Als Notstandsverfassung bezeichnet man in Deutschland die Bestimmungen im Grundgesetz, welche die Aufrechterhaltung elementarer demokratischer Staatsfunktionen wie die Gesetzgebung und die Gewaltenteilung in Notsituationen gewährleisten sollen.
Notstandsgesetze In der Bundesrepublik Deutschland besteht die Notstandsverfassung vor allem aus den am 30. Mai 1968 als Ergänzung des Grundgesetzes von Bundestag und Bundesrat verabschiedeten Notstandsgesetzen.Siebzehntes Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes, , Zentral ist dabei die Aufrechterhaltung der Gesetzgebungs- und der Kontrollbefugnisse des Parlaments gegenüber der Exekutive in Situationen, in denen der Bundestag nicht zusammentreten kann.BT-Drs. V/1879 S. 6. Für diesen Fall übernimmt der Gemeinsame Ausschuss (Notparlament) wesentliche Parlamentsfunktionen.
Zur Notstandsverfassung gehören Regelungen bezüglich: Artikel 10 GG (Einschränkung des Grundrechts des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses) Artikel 11 GG (Einschränkung des Grundrechts der Freizügigkeit) Artikel 12a GG (Wehrpflicht, Wehrersatzdienst, Dienstverpflichtung für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung im Verteidigungsfall) Artikel 20 Absatz 4 (Widerstandsrecht) Abschnitt IV a (Artikel 53 a) (Notstandsgesetzgebung durch den Gemeinsamen Ausschuss) Abschnitt X a (Artikel 115a bis l) Verteidigungsfall
Die Regelungen für den Gesetzgebungsnotstand sah dagegen bereits das Grundgesetz in seiner ursprünglichen Fassung von 1949 vor. S. 10 f. GG fingiert das Zustandekommen von Bundesgesetzen allein durch Zustimmung des Bundesrates im Fall einer Regierungskrise.Klaus Stern: Der Gesetzgebungsnotstand — Eine vergessene Verfassungsnorm. In: Jürgen Jekewitz, Michael Melzer, Wolfgang Zeh (Hrsg.): Politik als gelebte Verfassung. Aktuelle Probleme des modernen Verfassungsstaates. Festschrift für Friedrich Schäfer. 1980, S. 129–146.
Kritik Der Verabschiedung der Notstandsgesetze gingen heftige und langjährige innenpolitische Debatten voraus, die auch zur Gründung der „Außerparlamentarischen Opposition“ (APO) beitrugen.
Die Kritiker der Notstandsgesetze beriefen sich auf die katastrophalen Auswirkungen der Notverordnungen der Weimarer Republik (Artikel 48 der Weimarer Verfassungs:Verfassung des Deutschen Reichs (1919)), die im Falle eines nicht näher definierten Notstandes dem Reichspräsidenten weitreichende Vollmachten übertrug. Sie hatten in die Präsidialdiktatur geführt und im Januar 1933 zur Machtergreifung durch die Nationalsozialisten beigetragen.Vgl. Hans Mommsen: Lehren aus der Geschichte der Weimar Republik bei der Demokratiegründung des Parlamentarischen Rates 1948/49. Exkurs: Art. 48. Verfassungspolitische Voraussetzungen für den Übergang vom parlamentarischen Regierungssystem zur Präsidialdiktatur in der Weimarer Republik. Friedrich-Ebert-Stiftung, Digitale Bibliothek, abgerufen am 5. August 2026.
Literatur Boris Spernol: Notstand der Demokratie. Der Protest gegen die Notstandsgesetze und die Frage der NS-Vergangenheit. Klartext, Essen 2008, ISBN 978-3-89861-962-2. Ernst Benda: Die Notstandsverfassung, 1968. Roman Herzog: Kommentierung zu Art. 115a GG in: Maunz-Dürig: Kommentar zum GG, 1969. M. Schneider: Demokratie in Gefahr? Der Konflikt um die Notstandsgesetze: Sozialdemokratie, Gewerkschaften und intellektueller Protest 1958–1968, 1986.
Weblinks Informationen bei der Bundeszentrale für politische Bildung www.zeit.de Notstandsverfassung ändert Grundgesetz. Entwurf in zweiter Lesung gebilligt – Bonn verhandelt über alliierte Vorbehaltsrechte, 24. Mai 1968
Einzelnachweise
Kategorie:Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Kategorie:Staatsorganisationsrecht (Deutschland) Kategorie:Wehrrecht (Deutschland) Kategorie:Politik 1968