Eine elektronische Signatur sind Daten, die mit elektronischen Informationen verknüpft sind, um deren Unterzeichner oder Signaturersteller zu identifizieren. Sie ermöglichen zudem, die Integrität der signierten elektronischen Informationen zu prüfen, bei denen es sich in der Regel um elektronische Dokumente handelt. Die elektronische Signatur erfüllt somit technisch gesehen den gleichen Zweck wie eine eigenhändige Unterschrift auf Papierdokumenten. Elektronische Signaturen sind nur natürlichen Personen zugeordnet, während für Behörden und Unternehmen elektronische Siegel zur Verfügung stehen. Diese Signaturen lassen sich je nach Grad an Sicherheit und Vertrauenswürdigkeit unterteilen in einfache elektronische Signatur, fortgeschrittene elektronische Signatur und qualifizierte elektronische Signatur.

Genutzt wird sie vorerst primär im E-Government (öffentliche Verwaltung), E-Justice (Justiz), zunehmend aber auch E-Commerce (Onlinehandel) und ähnlichen Vertragsunterzeichnungen in der Privatwirtschaft.

Abgrenzung zur digitalen Signatur Im Allgemeinen Sprachgebrauch werden die Bezeichnungen „digitale Signatur“ und „elektronische Signatur“ synonym verwendet. Hingegen versteht man in der Informatik und Kryptografie die „digitale Signatur“ als eine Klasse von kryptografischen (d. h. mathematischen) Verfahren, während „elektronische Signatur“ ein primär rechtlicher Begriff ist. Der Terminus „elektronische Signatur“ wurde zuerst von der Europäischen Kommission in einem überarbeiteten Entwurf der EU-Richtlinie 1999/93/EG verwendet, um die rechtlichen Regelungen nicht an eine bestimmte Technologie zu koppeln; in einem früheren Entwurf war, entsprechend dem damaligen deutschen Signaturgesetz noch der Begriff „digitale Signatur“ verwendet worden.J. Dumortier u. a.: (PDF) Study for the European Commission, 2003. Art. 3 Nr. 10 eIDAS-VO fasst den Begriff bewusst sehr weit: „Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet.“ Diese Definition umfasst neben digitalen (kryptographischen) Signaturen auch andere, nicht auf kryptographischen Methoden, insbesondere nicht auf digitalen Zertifikaten basierende Verfahren. Außerdem ist es wichtig anzumerken, dass eine digitale Signatur in der Softwaretechnik oft zur Identifikation verschiedener Arten von Daten, einschließlich einzelner Dokumente, verwendet wird, während sich der rechtliche Begriff speziell auf die „Signatur“ im Sinne einer persönlichen Unterschrift bezieht. Der digitalen bzw. kryptografischen Signatur der Informatik entsprechen die fortgeschrittene elektronische Signatur nach Art. 3 Nr. 11 eIDAS-VO für natürliche Personen bzw. das fortgeschrittene elektronische Siegel nach Art. 3 Nr. 26 eIDAS-VO für juristische Personen.

Rechtliche Rahmenbedingungen EU-Verordnung

Am 28. August 2014 hat die Europäische Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Verordnung bzw. IVT) veröffentlicht.. In: ABl. L 257, 28. August 2014, S. 73–114. Die Verordnung ersetzt die Signaturrichtlinie, stärkt und erweitert aber gleichzeitig die bestehenden Rechtsvorschriften, die mit der Signaturrichtlinie bereits eingeführt wurden. Die Verordnung ist seit 1. Juli 2016 anzuwenden, mit Wirkung von diesem Tag ist die Signaturrichtlinie 1999/93/EG aufgehoben. Die Europäische Kommission hat am 3. Juni 2021 einen Rahmen für eine europäische digitale Identität (EUid) vorgeschlagen, die allen Bürgern, Einwohnern und Unternehmen in der EU zur Verfügung stehen wird.Europäer sollen sich mit digitaler Identität sicher ausweisen können, auf ec.europa.eu, abgerufen am 16. August 2021 Als Pendant zur qualifizierten elektronischen Signatur (QES) werden mit der neuen EU-Verordnung qualifizierte elektronische Siegel eingeführt, um juristischen Personen die Möglichkeit zu geben, den Ursprung und die Unversehrtheit von elektronischen Dokumenten rechtsverbindlich zu garantieren. Sie können auch verwendet werden, um digitale Besitzgegenstände einer juristischen Person wie beispielsweise Softwarecode zu kennzeichnen. Mit Inkrafttreten der Verordnung werden ab dem 1. Juli 2016 qualifizierte elektronische Signaturen und Siegel grenzüberschreitend in Europa anerkannt.

EU-Richtlinie Ausgangspunkt für die Signaturgesetzgebung in der Europäischen Union war die EU-Richtlinie 1999/93/EG (Signaturrichtlinie).

Die Richtlinie wurde durch die eIDAS VO aufgehoben und ersetzt.

Deutschland Formen der elektronischen Signatur(nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS-Verordnung) vom 28. August 2014)

In Deutschland erfüllen nur qualifizierte elektronische Signaturen gemäß Art. 3 Nr. 12 eIDAS-Verordnung die Anforderungen an die elektronische Form gemäß BGB, die die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform ersetzen kann. Auch erhalten nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene elektronische Dokumente den gleichen Beweiswert wie (Papier-)Urkunden im Sinne der Zivilprozessordnung (§ 371a Abs. 1 ZPO).

Einer elektronischen Signatur darf die Rechtswirkung und die Zulässigkeit als Beweismittel in Gerichtsverfahren nach Art. 25 Abs. 1 eIDAS-Verordnung nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil sie in elektronischer Form vorliegt oder weil sie die Anforderungen an qualifizierte elektronische Signaturen nicht erfüllt. In Fällen, in denen eine qualifizierte elektronische Signatur nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, können Dokumente, die „nur“ mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur gemäß Art. 3 Nr. 11 eIDAS-Verordnung versehen wurden, jedoch per Augenscheinsbeweis ebenfalls als Beweismittel vor Gericht verwendet werden.

Die Anwendung der elektronischen Signatur ist in Deutschland durch mehrere Rechtsvorschriften geregelt: Vertrauensdienstegesetz (VDG) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), hier vor allem die § ff. über die Formen von Rechtsgeschäften Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG, des Bundes und der meisten Länder), hier vor allem zur elektronischen Kommunikation und zum elektronischen Verwaltungsakt. Unzählige weitere Rechtsvorschriften, die 2001 durch das Formanpassungsgesetz geändert wurden. Daneben gelten Vorschriften der Europäischen Union.

Formen der elektronischen Signatur Die eIDAS-Verordnung definiert in Art. 3 Nr. 10–12 folgende Formen von elektronischen Signaturen:

elektronische Signatur, fortgeschrittene elektronische Signatur, qualifizierte elektronische Signatur.

+ Formen der elektronischen Signatur(nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS-Verordnung) vom 28. August 2014) Elektronische Signatur Fortgeschrittene Signatur Qualifizierte SignaturZweck und rechtliche BedeutungDiese Grundform der Signatur kann für Erklärungen oder Vereinbarungen eingesetzt werden, bei denen die Parteien sich vertraglich auf elektronische Form geeinigt habenKann für formfreie Vereinbarungen eingesetzt werdenKann eine gesetzlich geforderte Schriftform auf Papier ersetzenAnwendung im Alltag Für viele Alltagsgeschäfte gängige Methode Vor Gericht niedriger Beweiswert bzgl. Echtheit und Unveränderlichkeit Vor Gericht muss der Signierende die Echtheit und Unveränderlichkeit z. B. des Unterzeichners oder Dokuments beweisen Vor Gericht kann von der Echtheit und Unveränderlichkeit z. B. des Unterzeichners oder Dokuments ausgegangen werdenEigenschaften oder Voraussetzungen Eine selbst erstellte E-Mail mit sogenannter E-Mail-Signatur reicht Das Einkopieren einer eingescannten Unterschrift in ein Dokument reicht Die Verwendung einer digitalen bzw. kryptografischen Signatur ist erforderlich; eine selbst erstellte Signatur reicht. Das zusätzliche Einkopieren einer eingescannten Unterschrift in ein Dokument ergänzt die digitale Unterschrift Ein Zertifikat, welches eine digitale Unterschrift ermöglicht, wird erst nach einer Identitätsprüfung ausgestellt. Eine sichere Signaturerstellungseinheit (SSEE) – zum Beispiel ein spezielles Kartenlesegerät – ist erforderlich. Das Signieren erfolgt mit einer digitaler Signatur UND einer visuellen Signatur z. B. einer eingescannten Unterschrift in ein Dokument Vertrauen in Authentizität des Unterzeichners oder die Integrität des Dokuments niedrig hoch sehr hoch Beispiel Private oder geschäftliche E-Mail mit Signatur PGP-signierte E-Mail In Österreich: ID Austria; In Deutschland: Besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) From: Max MustermannTo: Lisa MustermannSubject: TestmailLiebe Lisa,hier der Text.LG Max--Max MustermannJohn-Doe-Str. 199999 Musterstadt From: Max MustermannTo: Lisa MustermannSubject: Testmail-----BEGIN PGP MESSAGE-----Version: GnuPG v2Liebe Lisa,hier der Text.LG Max-----BEGIN PGP SIGNATURE-----Version: GnuPG v2iQEcBAEBCAAGBQJWOIv4AAoJE[…]M4PXLMzSiGD1QxzN3ve6/Sd1Uwo-----END PGP SIGNATURE-----

Die verschiedenen Formen der elektronischen Signaturen stehen für unterschiedliche Anforderungen an die Signaturen. An qualifizierte Signaturen werden die höchsten Anforderungen hinsichtlich Erstellung von Signaturerstellungsdaten und Validierungsdaten sowie qualifizierten Zertifikaten für elektronische Signaturen gestellt. Außerdem müssen die bei der Signaturerstellung eingesetzten qualifizierten Signaturerstellungseinheiten ebenfalls bestimmten Anforderungen entsprechen.

Anforderungen an elektronische Signaturen Die elektronische Signatur nach Art. 3 Nr. 10 EIDAS VO ist die (rechtliche) Grundform der elektronischen Signatur. Es werden keine Elemente der digitalen bzw. kryptografischen Signatur verwendet, daher wird sie auch als „einfache“ Signatur bezeichnet. Die Signatur besteht aus Daten, die zum Unterzeichnen verwendet werden und dazu anderen Daten hinzugefügt oder mit ihnen verbunden werden. Die oben dargestellte Einfügung des Namens am Ende einer E-Mail stellt eine solche Signatur dar. Die elektronische Signatur wird in Art. 3 Nr. 10 EIDAS VO lediglich definiert und bildet die Basis der Definition von fortgeschrittenen elektronischen Signaturen. Weitere Rechtsfolgen werden dort nicht an sie geknüpft, besondere Anforderungen werden nicht gestellt.

In einem Zivilprozess unterliegen Dokumente bzw. Dateien mit „einfachen“ elektronischen Signaturen der freien Beweiswürdigung durch das Gericht. Die elektronische Signatur ist als Beweismittel nach Art. 25 Abs. 1 EIDAS VO zugelassen. Wenn Authentizität oder Integrität bestritten werden, ist der Beweiswert der elektronischen Signatur gering. In der Praxis streitet der Absender aber selten ab, eine Mail oder andere elektronische Erklärung mit einem bestimmten Inhalt geschrieben zu haben, gestritten wird meist um die Auslegung der Erklärung.

Einfache elektronische Signaturen können gemäß Abs. 3 BGB für Erklärungen oder Vereinbarungen eingesetzt werden, bei denen die Parteien sich vertraglich auf elektronische Form geeinigt haben.

Anforderungen an fortgeschrittene elektronische Signaturen Für eine fortgeschrittene elektronische Signatur gilt die Definition in Art. 3 Nr. 11 und Art. 26 EIDAS VO. Eine fortgeschrittene elektronische Signatur muss unter Verwendung elektronischer Signaturerstellungsdaten erstellt, die der Unterzeichner mit einem hohen Maß an Vertrauen unter seiner alleinigen Kontrolle verwenden kann. Zusätzlich muss die fortgeschrittene elektronische Signatur eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet sein, dessen Identifizierung ermöglichen und so mit den unterzeichneten Daten verbunden sein, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann. Dies erfolgt entweder über den dem Signaturersteller zugewiesenen Prüfschlüssel oder gegebenenfalls mittels während der Signaturerstellung erfasster biometrischer Unterschriften.