Die Hessische Gemeindeordnung (HGO) regelt die Zuständigkeiten, Befugnisse und Rechte der Gemeinden sowie die Institution, Organisation und Aufbau der gemeindlichen Gremien in Hessen.

Allgemein Sie regelt die Einzelheiten, die aus der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 137 Abs. 1 und 3 der Verfassung des Landes Hessen (umgangssprachlich auch: Hessische Verfassung oder HV) folgen. Abs. 1 S. 2 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) bestimmt, dass das Volk in den Gemeinden eine Vertretung haben muss, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Die Gemeinden müssen das Recht haben, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Daneben können den Gemeinden staatliche Aufgaben übertragen werden. Die hessische Gemeindeordnung ist seit 1945 vielfach geändert worden; die letzte größere Änderung von 2005 (GVBl. I S. 53) ist seit dem 1. April 2005 in Kraft (GVBl. 2005 I S. 142).

Die HGO regelt im Einzelnen den Aufbau und Geschäftsgang, die Zuständigkeit sowie die Rechte und Pflichten der kommunalen Organe wie der Gemeindevertretung, in Städten Stadtverordnetenversammlung, und der Vorsitzenden dieser Organe (Vorsitzender der Gemeindevertretung bzw. in den Städten Stadtverordnetenvorsteher genannt). Neben dem Beschlussorgan Gemeindevertretung bestimmt die HGO als Verwaltungsorgan den Gemeindevorstand, in den Städten Magistrat genannt; die Regelungen folgen dem Modell der unechten Magistratsverfassung. Ferner regelt sie die Zuständigkeiten, Befugnisse und Rechte des Bürgermeisters (in den sog. „“ auch als Oberbürgermeister bezeichnet), des Ortsbeirats, des Ausländerbeirats usw. Sie enthält Bestimmungen über die kommunale Finanzwirtschaft und regelt die Staatsaufsicht über die Gemeinden.

Die HGO bildet mit der (HKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (), dem Hessischen Kommunalwahlgesetz () sowie der Hessischen Kommunalwahlordnung () die Kommunalverfassung in Hessen.

Aufbau der HGO Die HGO regelt folgende Sachverhalte: Grundlagen der Gemeindeverfassung §§ 1 bis 28 Verwaltung der Gemeinde §§ 29 bis 91 Gemeindewirtschaft §§ 92 bis 134 Kommunalaufsicht §§ 135 bis 146 Vereinigungen der Gemeinden und Gemeindeverbände § 147 Übergangs- und Schlussvorschriften §§ 148 bis 156

Geschichte mini|Erste Gemeindeordnung nach dem Zweiten Weltkrieg (erste Seite), Ende 1945 in Hessen Die Groß-Hessische Gemeindeordnung vom 21. Dezember 1945Damals zuerst noch als Deutsche Gemeindeordnung bezeichnet – wie die nationalsozialistisch beeinflusste Deutsche Gemeindeordnung von 1935. Der Titel ist erst am 9. April 1946 in Groß-Hessische Gemeindeordnung (GVBl. für Groß-Hessen 1946 S. 99) berichtigt worden. war die erste Nachkriegs-Gemeindeordnung in einem westdeutschen Land und löste die Deutsche Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 (RGBl. 1935 I S. 49 ff.) ab. Die Ablösung dieser ersten HGO durch die Hessische Gemeindeordnung vom 25. Februar 1952 brachte eine Einschränkung des Kreises der ehrenamtlich verwalteten Gemeinden. Auch wurde die Zahl der hauptamtlichen Beigeordneten beschränkt.

Die HGO 1952 trug noch dem Umstand Rechnung, dass es in Hessen bis dahin zwei verschiedene Gemeindeverfassungstypen gab: Einmal Gemeinden mit Magistratsverfassung und zum anderen Gemeinden mit Bürgermeisterverfassung. In Gemeinden unter 3.000 Einwohnern, in denen bisher die Verwaltung der Gemeinde bei dem Bürgermeister lag, konnte die Hauptsatzung bestimmen, dass der Bürgermeister nach den Bestimmungen der Bürgermeisterverfassung weiterhin Gemeindevorstand war. Er führte den Vorsitz in der Gemeindevertretung. An deren Sitzungen hatten auch die Beigeordneten teilzunehmen. Die Beigeordneten standen dem Bürgermeister bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Seite; sie waren an seine Weisungen gebunden. Sie durften nicht gleichzeitig Gemeindevertreter sein.§ 9 Abs. 2, §§ 78 und 79 der HGO 1952 Im Main-Taunus-Kreis gab es beispielsweise bis 1976 zwei Gemeinden mit Bürgermeisterverfassung: die Gemeinden Ehlhalten und Wildsachsen.Archivakten der Kommunalaufsicht beim Main-Taunus-Kreis

In Gemeinden mit nicht mehr als einhundert Einwohnern lag die Verwaltung bei der Gemeindeversammlung und dem Bürgermeister. Die Gemeindeversammlung bestand aus den wahlberechtigten Bürgern und trat an die Stelle der Gemeindevertretung.§ 9 Abs. 3 und § 80 der HGO 1952 Eine solche Gemeinde mit Gemeindeversammlung war beispielsweise Frau-Nauses im früheren Landkreis Dieburg.

Diese Sonderregelungen für kleine Gemeinden waren 1977 nach Abschluss der Gebietsreform in Hessen überholt (obsolet) und wurden abgeschafft.

Gemeindename und Bezeichnungen Die Gemeinden haben das Recht, ihre bisherigen Namen zu führen. Wenn eine Änderung des Gemeindenamens, eine Änderung der Schreibweise oder die Beifügung von Unterscheidungsmerkmalen angestrebt wird, liegt die Entscheidung beim Hessischen Innenminister als der obersten Aufsichtsbehörde. Wenn Gemeindeteile besonders benannt werden sollen, entscheidet die Gemeinde selbst.

Das Unterscheidungsmerkmal ist ein Hinweis auf die geografische Lage wie am Main oder im Taunus und soll dazu dienen, einer Verwechselung mit gleichnamigen anderen Gemeinden in Deutschland vorzubeugen. Nach Abschluss der Gebietsreform machte der hessische Innenminister im Jahr 1982 eine Liste von 56 Gemeinden mit derartigen staatlich anerkannten Unterscheidungsmerkmalen bekannt. In der Folgezeit sind noch fünf Gemeinden hinzugekommen:

Liederbach „(Taunus)“ am 1. Januar 1988 Langen „(Hessen)“ am 1. Januar 1995 Weimar „(Lahn)“ am 1. Februar 2002 Rüsselsheim „am Main“ am 27. Juli 2015 PDF-Datei 1,2 kB Münster „(Hessen)“ am 28. März 2017

Einem Antrag einer Gemeinde auf Beifügung eines Unterscheidungsmerkmals zu ihrem Namen muss ein entsprechender Beschluss der Gemeindevertretung zu Grunde liegen. Dem Antrag sind weiterhin befürwortende Stellungnahmen des Hessischen Statistischen Landesamtes, des zuständigen Hessischen Staatsarchivs und des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation beizufügenHessischer Landtag, 16. Wahlperiode, Drucksache 16/4621 vom 17. Januar 2006.

191 Gemeinden dürfen die Bezeichnung „Stadt“ führen. In 60 Fällen wurde dieses Recht durch die Hessische Landesregierung verliehen. Es gilt derzeit ein Schwellenwert von 13.000 Einwohnern, wenn eine Gemeinde einen Erfolg versprechenden Antrag stellen will und zugleich eine beispielhafte gemeindliche Aufbauarbeit nachweisen kann.

Die Gemeinden können auch andere Bezeichnungen, die auf der geschichtlichen Vergangenheit, der Eigenart oder der Bedeutung der Gemeinde beruhen, weiterführen. Der Minister des Innern kann nach Anhörung der Gemeinde derartige Bezeichnungen verleihen oder ändern. Die häufigste Bezeichnung ist das vorangestellte Bad für Kurorte. Auch Bezeichnungen wie Marktflecken, Universitätsstadt, Wissenschaftsstadt, Barbarossastadt, Landeshauptstadt oder Kreisstadt sind auf gleiche Weise staatlich anerkannt worden.

Organe der Gemeinde (Stadt) Allgemeines Bei der Gemeindevertretung (Stadtverordnetenversammlung) handelt es sich nicht um ein Parlament im materiellen Sinne. Die Gemeindevertretung ist trotz der in der HGO angelegten Elemente der Gewaltenteilung ein Bestandteil der Verwaltung. Sämtliches Ortsrecht (Satzungen etc.) ist abgeleitetes Recht. Die Gemeindevertretung hat keine unmittelbare Rechtssetzungsbefugnis. Deutlich formuliert § 29 Abs. 1 HGO: „Die Bürger der Gemeinde nehmen durch die Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters sowie durch Bürgerentscheide an der Verwaltung der Gemeinde teil.“ Neben der Möglichkeit von Bürgerentscheiden eröffnet die Gemeindeordnung auch den Weg für Bürgerbegehren.

Ein direkter Vergleich der Gemeindevertretung und ihrer Gliederungen (Ausschüsse, Fraktionen usw.) mit denen von Parlamenten in Landtagen oder im Bundestag ist deshalb nicht möglich.

+ Bezeichnungen Gemeinde Stadt Stadt über 50.000 Einwohner Gemeindevorstand Magistrat Magistrat Beigeordneter Stadtrat Stadtrat Erster Beigeordneter Erster Stadtrat Bürgermeister Bürgermeister Bürgermeister Oberbürgermeister

Gemeindevertretung (in Städten: Stadtverordnetenversammlung)

Die Gemeindevertretung wird alle 5 Jahre von den wahlberechtigten Einwohnern (auch Bürger genannt) der Gemeinde gewählt. Die Wahlen sind personenbezogen, kumulieren und panaschieren ist möglich. Jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie Vertreter zu wählen sind, die er auf die Bewerber eines Wahlvorschlages oder unterschiedlicher Wahlvorschläge verteilen kann. Dabei kann er Bewerbern jeweils bis zu drei Stimmen geben ( Kommunalwahlgesetz (KWG)). Es ist ebenfalls möglich, einzelne Bewerber zu streichen. Die Wahlzeit beginnt am 1. April des Wahljahres. Die Wahl findet an einem Sonntag im Monat März statt, soweit die jeweilige Kommunalvertretung nicht beschließt, die Wahl mit einer Europa-, Bundestags- oder Landtagswahl oder mit einer Volksabstimmung oder einem Volksentscheid zusammenzulegen.

Die Gemeindevertretung beschließt über die Angelegenheiten der Gemeinde, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt ( HGO).

Vorsitzender der Gemeindevertretung Die Gemeindevertretung wählt einen Vorsitzenden (in Städten Stadtverordnetenvorsteher) und einen oder mehrere Stellvertreter (umgangssprachlich auch Parlamentsvorsteher genannt). Sie regelt ihr Verfahren durch eine Geschäftsordnung. Der Vorsitzende hat – außer der Vorbereitung und Leitung der Sitzung mit den Verhandlungen des Beschlussorgans (§§ 57–60 HGO) – eine Reihe weiterer durch Gesetz (HGO) bestimmter Aufgaben: Außendarstellung des Beschlussorgans ( HGO), Abhaltung einer oder mehrerer Bürgerversammlungen ( HGO), Sammlung der Anzeigen von Tätigkeiten der Gemeindevertreter zur Vermeidung möglicher Interessenkonflikte ( HGO), Entgegennahme der Mitteilungen über die Bildung von Fraktionen und ihrer Vorstände ( HGO), die Amtseinführung und Verpflichtung des Bürgermeisters und der Beigeordneten ( HGO), Feststellung der Beschlussfähigkeit der Gemeindevertretung ( HGO), Ziehung des Loses bei Stimmengleichheit ( HGO) usw.

Ausschüsse der Gemeindevertretung Die Gemeindevertretung kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse Ausschüsse bilden ( HGO). Der Finanzausschuss (meist gekoppelt mit dem Hauptausschuss: Haupt- und Finanzausschuss – HFA) ist der einzige Pflichtausschuss der Gemeinde (Ein Finanzausschuss ist zu bilden. § 62 Abs. 1 Satz 2 HGO). Die Gemeindevertretung kann jederzeit Ausschüsse auflösen und neu bilden ( HGO). Sie kann auch bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten den Ausschüssen (widerruflich) zur endgültigen Beschlussfassung übertragen ( HGO).

Für den Geschäftsgang eines Ausschusses gelten die Vorschriften (für die Gemeindevertretung) über die Öffentlichkeit ( HGO), Beschlussfähigkeit ( HGO), Abstimmungen ( HGO) und Wahlen ( HGO), die Abwahl des Ausschussvorsitzenden und seiner Vertreter ( HGO), die Einberufung, Ladung und Sitzungsleitung sowie die Ausführung der Ausschussbeschlüsse ( HGO), das Benehmen mit dem Gemeindevorstand hinsichtlich der Festsetzung der Tagesordnung und des Zeitpunktes der Ausschuss-Sitzung ( HGO) sinngemäß. Die Ausschüsse haben über ihre Tätigkeit in der Gemeindevertretung Bericht zu erstatten ( HGO).

Gemeindevorstand (in Städten: Magistrat)