Ein Akkreditiv (, abgekürzt L/C) ist in der Außenhandelsfinanzierung (und seltener im Inland) ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem abstrakten Schuldversprechen eines Kreditinstituts, nach Weisungen des Auftraggebers gegen Vorlage bestimmter Dokumente innerhalb eines bestimmten Zeitraumes Zahlung an einen bestimmten Zahlungsempfänger zu leisten.
Das Wort hat seinen Ursprung in der Handlungsmacht (), die ihrerseits darauf beruht, jemandem „Glauben zu schenken“ ().Ursula Hermann, Knaurs etymologisches Lexikon, 1983, S. 27 Akkreditive kommen meist in der Außenhandelsfinanzierung vor, dann sind Beteiligte am Akkreditiv ein Verkäufer (Exporteur), ein Käufer (Importeur) und mindestens das akkreditiveröffnende Kreditinstitut als Hausbank des Importeurs. Akkreditivgrund ist im Regelfall die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, wobei als Dokumente Warenbegleitpapiere dienen.Adam Reining, Lexikon der Außenwirtschaft, 2003, S. 7
Das Akkreditiv ist als Handelsklausel eine Zahlungsbedingung, die der Käufer dem Verkäufer stellt. Durch das Akkreditiv werden die gegenseitigen Erfüllungsrisiken gleichmäßig verteilt, denn der Verkäufer verliert (bei Vereinbarung entsprechender Dokumente, z. B. Traditionspapiere) seine Verfügungsgewalt über die Ware erst in dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung des Kaufpreises sichergestellt ist. Umgekehrt verliert der Käufer seine Verfügungsgewalt über den Geldbetrag erst, wenn er (bei Vereinbarung entsprechender Dokumente, z. B. Traditionspapiere) die Verfügungsgewalt über die Ware hat.
Rechtsnatur Das Akkreditiv ist der vom Käufer (meist Importeur) einem Kreditinstitut erteilte Auftrag, dem Verkäufer (meist Exporteur) gegen Übergabe der im akkreditiv genannten Dokumente einen bestimmten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen. Konkret handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag in der Form des Dienstvertrages, der das Kreditinstitut verpflichtet, nach den Weisungen des Auftraggebers zu handeln. Dieser wird zwischen dem Auftraggeber und seiner Akkreditivbank geschlossen, die dem Verkäufer (meist Exporteur) oder einer ihrer Korrespondenzbanken oder der Bank des Exporteurs die Akkreditiveröffnung avisiert. Dieses Avis ist die Ankündigung der Akkreditiveröffnung. Beim bestätigten Akkreditiv gibt zusätzlich eine weitere beteiligte Bank (meist im Land des Verkäufers) im Auftrag der akkreditiveröffnenden Bank ein zusätzliches (analoges) abstraktes und bedingtes Zahlungsversprechen. Vorteil für den Verkäufer (meist Exporteur) ist neben einer zweiten Bank als verpflichtete, dass er einen Anspruch gegen eine Bank hat, gegen die er im eigenen Land nach eigenem Recht vorgehen kann. Politische Risiken wie das Moratorium werden dadurch ausgeschlossen.
Das Akkreditiv ist gesetzlich nicht geregelt, sondern ist in den „Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive“ (ERA 600 vom Juli 2007) kodifiziert. Die Rechtsnatur der ERA 600 ist umstritten, doch stuft sie der Bundesgerichtshof als Handelsbrauch ein.BGH WM 1958, 456, 459 Art. 2 ERA 600 definiert das Akkreditiv als „Vereinbarung, wonach eine im Auftrag und nach den Weisungen eines Kunden oder eine im eigenen Interesse handelnde Bank gegen vorgeschriebene Dokumente eine Zahlung an einen Dritten .. zu leisten … hat oder eine andere Bank zur Ausführung oder zur Akzeptierung und Bezahlung derartiger Wechsel ermächtigt, sofern die Akkreditivbedingungen erfüllt sind“. Die möglichen Warendokumente sind in den Art. 19–28 ERA 600 abschließend aufgezähltArt. 18: Handelsrechnung, Art. 19: Transportdokument über mindestens zwei verschiedene Beförderungsarten, Art. 20: Seekonnossement, Art. 21: Seefrachtbrief, Art. 22: Charter-Partie-Konnossement, Art. 23: Luftfrachtbrief, Art. 24: Dokumente des Straßen-, Eisenbahn- oder Binnenschiffstransports, Art. 25: Kurierempfangsbestätigung, Posteinlieferungs-/ Postempfangsschein oder Postversandnachweis, Art. 28: Versicherungsdokumente und müssen von der Akkreditivbank auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft werden (Art. 14 ERA 600). Wie die Erwähnung in Art. 2 ERA 600 zeigt, können auch Wechsel mit dem Akkreditiv in Verbindung gebracht werden, so dass aus Banksicht ein Negoziierungskredit vorliegt. Als Interpretationshilfe der ICC für die an der Akkreditivabwicklung beteiligten Banken existiert neben den ERA 600 noch die International Standard Banking Practice (ISBP). In den ISBP werden einzelne Probleme, die in den ERA 600 nicht abschließend geklärt wurden, bearbeitet. Die Regelungen der ISBP sind für die beteiligten Banken jedoch nicht rechtsverbindlich. Bei eventuellen Streitigkeiten kann eine beteiligte Partei auch die ICC Paris direkt um deren Meinung anrufen, diese Meinungen sind in den gesammelten Decisions der ICC dokumentiert.
Sagt die Bank dem Exporteur die Zahlung aus dem Akkreditiv zu, liegt nach deutschem Recht ein selbständiges („abstraktes“) Schuldversprechen nach BGB vor,BGH, Urteil vom 26. September 1989 - Az.: XI ZR 159/88 = das durch stillschweigende Annahme durch den Exporteur zustande kommt ( BGB) und keiner Schriftform bedarf ( HGB).Julia Haas: Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis. 2011, S. 164 f. Das selbständige, abstrakte Zahlungsversprechen des Kreditinstituts gegenüber dem Begünstigten ist ein Wesensmerkmal des Dokumenten-Akkreditivs, 264 und ist sowohl vom Grundgeschäft (meist Export) als auch von den Akkreditivvereinbarungen abstrakt, so dass sich Einreden des Importeurs auf das Schuldversprechen nicht auswirken.
Abzugrenzen ist das Dokumenten-Akkreditiv von einem einfachen Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne von § 675 BGB. Ein solcher liegt beispielsweise vor, wenn der Auftraggeber ein Kreditinstitut anweist, eine Zahlung für Kraftfahrzeuge nur dann vorzunehmen, wenn der Auftragnehmer Kraftfahrzeugbriefe, Kraftfahrzeugscheine und Torpässe von zu liefernden Kraftfahrzeugen dem Kreditinstitut zur Prüfung auszuhändigen.BGH, Urteil vom 26. September 1989 - Az.: XI ZR 159/88
Arten Es gibt folgende Akkreditivarten:Wolfgang Grill, Ludwig Gramlich, Roland Eller (Hrsg.): Bank, Börse, Finanzierung. In: Gabler Bank Lexikon, Band 1, 1995, S. 458 Nach der Art und Fälligkeit der Leistung Zahlungsakkreditiv: Sichtakkreditiv (): Die Zahlung erfolgt bei Vorlage der Dokumente, deferred payment-Akkreditiv: Die Zahlung erfolgt an einem bestimmten Termin nach Vorlage der Dokumente. Akzeptierungsakkreditiv (): Zahlung gegen Hergabe eines Wechselakzeptes durch die Bank, Negoziierungsakkreditiv (): Zahlung gegen Kreditgewährung. Nach der Art der Verpflichtung (Art. 6b ERA 600): widerrufliches Akkreditiv (): Schuldversprechen mit auflösender Bedingung gemäß Art. 8 ERA 600, wonach die Akkreditivbank ihr Zahlungsversprechen jederzeit bis zur Annahme der Dokumente durch die Akkreditivstelle ändern oder annullieren kann. Es bietet für den Verkäufer keine hinreichende Absicherung, so dass es in der Praxis quasi nicht vorkommt. unwiderrufliches Akkreditiv (): abstraktes und bedingtes Schuldversprechen einer Bank zur Zahlung nach Art. 9a ERA 600. unbestätigtes Akkreditiv () bestätigtes Akkreditiv (): Die bestätigende Bank gibt ein zusätzliches (analoge) abstraktes und bedingtes Zahlungsversprechen gegenüber dem im Akkreditiv begünstigten ab. Meist wird vereinbart, dass diese erst leisten muss, wenn die Bank des Käufers nicht innerhalb einer Karenzzeit (oft 10-30 Bankarbeitstage) den Gegenwert anschafft. Nach der Art der Bedingungen: Barakkreditiv (Kreditbrief): Die Zahlung erfolgt gegen Vorlage des Kreditbriefs. Dokumenten- oder Warenakkreditiv (): Die Zahlung ist an die Vorlage der im Akkreditiv genannten Dokumente und der Erfüllung der weiteren genannten Bedingungen gebunden. Der Handelskreditbrief ( CLC oder L/C) ist heute die in angelsächsischen Ländern im Außenhandel gebräuchliche Form des deutschen Dokumentenakkreditivs.
Hinweise zu einzelnen Akkreditivarten Bestätigtes Akkreditiv Durch die Eröffnung eines Akkreditivs wird ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen der Bank des Käufers (meist Importeur) begründet. Um dem Verkäufer (meist Exporteur) zusätzlich zu diesem Zahlungsversprechen eine weitere Sicherheit zu geben, ist es möglich, dass zusätzlich zu dem Zahlungsversprechen der Bank des Käufers (meist Importeur) ein Zahlungsversprechen der Bank des Verkäufers (meist Exporteur) oder einer anderen beteiligten Bank ausgesprochen wird. Dieses zweite Zahlungsversprechen dient der Absicherung von Risiken, die in der Bank des Importeurs (Länder- und/oder Bankenrisiken) und in dem Staat des Importeurs (z. B. Risiko eines Zahlungsmoratoriums oder des Konvertierungs- und Transferstopprisikos, bei dem es der Akkreditivbank nicht erlaubt ist, einheimische Währung zu tauschen (konvertieren) oder Devisen ins Ausland zu transferieren) begründet sein können. Eine Akkreditivbestätigung setzt voraus, dass die Bank des Käufers (meist Importeur) im Akkreditiv ausdrücklich einen Bestätigungsauftrag erteilt. Die bestätigende Bank haftet dem Verkäufer (meist Exporteur) gegenüber bei der Nichteinhaltung der Akkreditivverpflichtung durch die eröffnende Bank. In der Bestätigungsklausel behält die bestätigende Bank sich in der Regel eine Karenzfrist vor, nach der sie anstelle der eröffnenden Bank Zahlung leistet.
Eine Bestätigung ohne Auftrag der Auslandsbank ist in der Bankensprache eine Ankaufszusage oder stille Bestätigung. In beiden Fällen prüft die bestätigende Bank die Kreditwürdigkeit der eröffnenden Bank und verbucht in ihren Büchern eine Eventualverbindlichkeit für diese Bank.
Banken bestätigen in der Regel nur Akkreditive, bei denen sie die Prüfung der Dokumente auch für die akkreditiveröffnende Bank verbindlich vornehmen. Nach Feststellung der Konformität der Dokumente mit dem Akkreditiv teilt die bestätigende/aufnehmende Bank der eröffnenden Bank mit, dass die Dokumente aufgenommen wurden und fordert diese auf, innerhalb von drei Bankarbeitstagen für die Kontodeckung zu sorgen bzw. dass sie sich bei einer in der L/C Eröffnung angegebenen Bank erholt bzw. dass sie das Lorokonto der eröffnenden Bank belastet.
Übertragbares Akkreditiv Bei der Abwicklung von Handelsgeschäften kommt es regelmäßig vor, dass sogenannte Handelsketten entstehen. Der Importeur einer Ware ist häufig nicht der Endverbraucher bzw. der Groß- oder Einzelhändler einer Ware, sondern nur ein Zwischenhändler. So bedienen sich z. B. häufig Firmen der Dienste von Zwischenhändlern, um Waren einzukaufen, für die sie in den entsprechenden Märkten nicht über ausreichende Marktinformationen verfügen.
Wenn diese Zwischenhändler nicht über genügend eigene Liquidität bzw. Kreditlinien verfügen, um den Einkauf mittels eines Akkreditivs abzuwickeln, wird häufig das Instrument einer Akkreditivübertragung gewählt, um den Zwischenhändler in die Lage zu versetzen, den Einkauf abzuwickeln.