Die Vielzahl der Religionsgemeinschaften in Österreich wird rechtlich – als Rechtsperson bzw. Rechtspersönlichkeit – in drei Kategorien unterteilt, mit denen jeweils unterschiedliche Rechte und Pflichten verbunden sind. Es handelt sich um folgende Kategorien (gereiht gemäß abnehmendem rechtlichem Status): gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaften religiöse Vereine
Die Anerkennung trifft keinerlei Aussagen über die „Legitimität“ oder gar „Zulässigkeit“ einer Glaubensrichtung. Aus Sicht des österreichischen Staates gelten jene Personen als „ohne Bekenntnis“, die keiner staatlich anerkannten oder eingetragenen Religionsgemeinschaft angehören:
Das heißt, dass man dem österreichischen Staat gegenüber rein rechtlich sogar dann als „ohne Bekenntnis“ gilt, wenn man Mitglied einer Religionsgemeinschaft ist, die sich (nur) in Form eines Vereins konstituiert hat.
In Österreich herrscht dennoch volle private wie öffentliche Religionsfreiheit (Freiheit des Glaubens), Bekenntnisfreiheit (die Freiheit, den Glauben öffentlich zu machen oder nicht), weitreichender Schutz vor religiös motivierter Diskriminierung und auch strenge Trennung von Kirche und Staat. Die Anerkennung regelt öffentlich-rechtliche Vor- und Schutzrechte und Finanzvorteile, die Eintragung stellt eine Vorstufe dar, inwiefern die staatlichen Bedingungen für die Erteilung dieser Rechte erfüllt sind. Vereine müssen Gesetzeskonformität erfüllen und dürfen nicht gewinnorientiert sein.
Anerkannte religiöse Gemeinschaften Gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften
Die gesetzliche Anerkennung geht auf das Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867 zurück, das jeder anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft bestimmte Grundrechte einräumt. Wie die Anerkennung erreicht werden kann, wurde allerdings erst 1874 im Anerkennungsgesetz festgelegt. Die erste Anerkennung nach diesem Gesetz erfolgte für die altkatholische Kirche.
Voraussetzung für eine staatliche Anerkennung einer religiösen Gemeinschaft ist (schon seit 1874)
Außerdem fordert das Bekenntnisgemeinschafts-Gesetz von 1998: (§ 11 Z.3)
Das Bekenntnisgemeinschafts-Gesetz schreibt für eine zukünftige Anerkennung als Kirche oder Religionsgesellschaft auch vor, dass die betreffende eine Mitgliederzahl von 2 ‰ der österreichischen Bevölkerung aufweist (§ 11. Z. 1 lit d; nach der letzten Volkszählung, bei etwa 8,5 Millionen 2011 ungefähr 17.000 Mitglieder).vergl. Bekenntnisgemeinschaftengesetz – beschlossene Änderungen, help.gv.at >> Gesetzliche Neuerungen >> Bundesgesetzblatt >> Archiv >> August 2011. Einen solchen Mitgliederstand haben aber nur ungefähr die Hälfte der schon vorher anerkannten Kirchen, die anderen liegen großenteils weit darunter. Das Anerkennungsgesetz fordert hingegen dann nurmehr den (§. 1 Z. 2).
Eine weitere Voraussetzung ist (Bekenntnisgemeinschafts-Gesetz § 11. Z. 1 lit a–c): Bestandszeit in Österreich von 20 Jahren allgemein und 10 Jahren in organisierter Form, davon mindestens 5 Jahre als religiöse Bekenntnisgemeinschaft, oder zumindest 100-jährigen Bestand der Konfession allgemein und 10 Jahre Tätigkeit in Österreich in organisierter Form anstatt der Rechtsform als religiöse Bekenntnisgemeinschaft, oder allgemeiner Bestand von zumindest 200 Jahren anstatt der 10-jährigen Tätigkeit in Österreich
Vorrechte der anerkannten Religionsgemeinschaften
Mit der Anerkennung sind einige besondere Rechte verbunden: Ausschließlichkeitsrecht (Namensschutz, Anspruch auf exklusive religiöse Betreuung der eigenen Mitglieder) Selbständige Ordnung und Verwaltung der inneren Angelegenheiten Schutz der Anstalten, Stiftungen und Fonds gegenüber Säkularisation Recht auf Errichtung konfessioneller Privatschulen Erteilung des Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen Religiöser Beistand in Krankenhäusern
Alle diese Religionsgemeinschaften genießen einen erhöhten Schutz, wobei die Herabwürdigung religiöser Lehren oder Störung in der Religionsausübung als strafbar gilt (§ 188 StGB). Auch die Kirchen oder dem Gottesdienst gewidmete Räumlichkeiten oder Dinge stehen bei Beschädigung unter einem erhöhten strafrechtlichen Schutz.
Liste der anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften
Die folgende Liste umfasst die 16 gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften. Dabei werden teils Kirchen und Religionsgesellschaften zu Körperschaften zusammengefasst, teils umgekehrt. Die Stellung der katholischen Kirche ist im Konkordat geregelt, das 1931 aus verhandelt wurde, am 5. Juni 1933 unterzeichnet wurde und mit 1. Mai 1934 in Kraft trat. Einige eher größere Religionsgemeinschaften wurden mit einem eigenen Gesetz anerkannt (Protestantengesetz, Orthodoxengesetz, Israelitengesetz, Islamgesetz), andere per Verordnung.
Die Erfassung der Konfessionszugehörigkeit war Teil der Volkszählung von 2001.Nach 2001 wird die Religionszugehörigkeit nicht mehr amtlich erfasst, und Zahlen werden allenfalls von den Religionsgemeinschaften selbst publiziert.
Katholische Kirche in Österreich: (5.918.629)Katholische Kirche Österreich (katholisch.at) Römisch-katholischer Ritus (5.917.274) Griechisch-katholischer Ritus (anerkannt seit 1782, 1.089)St. Barbara Kirche in Wien (st-barbara-austria.org) Armenisch-Katholische Kirche in Österreich (anerkannt seit 1810, 266)Die Wiener Mecharisten (mechitharisten.org) Evangelische Kirche A. u. H. B. in Österreich (anerkannt seit 1781, 376.150) Evangelische Kirche Augsburger Bekenntnisses (ev.A.B., Lutheraner, 354.559)Evangelische Kirche in Österreich (evang.at) Evangelische Kirche Helvetischen Bekenntnisses (ev.H.B., Reformierte, 19.463)Evangelischen Kirche H.B (reformiertekirche.at) Altkatholische Kirche Österreichs (anerkannt seit 1874, 14.621)Altkatholische Kirche Österreichs (altkatholiken.at) Orientalisch-orthodoxe KirchenGeregelt im StF: Armenisch-Apostolische Kirche in Österreich (anerkannt seit 1972, 1.824)Armenisch-Katholische Kirche in Österreich (armenian.at) Koptisch-orthodoxe Kirche in Österreich (anerkannt seit 2003, 1.623) Syrisch-Orthodoxe Kirche in Österreich (1.589)Wiener Gemeindezentrum der Syrisch-Orthodoxen Kirche von Antiochien (suryoye.at) Griechisch-orientalische Kirche in Österreich (anerkannt seit 1782, 174.385)Orthodoxe Kirche in Österreich (orthodoxe-kirche.at)Geregelt im StF: Griechisch-orientalische Kirchengemeinde zur Hl. DreifaltigkeitMetropolis von Austria (metropolisaustria.at); Griechisch-orientalische Kirchengemeinde zum Hl. Georg Serbisch-orthodoxe Kirchengemeinde zum Hl. Sava (74.198)Serbisch-orthodoxe Kirche in Österreich – Patriarchat von Belgrad, auf orthodoxe-kirche.at Rumänisch-griechisch-orientalische Kirchengemeinde zur Hl. Auferstehung (2.819)Rumänische Orthodoxe Kirchengemeinde in Österreich (rumkirche.at), deutsch Russisch-orthodoxe Kirchengemeinde zum Hl. Nikolaus (3.340), deutsch Bulgarisch-orthodoxe Kirchengemeinde zum Hl. Iwan Rilski (1.135)Bulgarisch Orthodoxe Kirche Hl. Iwan Rilski (bulgarischekirche.at), deutsch Evangelisch-methodistische Kirche in Österreich (anerkannt 1951 als Methodistenkirche in Österreich, 1.236)Evangelisch-methodistische Kirche in Österreich (emk.at) Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage (Mormonen) in Österreich (seit 1955, 2.236)Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage Österreich (kirche-jesu-christi.at) Neuapostolische Kirche Österreich (anerkannt seit 1975, 4.217)Neuapostolische Kirche Österreich (nak.at) Israelitische Religionsgesellschaft in Österreich (anerkannt seit 1890, StF: RGBl. Nr. 57/1890; novelliert April 2012 (i.d.g.F. online, ris.bka). 8.140)Israelitische Kultusgemeinde Wien (ikg-wien.at) Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich (IGGÖ, seit 1912, 2001: 338.988)Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich (derislam.at) Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (IAGÖ/ALEVI, anerkannt seit 2013,Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (aleviten.at) ca. 60.000Keine Anerkennung für Aleviten: Entscheidung verfassungswidrig – Mehrere islamische Gemeinschaften zulässig. Presseinformation Verfassungsgerichtshof, 9. Dezember 2010.) Österreichische Buddhistische Religionsgesellschaft (ÖBR, anerkannt seit 1983, 10.402)Buddhismus in Österreich – Österreichische Buddhistische Religionsgesellschaft (buddhismus-austria.at) Zeugen Jehovas in Österreich (anerkannt seit 2009, 23.206)Jehovas Zeugen in Österreich (jehovas-zeugen.at) Freikirchen in Österreich (anerkannt seit August 2013,Freikirchen in Österreich (freikirchen.at) ca. 20.000)
Die Anerkennung der Herrnhuter Brüdergemeine, die 1880 (als Evangelische Brüderkirche/Herrnhuter-Brüderkirche) ausgesprochen worden war,RGBl. Nr. 40/1880Karl Schwarz: Eine kultusrechtliche Quadratur des Kreises? Anmerkungen zur gesetzlichen Anerkennung der Herrnhuter Brüderkirche im Jahre 1880. In: Österreichisches Archiv für recht & religion 2003, S. 481–496 (, etf.cuni.cz). wurde 2012 aufgehoben ().
Staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaften
Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften
Dieses – im Jahr 1997 beschlossene – Gesetz trat am 10. Jänner 1998 in Kraft. Damit wurde neben den staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften die Kategorie der staatlich eingetragenen (nicht „anerkannten“!) § 1. Begriff der religiösen Bekenntnisgemeinschaft des Bekenntnisgemeinschafts-Gesetzes religiösen Bekenntnisgemeinschaften eingeführt. Diese besitzen zwar eine eigene Rechtspersönlichkeit (§ 2), jedoch nicht die Privilegien anerkannter Religionsgemeinschaften. Die Bekenntnisgemeinschaften werden nicht per Gesetz verfasst, sondern per Feststellungsbescheid des Kultusamts (seit 2014 im Bundeskanzleramt; davor zum Unterrichtsministerium gehörig) staatlich anerkannt.
Voraussetzung ist unter anderem: das Glaubhaftmachen der Vertretungsbefugnis (§ 3 Z.1) das Vorlegen von Statuten […], aus denen sich Inhalt und Praxis des Religionsbekenntnisses ergeben (§ 3 Z.2) der Nachweis zu erbringen, dass mindestens 300 Personen mit Wohnsitz in Österreich der Bekenntnisgemeinschaft angehören (§ 3 Z.3)
Grundvoraussetzung ist weiters, dass keine „gesetzwidrige Störung“ des Verhältnisses zu anderen Kirchen und Religionsgemeinschaften vorliegt. Daher haben auch die religiösen Vereine Parteistellung im Verfahren (§ 3 Z.4).
Nach einer etwa 10-jährigen Wartefrist und dem Erfüllen weiterer notwendiger Kriterien (§ 11) kann einer eingetragenen Bekenntnisgemeinschaft vom Kultusamt (derzeit im Bundeskanzleramt bka.gv.at angesiedelt) der Status einer anerkannten Religionsgemeinschaft zuerkannt werden. Die erste religiöse Bekenntnisgemeinschaft, die nach diesen Vorgaben von 1998 die staatliche Anerkennung als Religionsgemeinschaft erlangt haben, sind die Zeugen Jehovas.
Liste der eingetragenen Bekenntnisgemeinschaften
Die Jahreszahl bezieht sich auf das Jahr der Eintragung,Religiöse Bekenntnisgemeinschaften auf der Website des Bundeskanzleramts, eingesehen am 6. Februar 2020 in Klammern die Zahl derer, die bei der Volkszählung 2001 jenes Bekenntnis angaben.
Alt-alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (AAGÖ, seit 2013) Assyrische Kirche des Ostens (seit 2024) Bahá’í-Religionsgemeinschaft Österreich (Bahai, seit 1998, 760)Bahá’í Österreich (at.bahai.org) Die Christengemeinschaft – Bewegung für religiöse Erneuerung in Österreich (seit 1998, 1.152)Die Christengemeinschaft – Bewegung für religiöse Erneuerung in Österreich (christengemeinschaft.at) Frei-Aleviten Österreich (seit 2022) Hinduistische Religionsgesellschaft in Österreich (HRÖ, seit 1998, 3.629) Islamische-Schiitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (Schia, seit 2013)Islamische-Schiitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (schia.at) Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Österreich (Kirche der STA, seit 1998, 4.220)Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten Österreich (adventisten.at)