Otto Thorbeck (* 26. August 1912 in Brieg, Schlesien; † 10. Oktober 1976 in Stein bei Nürnberg) war ein deutscher Jurist und SS-Richter.
Lebenslauf bis 1945 Thorbeck entstammte zusammen mit vier weiteren Geschwistern einer Offiziersfamilie.Der folgende Lebenslauf entstammt dem Urteil des LG Augsburg vom 15. Oktober 1955 ( Online-Fassung). Sein Vater – ursprünglich Bataillonskommandeur in Brieg (Schlesien) – wurde alsbald in das Kriegsministerium nach Berlin versetzt. Nach Besuch der 3-klassigen Vorschule trat Thorbeck in das Kant-Gymnasium in Berlin ein, das er 1932 absolvierte.
Thorbeck beabsichtigte, die Offizierslaufbahn zu ergreifen; da er jedoch bereits damals an erheblicher Kurzsichtigkeit litt, war ihm dies nicht möglich. Er absolvierte daraufhin ein Studium der Rechtswissenschaft an den Universitäten in Berlin und Göttingen und bestand im Juni 1936 das Referendarexamen beim Oberlandesgericht Celle. Anfang November 1939 legte Thorbeck die Große Staatsprüfung ab.
Thorbeck war als Angehöriger des Jungstahlhelm 1933 in die SA überführt worden, trat aber alsbald zur SS über (SS-Nummer 216.334). Am 24. Juni 1937 beantragte Thorbeck die Aufnahme in die NSDAP und wurde rückwirkend zum 1. Mai desselben Jahres aufgenommen (Mitgliedsnummer 4.358.937).Bundesarchiv R 9361-IX KARTEI/44651582
Mit Beginn des Krieges meldete sich Thorbeck, der bis dahin nicht gedient hatte, freiwillig und wurde sodann auf Grund seiner SS-Zugehörigkeit noch vor Weihnachten 1939 zu einem SS-Infanterieregiment eingezogen. Da Thorbeck nur bedingttauglich war, wurde er zunächst einem Sanitätsbataillon überwiesen; es gelang ihm jedoch, ins Kommandoamt der Waffen-SS in München als Disziplinarsachbearbeiter einzutreten.
Am 1. Juli 1940 wurde Thorbeck sodann Hilfsrichter beim „Hauptamt SS-Gericht“, der zentralen Verwaltungsstelle der SS-Gerichtsbarkeit. Er arbeitete dort in verschiedenen Abteilungen, wurde zunächst an das SS- und Polizeigericht Wien versetzt und war dann häufig wiederum im Hauptamt SS-Gericht in München, insbesondere in der Abteilung für Rechtsgutachten tätig. Ab Juli 1942 war seine Verwendung bei einem Gericht des „Höheren SS- und Polizeiführers Kaukasus“ vorgesehen. Danach und nach einer weiteren Vertretungstätigkeit wurde Thorbeck zur Fertigung seiner Dissertation über Bauernrecht nach Norwegen abgestellt.
Bis Januar 1945 war Thorbeck in Nordrussland Korpsrichter beim VI. SS-Armeekorps; alsdann kehrte er aus Kurland zum Hauptamt SS-Gericht, das zwischenzeitlich von München nach Prien am Chiemsee verlegt worden war, zurück. Er erhielt nun die Chefrichterstelle beim SS- und Polizeigericht in München und beaufsichtigte gleichzeitig als „Inspektionsrichter Süd“ die SS- und Polizeigerichte in Nürnberg, München, Salzburg und Laibach.
Thorbeck war im April 1940 zum Gerichtsassessor ernannt und in den Justizdienst übernommen worden; er wurde 1941 zum Amtsgerichtsrat beim Amtsgericht Zempelburg ernannt, ohne jedoch jemals in der Justiz Dienst getan zu haben. Mit Wirkung vom 1. März 1944 war Thorbeck aus dem Reserveverhältnis in den aktiven SS-Dienst übergetreten; hierbei wurde er zum SS-Sturmbannführer befördert. Aus dem Reichsjustizdienst schied er Ende 1944 aus.
Thorbeck heiratete im Herbst 1939; aus der Ehe gingen vier Kinder hervor.
Zum Standgericht bestellt Verräterische Dokumente Am 21. September 1944 meldete ein Fahrer, dass er früher Geheimakten der Abwehr ins Lager des Bunkers Zeppelin in Zossen-Wünsdorf gefahren hatte. Am 22. September fand die Gestapo das Geheimarchiv der Umsturzversuche von 1938–1940 und auch einige Durchschläge von Admiral Canaris’ Tagebuch. Hans von Dohnanyi hatte dieses Archiv, entgegen seinem Befehl, nicht vernichtet.
Eine Reihe der in dem Aktenmaterial belasteten Verschwörer war mittlerweile verstorben oder gefallen, einige befanden sich bereits in Untersuchungshaft, da sie im Umfeld des Attentats vom 20. Juli festgenommen worden waren, die übrigen Verdächtigen wurden in den folgenden Wochen verhaftet. Hans Oster verriet nach dem Aktenfund alles über seine Umsturzpläne an die Gestapo. Canaris hingegen spielte den Vorgang herunter, als habe er nur formal an Komplottgesprächen teilgenommen. Für jeden Vorwurf und jeden Verdacht hielt er eine plausible Erklärung bereit.Vgl. zum Ganzen: Die Akten der Verschwörung, in: Christoph U. Schminck-Gustavus: Der „Prozeß“ gegen Dietrich Bonhoeffer …, 1995, S. 51–62.
Der (erste) Zossener Aktenfund war insofern wichtig, als das aufgefundene Material der NS-Führung die schon 1938 und 1939 vorhandenen Umsturzpläne von Regimegegnern offenbarte. Hitler ordnete an, dass dieses Material keinesfalls dem Volksgerichtshof übergeben werden dürfe und als Geheime Reichssache zu behandeln sei, um eine zusätzliche Verunsicherung der Bevölkerung in der angespannten Lage tunlichst zu vermeiden.Der „Zossener Aktenfund“ enthielt auch eine Art „Nazi-Skandalchronik“, die Bonhoeffers Schwager Hans von Dohnanyi akribisch zusammengestellt hatte. Der Inhalt umfasste neben Morden und Mordversuchen in den Konzentrationslagern auch die üblichen Devisenschiebereien der Gauleiter und die unerfreulichen Schmutzereien innerhalb von Hitlerjugend und der SA-Führung. Nach Ansicht Dohnanyis mussten diese Unterlagen genügen, „um jedem, der willens sei zu sehen, die Augen über Hitler und sein Regime zu öffnen“ (zitiert bei Günter Müller: Dietrich Bonhoeffer und seine Richter …, 2001, S. 3). Zum weiteren Inhalt der Zossener Akten siehe die Zusammenstellung im Urteil des LG Augsburg vom 15. Oktober 1955 (online).
Anfang April 1945 entdeckte Walter Buhle, General der Infanterie, oder einer seiner Offiziere in einem Panzerschrank in Zossen das seit langem von der Gestapo gesuchte Tagebuch von Canaris und ließ dieses sofort an die Gestapo übergeben. Am 5. April wurde es von Ernst Kaltenbrunner, dem Chef der Sicherheitspolizei und des SD, Hitler persönlich vorgelegt. Hitler befahl die „sofortige Vernichtung der Verschwörer“ Hans von Dohnanyi, Dietrich Bonhoeffer, Wilhelm Canaris, Ludwig Gehre, Hans Oster und Karl Sack.Im Reichstagsbeschluss vom 26. April 1942 war Hitlers Autorität und innenpolitische Macht mit folgendem Votum gestärkt worden: „Im Kampf des deutschen Volkes um Sein und Nichtsein […] muss der Führer […] – ohne an bestehende Rechtsvorschriften gebunden zu sein – in seiner Eigenschaft als Führer der Nation, als oberster Befehlshaber der Wehrmacht, als Regierungschef und oberster Inhaber der vollziehenden Gewalt, als oberster Gerichtsherr und als Führer der Partei jederzeit in der Lage sein, nötigenfalls jeden Deutschen […] bei Pflichtverletzung nach gewissenhafter Prüfung ohne Rücksicht auf sogenannte wohlerworbene Rechte mit der ihm gebührenden Sühne zu belegen und ihn im besonderen ohne Einleitung vorgeschriebener Verfahren aus seinem Amte, aus seinem Rang und seiner Stellung zu entfernen.“ (RGBl. 1942 I S. 247; zitiert bei Düring/Rudolf, Texte zur deutschen Verfassungsgeschichte, Verlag C.H. Beck, München 1979.) Kaltenbrunner ordnete daraufhin SS-Standgerichtsverfahren an und beauftragte damit den Abteilungsleiter im Reichssicherheitshauptamt Walter Huppenkothen.
Verfahren in Sachsenhausen und Flossenbürg Huppenkothen reiste zunächst ins KZ Sachsenhausen und fungierte dort als Ankläger eines für den 6. April 1945 einberufenen Sondergerichts, dem ein SS-Richter „namens Hoffmann o. ä.“Das Standgericht gegen v. Dohnanyi, in: Justiz und NS-Verbrechen ..., 1975 (Online-Fassung). vorsaß und dem weitere SS-Leute angehörten – auch der Kommandant des Konzentrationslagers. Es gab keinen Protokollführer und keine Verteidiger für Dohnanyi. In dem Schnellverfahren wurde der krank auf einer Trage liegende Dohnanyi zum Tode verurteilt; am 9. April wurde er gehängt.
Huppenkothen reiste am 7. April ins KZ Flossenbürg weiter, wo er einen Tag später ebenfalls die Anklage vertrat. Admiral Canaris wurde dort offenbar während der „standgerichtlichen Sitzung“ die Nase gebrochen. Auch hier wurden die von Huppenkothen beantragten Todesstrafen gegen alle Angeklagten vom „SS-Standgericht“ unter dem Vorsitz von Otto Thorbeck ausgesprochen und am 9. April 1945 vollstreckt.Vgl. hierzu den Bericht von Thorbeck über das Geschehen, nämlich seine Einlassung als Angeklagter beim Prozess in Augsburg 1955 (Online-Fassung). Die Verurteilten wurden dabei noch gedemütigt: Sie mussten sich entkleiden und wurden in einer „abstoßenden Szene“ von „den Mordgesellen“ „erhängt“.Günter Spendel: Rechtsbeugung durch Rechtsprechung …, 1984, S. 93.
Anders als der vorzeitig abgereiste Thorbeck war der „Ankläger“ Huppenkothen bei der Erhängung anwesend. Die vorgeschriebene Einholung der Bestätigung der Todesurteile durch den Gerichtsherrn hatte er vor der Vollstreckung unterlassen. Anschließend meldete Huppenkothen per Funkspruch vom 9. April 1945 den Vollzug an SS-Gruppenführer Müller nach Berlin und erwartete weitere Weisungen zur Stapostelle Regensburg. Die Toten wurden im Krematorium verbrannt und deren Asche verstreut.
Die Todesurteile in Flossenbürg mini|Gedenkstein am Ort der Hinrichtung im KZ Flossenbürg für die fünf von Otto Thorbeck am 8. April 1945 zum Tode Verurteilten sowie zwei weitere Widerstandskämpfer
Als SS-Richter sprach Thorbeck Urteile in mehreren Verfahren, in denen SS-Standartenführer Walter Huppenkothen als Ankläger fungierte. Beide wurden dafür später wegen Rechtsbeugung vor Gericht gestellt.
In dem von Huppenkothen und Thorbeck in Flossenbürg geleiteten SS-Standgericht wurden fünf bekannte Widerstandskämpfer wegen Hoch- und Landesverrats bzw. Kriegsverrats (§ 57 Militärstrafgesetzbuch – MStGB) angeklagt und zum Tode verurteilt:
Pastor Dietrich BonhoefferDietrich Bonhoeffer war für seine Tätigkeit im Amt Ausland/Abwehr uk gestellt worden: „Im Auftrag der Widerstandsgruppe im Amt Ausland-Abwehr versuchte Bonhoeffer, führende Persönlichkeiten der anglikanischen Kirche, insbesondere Bischof Bell-Chichester, für die Vermittlung eines Waffenstillstandes zwischen den Westalliierten und der vorgesehenen neuen deutschen Regierung zu gewinnen. Hierzu bediente sich Bonhoeffer der Ökumenischen Bewegung, eines Zusammenschlusses evangelischer Kirchen; die Verbindungsaufnahme geschah über die kirchlichen Kreise Schwedens. Das Misslingen des Attentats und des Staatsstreiches vom 20. Juli 1944 führte schließlich zur völligen Zerschlagung der Widerstandsbewegung.“ (Sachdarlegung im Urteil des LG Augsburg vom 15. Oktober 1955 ). Admiral Wilhelm Canaris Hauptmann Ludwig Gehre Generalmajor Hans Oster Generalstabsrichter Karl Sack
Selbst nach den Gesetzen des NS-Staates war dieses SS-Standgericht rechtswidrig. Nach der Kriegsstrafverfahrensordnung (KStVO) war für die Angeklagten ein Kriegsgericht zuständig, da es sich nicht um SS-Angehörige handelte. Ebenso war kein Standgericht möglich, da dieses nur für eben begangene Straftaten zuständig war, deren sofortige Aburteilung zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit der Truppe notwendig gewesen wäre. Ferner lagen noch die folgenden Verfahrensfehler vor: keine militärischen Richter, falscher Gerichtsort, keine Verteidiger, keine Bestätigung und Überprüfung der Urteile.
Insgesamt ging es in den eilig vorgenommenen Verfahren lediglich darum, politische Morde als scheinbar legal zu bemänteln.
Nach dem Ende des Nationalsozialismus Thorbeck, der sich beim Einmarsch der amerikanischen Truppen in München einer SS-Truppe unterstellt hatte, befand sich von Kriegsende bis Ende 1946 in Kriegsgefangenschaft, anschließend bis Mitte April 1948 in Internierungshaft. Seit 1950 war Thorbeck als Rechtsanwalt in Stein bei Nürnberg zugelassen.
Frühe Aufhebung der Thorbeck-Urteile