mini|Eigenhändige Unterschrift von Stechinelli aus dem 17. Jahrhundert. mini|Unterschriften von Joschka Fischer und Gerhard Schröder unter dem Vertrag über eine Verfassung für Europa vom 29. Oktober 2004

Eine Unterschrift (auch Signatur, von ‚bezeichnen‘, zu ‚Zeichen‘) ist die handschriftliche, eigenhändige Namenszeichnung auf Schriftstücken durch eine natürliche Person mit mindestens dem Familiennamen. Die Unterschriftsleistung ist zur Gültigkeit von Rechtsgeschäften, die mindestens der Schriftform bedürfen, erforderlich.

Allgemeines „Unter-schrift“ ist eine Lehnübersetzung zu , zu sub- „unter“ und scrībere „schreiben“. Unterschrift ist der „zum Zeichen der Anerkennung des Inhalts unter den Text einer Urkunde gesetzte eigenhändig geschriebene Name einer Person“.Gerhard Köbler, Etymologisches Rechtswörterbuch, 1995, S. 420

Unterschriften haben den Zweck, die Rechtswirksamkeit von Rechtsgeschäften oder Willenserklärungen herzustellen und zu beweisen und Fälschungen zu verhindern. Fehlt eine vorgesehene Unterschrift, so entbehrt die Urkunde der Beweiskraft.RGSt 13, 119 Fehlt auf Schriftstücken die erforderliche Unterschrift oder ist sie aus bestimmten Gründen ungültig, so entfalten diese Schriftstücke keinerlei Rechtswirkungen, Verträge sind entsprechend nichtig. Auch ein guter Glaube an die Echtheit von Unterschriften genießt keinen Rechtsschutz, so dass ungültige oder gefälschte Unterschriften nicht zu rechtswirksamen Verträgen führen.

Geschichtliche Entwicklung von Signatur und Unterschrift mini|Unterzeichnung des Pyrenäenfriedens auf der Isla de los Faisanes Historisch geht die Verwendung der Unterschrift in Rechtsakten wahrscheinlich auf das Siegel zurück.

Schon im Frühmittelalter finden sich Signaturen unter Dokumenten, etwa der Ostarrîchi-Urkunde Kaiser Ottos III. von 996. Hierbei schreibt der Schreiber das Monogramm unter den Text, der Herrscher signiert mit einem Punkt von eigener Hand (Autograph). Über ein reines Symbol wie etwa die Steinmetzzeichen hinausgehende Signaturen finden sich ab der Renaissance, in der Malerei etwa als „ops fec“ (lat. opus fecit „das Werk hat gemacht“) mit Namensnennung als Urheberangabe eines Künstlers auf seinem Werk, oder als Hausmarke. Diese Signierung wird im Barock zu einem Identitätsnachweis, aber auch zu einem Identifikationszeichen im Sinne eines personalisierten Markenzeichens, das Eindeutigkeit als Namenszeichen über Lesbarkeit des Namens stellt (Autogramm). Auch heute gilt geschäftlich ein Handzeichen anstelle einer vollständigen Unterschrift, sofern es notariell beurkundet ist.

Die moderne Datenverarbeitung erfordert neue rechtsverbindliche Formen einer Unterschrift im Sinne einer persönlichen Willensäußerung, die elektronische Signatur. Der Versuch, in elektronischen Kommunikationsmedien die Unterschrift wieder zu einem persönlichen Merkmal zu machen, hat die Signatur hervorgebracht, einen kurzen Textabschnitt unter E-Mails und Usenet-Beiträgen. Die Unterschrift dagegen auf einem Schreibtablet ohne elektronische Signatur genügt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts MünchenOberlandesgericht München, Urteil vom 4. Juni 2012, Aktenzeichen 19 U 771/12 = nicht einer gesetzlich erforderlichen Schriftform.

Rechtslage in Deutschland Die eigenhändige Namensunterschrift unter einem Text wahrt nach deutschem Zivilrecht sowohl die in Abs. 1 BGB gesetzlich vorgeschriebene Schriftform als auch die freiwillige – also ohne gesetzliche Notwendigkeit verwendete – Schriftform sowie den Urkundencharakter von privaten Urkunden gemäß ZPO. Sinn der Unterschrift ist, den Aussteller der Urkunde erkennbar zu machen und ihre Echtheit zu garantieren (siehe auch Unterschriftenfälschung und Überweisungsbetrug). Ein solcher Namenszug gilt der Rechtsprechung zufolge als einmalig und Bekundung des Willens, in der Rechtspraxis vor allem bei Willenserklärungen, Beglaubigungen sowie als Identitätsnachweis. Weiteres wesentliches Merkmal einer Unterschrift ist, dass sie von Dritten nicht ohne weiteres nachgeahmt werden kann.BAG, Urteil vom 5. Dezember 1984, in AP Nr. 3 zu § 72 ArbGG 1979 Die Schriftform ist gewahrt, wenn die Urkunde vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet wurde. Andere Formerfordernisse außer der Textform benötigen ebenfalls eine eigenhändige Unterschrift oder eine qualifizierte elektronische Signatur (elektronische Form). Das einzige Dokument, das vollständig eigenhändig einschließlich Unterschrift verfasst werden muss, ist das Testament ( Abs. 1 BGB), bei ihm sind Ort und Datum anzugeben (§ 2247 Abs. 2 BGB).

Arten Rechtlich unterscheidet man zwei Arten von Unterschriften: Einerseits gibt es den eigenhändigen Schriftzug des vollen Familiennamens, wobei der Vorname vorangestellt werden kann, aber zur Vollständigkeit der Unterschrift nicht erforderlich ist. Eine Unterschrift mit nur dem Vornamen, wie sie im Ausland zuweilen vorkommt, ist grundsätzlich nicht ausreichend, es sei denn, die Person ist unter ihrem Vornamen allgemein bekannt, wie etwa ein geistlicher Würdenträger.MüKo-BGB/Einsele, 9. Aufl. 2021, § 126 Rn. 17. Ebenfalls ungültig sind der Vorname und der Anfangsbuchstabe des Nachnamens oder bloß der Anfangsbuchstabe des Nachnamens; das sind lediglich Handzeichen wie die ParapheBFH oder die „drei Kreuzchen“. Handzeichen können nur durch notarielle Beglaubigung Rechtswirksamkeit erlangen ( Abs. 1 BGB). Faksimile ist die nachgebildete Namenswiedergabe durch maschinelle oder elektronische Vervielfältigung oder durch Stempelaufdruck zur massenweisen Verwendung. Die bloße Wiedergabe einer Unterschrift im Wege des Faksimile ist keine eigenhändige Unterschriftsleistung und deshalb bei Verträgen mit Schriftformerfordernis als Formmangel rechtsunwirksam.so bereits , 63; BGH NJW 1994, 2097; BGH NJW 1962, 1505, 1507 und BGH , 967

Allgemeine Anforderungen an eine Unterschrift Den Anforderungen an eine eigenhändige Unterschrift ist dann genügt, wenn der Schriftzug individuell und einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich so als eine die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnende Unterschrift seines Namens darstellt.BGH, Urteil vom 5. Januar 1960, Az.: VIII ZR 198/59 = , 397 Eine flüchtige Schreibweise kann demnach bis zu einem gewissen Grade, selbst wenn die Unterschrift durch Undeutlichkeiten oder gar Verstümmelungen unleserlich wird, noch als zureichende Unterzeichnung angesehen werden. Eine erkennbar abgekürzte Form des Namens (Paraphe) ist auch in der Rechtsprechung nicht als Unterschrift anerkannt worden.BGH, Beschluss vom 13. Juli 1967, Az.: Ia ZB 1/67 = Häufig erscheinen im Zusammenhang mit Unterschriften üblicherweise auch die Ortsangabe und das Datum.

Anforderungen an die Lesbarkeit Der Personenname muss als Name erkennbar sein, mindestens müssen Andeutungen von Buchstaben zu erkennen sein,BGH sonst fehlt es am Merkmal einer Schrift. Schrift sind alle Zeichen, die dazu bestimmt sind, einen beliebigen Gedankeninhalt für andere lesbar zu machen.Paul Merkel, Die Urkunde im deutschen Strafrecht, 1902, S. 121 Dabei ist die vollständige Lesbarkeit einer Unterschrift jedoch nicht erforderlich. Die Unterschrift muss bei Unleserlichkeit wenigstens einen individuellen Charakter aufweisen. Das Schriftzeichen muss einzelne individuelle Merkmale enthalten.BGH Nicht rechtswirksam sind senkrechte oder schräg nach oben oder unten gezogene Striche, Wellenlinien oder gekrümmte Linien.Gerhard Sadler, Verwaltungsvollstreckungsgesetz/Verwaltungszustellungsgesetz: Kommentar, 2010, S. 37 mit weiteren Nachweisen Erforderlich, aber auch ausreichend ist ein die Identität des Unterschreibenden hinreichend kennzeichnender individueller Schriftzug, der einmalig ist, entsprechend charakteristische Merkmale aufweist und sich als Wiedergabe eines Namens darstellt. Die Lesbarkeit des Vornamens allein genügt nicht, wenn der Familienname in der Unterschrift völlig fehlt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Bedingungen, die an eine Unterschrift zu stellen sind, wie folgt zusammengefasst: BGH, Urteil vom 15. November 2006, Az.: IV ZR 122/05 = Unterschiedlich beurteilt wird die Frage, ob und inwieweit einzelne Buchstaben – wenn auch nur andeutungsweise – erkennbar sein müssen, weil es sonst am Merkmal einer Schrift fehlt. Wenn lediglich ein Buchstabe erkennbar ist und darüber hinaus keine ausreichenden individuellen Merkmale hervortreten, erfüllt das nicht die Voraussetzungen einer Unterschrift.BGH NJW 1982, 1467 Wird eine Erklärung mit einem Handzeichen unterschrieben, das nur einen Buchstaben verdeutlicht, oder mit einer Buchstabenfolge, die erkennbar als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint, liegt keine Namensunterschrift im Rechtssinne vor.BGH Ob ein Schriftzeichen eine Unterschrift oder lediglich eine Abkürzung (Namenszeichen, Handzeichen, Paraphe) darstellt, beurteilt sich nach dem äußeren Erscheinungsbild; dabei ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, sofern die Autorenschaft gesichert ist.BGH NJW 2005, 3775 Steht nach ZPO die Echtheit der Namensunterschrift fest, so hat die über der Unterschrift stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für sich.

Zivilrechtliche Anforderungen Die schriftlich abgefasste Urkunde ist vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder durch notariell beglaubigtes Handzeichen zu unterzeichnen ( Abs. 1 BGB). Bei einem Vertrag müssen die Beteiligten auf derselben Urkunde unterzeichnen ( Abs. 2 BGB). Die Urkunden haben das gesamte Rechtsgeschäft zu enthalten, Unterschriften müssen den Urkundentext räumlich abschließen – sie stehen immer unter dem Text. Schreibt das Gesetz für eine Erklärung die Schriftform vor, verlangt Satz 1 BGB lediglich, dass die Urkunde von dem Aussteller durch Namensunterschrift eigenhändig unterzeichnet ist. Danach braucht der Text nicht fertig gestellt zu sein, wenn die Unterschrift geleistet wird. Der Erklärende kann das Papier auch blanko unterzeichnen, die Schriftform ist in diesem Falle mit Vervollständigung der Urkunde gewahrt.BGH

Die Unterschrift muss den Urkundentext räumlich abschließen und darf deshalb nicht „Überschrift“ sein. Damit bezweckt das Gesetz, dass der Unterschriftsleistende den vorangehenden Text auch gelesen hat und aus diesem Grunde mit seiner Unterschrift den Inhalt der Urkunde für Beteiligte als verbindlich anerkennt. Mit der Unterschrift bringt der Unterzeichner den unbedingten Willen zum Ausdruck, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen.z. B. BGH , 2087 für Prozessurkunden Eine „Oberschrift“ am oberen Rand wie bei den zeitweilig von Kreditinstituten eingesetzten Überweisungsträgern genügt ebenso nicht, 51 f. wie „Nebenschriften“, denn beide erfüllen jedenfalls nicht die einer Unterschrift zukommende Funktion, den Urkundentext räumlich und zeitlich abzuschließen, weil sie nicht einmal vom äußeren Erscheinungsbild her geeignet sind, die Übernahme der Verantwortung für den auf dem Schriftstück befindlichen Text auszudrücken.BGH , 830

Rechtsverbindlich und zulässig ist die Unterschrift mit einem Pseudonym, sofern die als Aussteller in Betracht kommende Person ohne Zweifel feststeht, oder mit einem Teil eines Doppelnamens.BGH Wird mit dem Künstlernamen unterschrieben, so ist damit der gesetzlichen Schriftform genügt und die Eigenhändigkeit gewahrt. Die Unterzeichnung mit einer Verwandtschaftsbezeichnung, einem Titel, einer Rechtsstellung oder den Anfangsbuchstaben (den Initialen, einer so genannten Paraphe) sind keine Unterschrift.BGH NJW 1967, 2310 Eine Schreibhilfe durch Führen der Hand des Schreibenden macht die so zustande gekommene Unterschrift noch nicht ungültig, selbst wenn die Unterschrift anschließend mehr der Schrift des Schreibhelfers ähnelt, solange gewährleistet ist, dass der „Unterschreibende“ die Unterschrift tatsächlich leisten will.BGH , juris Rn. 15

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