Das Amtsverhältnis in Deutschland ist ein Oberbegriff für den besonderen öffentlich-rechtlichen Status von Verfassungsorganen und deren Mitgliedern (wie Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung ( BMinG) oder einer Landesregierung, Richter des Bundesverfassungsgerichts, Mitglieder des Bundestages und der Landesparlamente) sowie für „öffentlich-rechtliche Amtsverhältnisse anderer Ordnung“. Abzugrenzen ist er vom Dienstverhältnis im öffentlichen Dienst (Beamte, Soldaten, Richter).
Zu den Amtsverhältnissen zählen:
die parlamentarischen Staatssekretäre des Bundes ( Abs. 3 ParlStG) der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages ( Abs. 1 Satz 1 WBeauftrG), der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ( Abs. 1 BDSG), der Bundesbeauftragte als Leitung der Stasiunterlagenbehörde ( Abs. 5 Satz 1 StUG), die Mitglieder des Vorstandes der Deutschen Bundesbank ( Abs. 4 Satz 1 BBankG), die Mitglieder des Vorstandes der Bundesagentur für Arbeit ( Abs. 2 Satz 1 SGB III), der Leiter der Antidiskriminierungsstelle des Bundes ( Abs. 1 Satz 2 AGG). die Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk ( Abs. 3 Satz 2 THWG).
Amtsverhältnisse unterliegen vielfach speziellen Regelungen, die sie insbesondere gegenüber Beamten unterscheiden.
In einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehende Amtsträger erhalten Amtsbezüge, gelten im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes als im öffentlichen Dienst beschäftigt und als Bezieher von „Verwendungseinkommen“.
Auch nach europäischem Recht gibt es Amtsträger, zum Beispiel als Mitglied des Europäischen Rechnungshofes.
Literatur
Einzelnachweise
Kategorie:Recht des Öffentlichen Dienstes (Deutschland)