Das Verbot der religiösen Voraustrauung untersagt es, eine kirchliche Trauung und die religiösen Feierlichkeiten einer Eheschließung vorzunehmen, ohne dass die Verlobten zuvor vor dem Standesamt erklärt haben, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.
Dieses Verbot bestand in Deutschland gemäß § 67 PStG (1875) seit dem 1. Januar 1876 und blieb in der Bundesrepublik Deutschland bis zum 31. Dezember 2008 bestehen [Art. 5 Abs. 2 S. 2 PStRG/2007]. Es besteht in Deutschland seit dem 22. Juli 2017 wieder für sogenannte Kinderehen. In Österreich galt es von 1938 bis 1983 (ab 1955 ohne Strafbestimmung). In der DDR gab es seit 1956 kein explizites gesetzliches Verbot mehr, kirchliche Trauungen vor einer standesamtlichen Eheschließung fanden dennoch nicht statt. In der Schweiz gilt das Verbot ebenfalls seit dem 1. Januar 1876 und ist unverändert gültig.
Seit dem Ende dieses Verbots in Deutschland und Österreich ist eine kirchliche Trauung sowohl vor als auch gänzlich ohne standesamtliche Eheschließung staatlicherseits erlaubt, bleibt aber ohne rechtliche Wirkung, abgesehen von eventuellen internen Regelungen einer die Trauung veranstaltenden Gemeinschaft.
Deutschland Geschichte Das Verbot der religiösen Voraustrauung stammte aus einer Zeit, als der Staat die zuvor von Geistlichen vollzogene Eheschließung als staatliche Angelegenheit zu betrachten begann (siehe Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstands und die Eheschließung von 1875). Das Gesetz von 1875 stand im Kontext des Kulturkampfes zwischen der katholischen Kirche und dem preußisch-protestantisch dominierten Deutschen Kaiserreich.
Das Verbot richtete sich hauptsächlich gegen das Eherecht der katholischen Kirche, das zwingend die Erklärung des Ehekonsenses vor einem Priester vorschreibt, wenn mindestens einer der Brautleute der römisch-katholischen Kirche angehört. Nach evangelischem Verständnis (Luther: „Die Ehe ist ein weltlich Ding“) hat der Staat die Befugnis, eine Ziviltrauung einzuführen; seitdem erkennen die evangelischen Kirchen diese als Eheschließung an und sehen die kirchliche Trauung nur als eine religiöse Feierlichkeit aus diesem Anlass an. Bis zur Einführung der Ziviltrauung war aber die kirchliche Trauung mangels zuständiger staatlicher Stellen auch im evangelischen Verständnis Eheschließung; die Veränderungen waren keineswegs unumstritten und führten auch zu Abspaltungen.
Das Verbot bestand, „es sei denn, dass einer der Verlobten lebensgefährlich erkrankt und ein Aufschub nicht möglich ist oder dass ein auf andere Weise nicht zu behebender schwerer sittlicher Notstand vorliegt, dessen Vorhandensein durch die zuständige Stelle der religiösen Körperschaft des öffentlichen Rechts bestätigt ist“ ( PStG). In diesem Ausnahmefall war dem Standesamt unverzüglich Anzeige zu erstatten ( PStG).
Die römisch-katholische Kirche verpflichtete sich 1933 im Reichskonkordat, das Verbot einzuhalten (Art. 26), wobei die Ausnahmen näher definiert wurden. Durch Notenwechsel des päpstlichen Staatssekretariats und der bundesdeutschen Botschaft beim Heiligen Stuhl vom 16./17. Juli 1956 wurde der Begriff weiter konkretisiert.
Ursprünglich handelte es sich bei dem Verbot sogar um einen Straftatbestand; er wurde im Laufe der Zeit immer laxer gehandhabt und schließlich in eine Ordnungswidrigkeit umgewandelt, zuletzt sogar ohne Möglichkeit einer Geldbuße.Das ergibt der Umkehrschluss aus PStG, der in seinem Absatz 1 nicht auf die §§ 67f. verwies. Es kam deshalb allenfalls die Festsetzung von Zwangsgeld nach PStG in Betracht. Das Verbot war zuletzt weitgehend ohne praktische Bedeutung.Ole Kramp: Vom Aufgebot zum europäischen Heiratsregister: Entwicklung und Perspektiven der Prüfung im Vorfeld der Eheschließung (= Untersuchungen zum Europäischen Privatrecht. Band 21). Duncker & Humblot, Berlin 2007, ISBN 978-3-428-12549-4, S. 114 f. m. Anm. 111.
Die Verfassungsmäßigkeit der in des Personenstandsgesetzes (PStG) enthaltenen Regelung war umstritten.Gernhuber-Coester-Waltjen, § 11 I 3 S. 107; Coester, StAZ 1996, 33 (40); Staudinger-Strätz, Rn. 5 f.
DDR Die Durchführung einer religiösen Voraustrauung blieb auch in der DDR ausgeschlossen. Das Recht der DDR hielt an der obligatorischen Zivilehe fest. Zunächst galten die Bestimmungen des Personenstandsgesetzes von 1937 weiter. Das neue Personenstandsgesetz der DDR von 1956 regelte die Eheschließung in § 24 f. ohne jeglichen Hinweis auf einen kirchlichen Rechtsakt. Es enthielt auch in seinen Strafbestimmungen in § 44 keine ausdrückliche Regelung mehr dazu. Das 1966 in Kraft getretene Familiengesetzbuch der DDR regelte das gesamte Eherecht neu und stellte in § 5 ausdrücklich fest, dass eine gültige Ehe ausschließlich vor den zuständigen staatlichen Organen geschlossen werden könne. Demnach waren religiöse Trauungen nicht explizit verboten, aber rechtlich unbeachtlich und vor einer standesamtlichen Eheschließung in der Praxis unmöglich, weil die vom Staat intensiv überwachten Kirchen sie nicht anboten.
Verbots-Aufgabe 2009 Im neuen Personenstandsgesetz, das am 1. Januar 2009 in Kraft trat,Art. 1, 5 Abs. 2 des G zur Reform des Personenstandsrechts v. 19. Februar 2007 () (PDF; siehe auch: Personenstandsrechtsreformgesetz). ist ein Verbot der religiösen Voraustrauung nicht mehr vorgesehen.Vgl. PStG n.F. Mangels praktischer Bedeutung „zumindest im Verhältnis zu den beiden großen Kirchen“ sowie unter Verweis auf BGB und den sogenannten Kaiserparagraphen hielten die Autoren des Gesetzentwurfs die Vorschriften für entbehrlich.Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 15. Juni 2006, BT-Drs. 16/1831, S. 33. (PDF; 1,59 MB) Eine Ausschussempfehlung des Bundesrats hatte dagegen im Hinblick auf die „anderen zwischenzeitlich in Deutschland verbreiteten Religionsgemeinschaften“ eine auf die Alternative der „religiösen Feierlichkeit“ beschränkte Beibehaltung des Ordnungswidrigkeitentatbestands als Abs. 1a formuliert Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz - PStRG), Punkt 33: Zu Artikel 1 (§ 70 Abs. 1a - neu - PStG), BR-Drs. 616/2/05 vom 4. Oktober 2005, der Bundesrat stimmte dem Gesetz aber schließlich auch ohne dieses Verbot zu (PDF; 16 kB).
Nach Ansicht von Terre des Femmes begünstigt die Gesetzesnovelle von 2009 sowohl Zwangs- als auch Mehrfachehen. Insbesondere würden Kinder religiös verheiratet und diese Ehen erst später, nach Erreichen des Erwachsenenalters, oder gar nicht staatlich legitimiert. Die Organisation fordert daher, religiöse Eheschließungen wie zuvor nur nach standesamtlicher Eheschließung zu gestatten.Terre des Femmes: Risiken für Zwangsverheiratung und „Ehren“-Mord steigen – Standesamtliche Trauung muss wieder Vorrang vor der religiösen haben! (25.10.2012)Joachim Wagner: Polygamie in der Migranten-Parallelgesellschaft. In: Die Welt, 30. September 2012.Joachim Wagner: Im Namen Allahs. In: Der Spiegel 25/2012, S. 36–38.
Partielle Wiedereinführung 2017 Seit dem 22. Juli 2017 ist nach Abs. 2 PStG „eine religiöse oder traditionelle Handlung, die darauf gerichtet ist, eine der Ehe vergleichbare dauerhafte Bindung zweier Personen zu begründen, von denen eine das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat“, verboten. „Das Gleiche gilt für den Abschluss eines Vertrags, der nach den traditionellen oder religiösen Vorstellungen der Partner an die Stelle der Eheschließung tritt.“ Das durch das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17. Juli 2017 eingeführte Verbot bleibt damit hinter dem früheren insoweit zurück, als nur die Trauung Minderjähriger verboten ist; andererseits erfasst das Verbot über das frühere hinausgehend auch nichtreligiöse, „traditionelle“ Handlungen.
Ein Verstoß kann nach § 70 Absatz 1 und 3 PStG mit Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.
Kirchenrecht
Römisch-katholische Kirche Nach katholischem Kirchenrecht kommt eine wirksame Ehe unter Katholiken immer erst mit der Ablegung des Eheversprechens vor dem Priester oder Diakon zustande (Can. 1108 § 1 In: CIC, Titel VII – Ehe, Diözesangericht der Diözese Linz. Abgerufen am 14. September 2011.), unabhängig davon, ob überhaupt ein staatlicher Trauungsakt vollzogen wird oder zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form er stattfindet. Die Deutsche Bischofskonferenz betrachtet die Regelungen des Reichskonkordats aber als fortbestehend, womit es grundsätzlich bei der bisherigen Praxis bleibt.Pressebericht des Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz, Karl Kardinal Lehmann, im Anschluss an die Frühjahrs-Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz vom 11. bis 14. Februar 2008 in Würzburg, archivierte Fassung vom 20. September 2016 bei archive.org. Nach der für Deutschland erlassenen Ordnung für kirchliche Trauungen bei fehlender ZivileheschließungOrdnung für kirchliche Trauungen bei fehlender Zivileheschließung vom 1. Dezember 2008 (PDF-Datei; 15 kB), archivierte Fassung vom 5. September 2017 bei archive.org. kann jedoch der Ortsordinarius eine kirchliche Trauung ohne vorherige standesamtliche Eheschließung in begründeten Ausnahmefällen durch Nihil obstat erlauben, wenn eine standesamtliche Eheschließung für die Brautleute unzumutbar ist. An welche Fälle genau gedacht ist, wird in der Regelung nicht näher ausgeführt; als beispielhafter Anwendungsfall wird häufig die Heirat zweier verwitweter Personen genannt, die ihre Witwenrenten nicht verlieren wollen.Hochzeit ohne Standesamt – das ist jetzt möglich. In: Westdeutsche Zeitung, 7. Januar 2009, abgerufen am 4. Januar 2026. Im Vergleich zu der schon länger bestehenden Nihil-obstat-Regelung der österreichischen Bischöfe, die das Vorbild für die deutsche Regelung war, fällt allerdings auf, dass die für Deutschland erlassene Regelung den rein wirtschaftlichen Nachteil der Brautleute als Kriterium für die Zulassung einer nur kirchlichen Trauung weniger stark in den Vordergrund rückt und ausdrücklich auf die nach kirchlichem Recht auch bei solchen Ehen bestehende Verpflichtung der Gatten hinweist, auch wirtschaftlich füreinander zu sorgen.Sabine Demel: Bischöfliches „Nihil obstat“ für eine rein kirchliche Trauung: Die Regelung der Deutschen Bischofskonferenz für den Wandel von der vorgängigen zur einfachen Pflichtzivilehe. In: Stimmen der Zeit, 1. Mai 2009, abgerufen am 4. Januar 2026.
Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland Nach evangelischem Verständnis ist der Rechtsakt der Eheschließung eine staatliche Angelegenheit, die Trauung deshalb gottesdienstliche Feier einer bereits erfolgten Eheschließung (so etwa die Lebensordnung „Ehe und Trauung“ der Evangelischen Landeskirche in Baden, II.: „Die Ehe wird durch das Treueversprechen von Frau und Mann geschlossen. Dies geschieht nach unserer Rechtsordnung vor dem Standesbeamten. […] Die Kirche lädt dazu ein, die Ehe im Namen Gottes zu beginnen und die eheliche Gemeinschaft unter den gnädigen Willen Gottes zu stellen. Die Gemeinde nimmt daran teil, wenn Eheleute für ihre Gemeinschaft um Gottes Segen bitten.“). Folglich wird eine Trauung erst nach Nachweis der Eheschließung gehalten (Art. 4 Abs. 1 der genannten Lebensordnung).