Lizenzverträge ist in Industrie und Handel die Einräumung von Nutzungsrechten an gewerblichen Schutzrechten (Patente, Konzessionen, Gebrauchsmuster, eingetragene Marken), deren Bedingungen in spezifischen Patent-, Konzessions- oder Markenverträgen aufgeführt sind. Auch im Franchising sprechen Franchisenehmer häufig von der übernommenen Lizenz.

Gegenstand eines Lizenzvertrags können auch vom staatlichen oder privaten Lizenzgeber erteilte Sonderrechte sein, zum Beispiel die Spielerlaubnis für Mannschaftssportler im Profisport, Spielerlaubnis für Musiker in der ehemaligen DDR, die UMTS-Mobilfunkrechte, aber auch bei Jagdlizenzen (Jagdpatente). Als Rechtsobjekte kommen somit ausschließlich immaterielle Güter in Betracht.

Geschichte Über die Herkunft und Definition des Lehnworts „Lizenz“ gehen die Meinungen in der Sprachforschung auseinander.Rudolf Jung/Paul Kaegbein, Dissertationen in Wissenschaft und Bibliotheken, 1979, S. 14 Das liegt vor allem am äquivoken zeitgenössischen Sprachgebrauch im Mittelalter. An der Universität Bologna gab es Personen, die das Privatexamen bestanden, aber sich noch nicht der öffentlichen Verleihung des Doktorats unterzogen hatten ().Alexander Kluge, Die Universitäts-Selbstverwaltung, 1958, S. 172 Hieraus ist heute noch in Deutschland die Bezeichnung für Lizenziaten abgeleitet. Der Erwerb des Doktorats () galt spätestens ab 1165 als Ermächtigung, die höchste Würde der Fakultät zu erbitten. Die Lehrerlaubnis () wiederum galt als volle Lehrbefugnis. Das dritte Laterankonzil beschloss 1179 unter Alexander III., dass sowohl die „licentia docendi“ als auch der Unterricht kostenlos erteilt wurden. Während an deutschen Universitäten die Lizenz lediglich eine Vorstufe zum Doktorat und kein eigenständiger akademischer Grad darstellte, galt die Lizenz in Italien als akademischer Grad.Sebastian Baur, Von vier Höllenrichtern…, 2009, S. 51 f.

Die Lizenz tauchte als Genehmigung () ersichtlich erstmals unter König Philipp II. von Frankreich im Jahre 1204 auf, wonach „alle Verkaufsrechte des Holzverkaufs dem König gehörten“. Er erteilte eine ausdrückliche Verkaufslizenz () für seine Wälder von Retz, deren Holz „niemand verkaufen, geben oder verleihen ohne die Lizenz des Königs“ durfte. Später erstreckte sich die Verkaufslizenz auf Grundstücke, dann auf Handelswaren für Marktteilnehmer auf Märkten. Zum Ende des 15. Jahrhunderts griff die Lizenz in die Behörden- und Kaufmannssprache über. So erwähnte Ulrich Füetrer im Jahre 1478 „lizenze“ als Synonym für Genehmigungen.Gerhard Köbler, Etymologisches Rechtswörterbuch, 1995, S. 255 Das Wort „Licent“ stand 1591 in Flandern für die „Gebühr einer Ausfuhrerlaubnis“.

Im Reichspatentgesetz vom Mai 1877 fehlte eine Regelung zur Lizenz und zum Lizenzvertrag.Louis Pahlow, Lizenz und Lizenzvertrag im Recht des Geistigen Eigentums, 2006, S. 32 Seit etwa 1880 bemühten sich Rechtsprechung und Fachliteratur um eine Erfassung des Lizenzbegriffs.Louis Pahlow, Lizenz und Lizenzvertrag im Recht des Geistigen Eigentums, 2006, S. 183 Für Rudolf Klostermann stellte die Lizenz „die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung“ dar.Rudolf Klostermann, Patentrecht, in: Wilhelm Kisch (Hrsg.), Handbuch des deutschen Patentrechts, 1923, S. 329 Das Reichsgericht (RG) sprach im März 1911 von „Benutzungserlaubnis“.RGZ 75, 400, 402 Im Patentgesetz vom Mai 1936 tauchte der Begriff als Zwangslizenz auf. Dieser heute noch in Abs. 1 PatG stehende Rechtsbegriff erfasst alle vom Patentgericht zwangsweise erteilten Lizenzen. Das Urheberrechtsgesetz vom Januar 1966 spricht allgemein von Nutzungsrecht, kennt aber auch die „Lizenzkette“ ( Abs. 2 Satz 1 UrhG). Das Warenzeichengesetz erwähnte die Lizenz erstmals im Januar 1995.

Arten Man unterscheidet zwischen ausschließlichen Lizenzen und nicht ausschließlichen Lizenzen. Erstere sind Lizenzen, bei denen der Lizenzgeber dem Lizenznehmer das alleinige Benutzungsrecht erteilt, während bei letzteren sich der Lizenzgeber das Recht vorbehält, das Benutzungsrecht auch selbst auszuüben oder weitere Lizenzen an Dritte zu vergeben.BGHZ 62, 272, 276 f.

Lizenzen im Urheberrecht Das Urheberrecht ist durch internationale Übereinkommen (UN) und durch nationale Gesetzgebung geregelt. Auf den Verstoß gegen diese Regeln folgen Schadensersatzansprüche des Lizenzgebers und auf Antrag strafrechtliche Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft. Im Privatrecht regeln Kaufverträge, Leihverträge und spezielle Lizenzverträge die Rechte des Erwerbers und seine Pflichten gegenüber dem Lizenzgeber.

Eine häufig angewendete Lizenzvergabe findet zwischen Rechteinhabern und Rechtenehmern bei der Übernahme und elektronischen Verbreitung von Veranstaltungen statt. Das sind alle Arten von Konzerten, Aufführungen, Sportereignissen usw. So haben z. B. die FIFA zur Fußball-Weltmeisterschaft 2006 und die UEFA zur Fußball-Europameisterschaft 2008 Lizenzen zur Übertragung der Spiele auf Großbildleinwände für das „Public Viewing“ vergeben. Grundsätzlich waren diese Lizenzen bei nicht kommerzieller Ausrichtung kostenlos. Kostenpflichtig wurden die Lizenzen, sobald ein kommerzieller Sponsor beteiligt war. Der häufig verwendete Terminus „Lizenzgebühr“ ist hier falsch, weil es sich in der Regel um nichtstaatliche Vertragspartner gehandelt hat. Es handelt sich um einen Kauf von Rechten.

Arten von Nutzungsrechten (Lizenzen) Der Begriff der Lizenz wird im Gesetz nicht überall verwendet. Das Urheberrecht gebraucht z. B. den Begriff des Nutzungsrechts, ohne dass damit etwas anderes gemeint wäre. Die Lizenz lässt sich auf mehrerlei Weise vergeben. Sie kann zunächst einmal als nicht-ausschließliche (sogenannte einfache) Lizenz vergeben werden. Ein solches Lizenzrecht erlaubt dem Lizenznehmer (i. d. R. im Wege eines positiven Rechts) den Gebrauch des Schutzrechts. Er kann beispielsweise ein Erzeugnis herstellen, das Gegenstand eines Patents ist, sofern der Lizenzvertrag dies zulässt. Als ausschließliche Lizenz wird ein Nutzungsrecht bezeichnet, das dem Lizenznehmer für ein bestimmtes Gebiet oder für eine bestimmte Gebrauchsart etc. den ausschließlichen Zugriff gestattet. Abwandlungen wie die Allein- oder Betriebslizenz, die das Gebrauchsrecht an einen einzigen Lizenznehmer oder sein Unternehmen binden, sind keine eigenständigen Lizenztypen.

Eine über alle Schutzgesetze hinweg höchst streitige Frage ist die nach der „Dinglichkeit“ der Lizenz. So wird im Patentrecht angenommen, dass die ausschließliche Lizenz „dingliche“ Wirkung habe. Auch z. B. im Urheber-, Marken-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- und Sortenschutzrecht wird eine solche Wirkung der ausschließlichen Lizenz proklamiert. Die Wirkung der einfachen Lizenz wird dagegen über die einzelnen Schutzgesetze differenziert bewertet. Dabei ist der Begriff der „Dinglichkeit“ dem Sachenrecht entnommen und zumindest insofern ungenau, als er dort nur dann Verwendung findet, wenn das Bezugsobjekt des Rechts eine Sache i. S. d. BGB ist. Dieser Streit erstreckt sich im Übrigen auch auf andere Rechtsgebiete. So wird überlegt, ob der ausschließliche Lizenznehmer Drittwiderspruchsberechtigter i. S. d. ZPO, bzw. Aussonderungsberechtigter i. S. d. InsO ist. Daran schließen sich Fragen an, ob eine ausschließliche Lizenz als eigenständiges Recht frei übertragbar ist. Im Urheberrecht kann ein Nutzungsrecht nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden ( Abs. 1 UrhG). Wenn der Urheber seine ausschließlichen Nutzungsrechte an einen Dritten überträgt und für sich kein Nutzungsrecht vorbehält, ist der Lizenznehmer u. U. berechtigt, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen – einschließlich des Urhebers selbst – zu nutzen. Weiterhin wäre der Lizenznehmer zur Vergabe von einfachen Nutzungsrechten berechtigt, wobei es der Zustimmung des Urhebers bedarf ( Abs. 3 UrhG).

Nach der Zweckübertragungslehre sind im Zweifel nur die Rechte zum Gebrauch überlassen, die für die Erreichung des jeweiligen Vertragszwecks notwendig sind. Das Prinzip entstammt dem Urheberrecht.

Gesetzliche Lizenz

Gesetzliche Lizenzen schränken das Recht des Lizenzgebers zur Beschränkung der Nutzung des Werks von Gesetzes wegen ein. Der Lizenzgeber kann sich damit nicht gegen eine gesetzesgemäße Nutzung zur Wehr setzen.

Ein Beispiel hierfür stellt die Privatkopie dar: Sie beruht auf der gesetzlich gewährten Lizenz nach UrhG zur Anfertigung von Vervielfältigungen zu privatem und sonstigem eigenen Gebrauch. Die Privatkopie ist nicht kostenlos, sondern wird durch Urheberrechtsabgaben abgegolten, die über Verwertungsgesellschaften wie die GEMA eingezogen und an die Lizenzgeber ausgeschüttet werden.

Die Begründung für das Recht zur Privatkopie und die kollektive Verwertung über Verwertungsgesellschaften ergibt sich in erster Linie aus der Unmöglichkeit für den Urheber, seine Rechte im Privatbereich durchzusetzen.

Lizenzverträge Obwohl die Lizenz in allen Rechtsgebieten inzwischen gesetzliche Anerkennung gefunden hat, fehlt es an einer Legaldefinition und an Aussagen zum Lizenzvertrag. In ihrer umfassenden Bedeutung ist die Lizenz jede Berechtigung zur gewerblichen Nutzung von Immaterialgütern.Louis Pahlow, Lizenz und Lizenzvertrag im Recht des Geistigen Eigentums, 2006, S. 187 Der Lizenzvertrag zwischen Lizenzgeber (Rechtsinhaber) und Lizenznehmer ist meist ein Dauerschuldverhältnis und beinhaltet als Hauptleistungspflichten die Rechteüberlassung durch den Lizenzgeber und als Gegenleistung die vom Lizenznehmer zu entrichtenden Lizenzgebühren. Die Überlassung der Rechte geschieht nicht etwa durch deren Abtretung an den Lizenznehmer, sondern vielmehr durch Einräumung eines Nutzungsrechts. Dadurch verbleibt das Eigentum am Recht beim Lizenzgeber, während der Lizenznehmer ein mit der Pacht vergleichbares Nutzungsrecht erhält. Die Lizenzgebühren () orientieren sich meist am lizenzbezogenen Umsatz und sind gemäß Art. 12 Abs. 2 OECD-Musterabkommen Betriebsausgaben für Rechte oder Vermögenswerte, zu denen die verschiedenen Arten der künstlerischen oder literarischen Urheberrechte und bestimmte Arten gewerblicher Vermögensrechte sowie Gebühren für die Überlassung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gehören.Klaus Henselmann/Lutz Schmidt, Gabler Kompakt-Lexikon Internationales Steuerrecht, 2003, S. 109

Ein Lizenzvertrag ist ein im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht eigens geregelter Vertragstyp. Er wird deshalb auch als Vertrag eigener Art (Vertrag sui generis) klassifiziert. Durch den Vertrag erteilt der Rechteinhaber eines geschützten Rechts dem Lizenznehmer ein definiertes Nutzungsrecht. Lizenzen werden vor allem für die Nutzung von Patenten, Gebrauchsmustern, Marken, Know-how oder Software erteilt. Kernpunkte eines Lizenzvertrags sind die Beschreibung des Lizenzgegenstands, die Festlegung des zur Nutzung freigegebenen Marktsegments bzw. der Marktregion, die Laufzeit, das Entgelt und gegebenenfalls auch Vertragsstrafen. Das Entgelt wird häufig in Form eines Down payments am Anfang und einer laufenden Gebühr in Abhängigkeit vom wirtschaftlichen Erfolg bzw. Nutzen geregelt. Dem Lizenzvertrag ähnlich ist der Franchisevertrag, letzterer basiert aber auf anderen rechtlichen Grundlagen.

Beispiele Typische Lizenzverträge beinhalten beispielsweise die Lizenzbauten beim Auto- und Flugzeugbau. Dabei werden dem Lizenznehmer Kopien der Konstruktionspläne überlassen und der Lizenzgeber hilft oft dem Lizenznehmer bei der Produktionsaufnahme.