Unter Numerus clausus, abgekürzt NC, Synonym Zulassungsbeschränkung, versteht man Einschränkungen der Zulassung an Schulen, Hochschulen und Universitäten. Der Ausdruck kommt von für ‚Zahl, Anzahl‘ und für ‚geschlossen‘, und bedeutet zu deutsch etwa ‚beschränkte Anzahl‘. Er bezeichnet die meist kapazitätsbezogene Begrenzung der Zulassung in bestimmten Studienfächern beim Zugang zu einem Studium an einer Universität, einer Hochschule oder an anderen Schulen.
Nationales Europa Die europäische Gleichbehandlungspolitik in Bezug auf Studienplatzbewerber aus allen Mitgliedsländern verbietet alle Regelungen, die Werber aus einem Land benachteiligen. So hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) Juli 2005 nach einer Klage in Belgien, das einen Numerus clausus nach Herkunftslandprinzip – also einen Nachweis über die faktische Studienzulassung im Heimatland – gegen den französischen Andrang in der Wallonischen Region eingeführt hatte, als Verstoß gegen Unionsrecht verworfen. Diese Regelung gilt nicht für Drittstaaten.
Deutschland Laut Artikel 12 Grundgesetz haben alle Deutschen das Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte und damit auf Zugang zu Hochschulen, sofern die formalen Qualifikationen (Fachhochschulreife, Allgemeine Hochschulreife/Abitur oder in den meisten Fällen auch eine abgeschlossene BerufsausbildungStudieren ohne Abitur – Hochschulrektorenkonferenz) vorliegen. Übersteigt jedoch in bestimmten Studienfächern die Nachfrage nach Studienplätzen die Kapazität dieser Fächer, können die Bundesländer oder einzelne Hochschulen Zulassungsbeschränkungen beim Zugang zur Hochschule beantragen (siehe hierzu Numerus-clausus-Urteil des Bundesverfassungsgerichts).
Die Studienplatz-Kapazitäten eines Faches werden durch die Hochschule oder von dem zuständigen Landesministerium für die jeweilige Hochschule ermittelt. In diese Kapazitätsberechnung fließen die vorhandenen Personalmittel (verfügbares Lehrpersonal), die sachliche und die räumliche Ausstattung eines Studienfachs ein. Die Kapazitätsberechnung ergibt dann die an einer Hochschule in einem Fach verfügbaren Studienplätze.
Bei Kapazitätsüberschreitung erfolgt eine Auswahl der Bewerber für die verfügbaren Studienplätze, die Auswahlregelungen sind in einem Staatsvertrag der Bundesländer sowie in den Hochschulgesetzen der Bundesländer geregelt. Wesentliches Auswahlkriterium ist zum einen die Durchschnittsnote im Abitur, zum anderen die Wartezeit, die zwischen dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung und der Bewerbung um den Studienplatz vergangen ist.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschied mit Urteil vom 19. Dezember 2017 über zwei Richtervorlagen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen zu der Frage, ob die für die Studienplatzvergabe für das Fach Humanmedizin im Hochschulrahmengesetz (HRG) und in den Vorschriften der Länder zur Ratifizierung und Umsetzung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vorgesehenen Regelungen mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Das BVerfG hält die bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften über das Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen an staatlichen Hochschulen, soweit sie die Zulassung zum Studium der Humanmedizin betreffen, teilweise für unvereinbar mit dem Grundgesetz.Urteil des BVerfG vom 19. Dezember 2017, Az. 1 BvL 3/14 und 1 BvL 4/14, NJW 2018, 361 mit Anmerkung Christian von CoellnSibylle Schwarz, Bundesverfassungsgericht im Jahr 2017 zu Numerus clausus, veröffentlicht am 19. Dezember 2017 auf Beck-Blog https://community.beck.de/2017/12/19/bundesverfassungsgericht-im-jahr-2017-zu-numerus-clausus Seit 2020 gilt eine Neuregelung.
Örtliche Zulassungsbeschränkungen
Bei Studienfächern, die nur an wenigen Hochschulen angeboten werden, haben diese Hochschulen ebenfalls die Möglichkeiten, ihre Studenten auszuwählen. In den meisten Fällen wenden die Hochschulen die Regelungen an, die auch für das Auswahlverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung (SfH), die ehemalige Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen, gilt. Allerdings haben die Hochschulen auch die Möglichkeiten, weitere Kriterien für die Auswahl der Bewerber heranzuziehen. Dies können sein: Auswahlgespräche, Eignungstests, Berufserfahrung und Praktika, die Gewichtung bestimmter Noten im Abitur.
Zurzeit zeigt sich, dass einige Hochschulen diese erweiterten Möglichkeiten der Bewerberauswahl nutzen und dass die Regelungen von Hochschule zu Hochschule und von Fach zu Fach differieren, so dass die Auswahlregeln für Bewerber immer unübersichtlicher werden. In vielen Fällen ist es daher erforderlich, vor der Bewerbung um einen Studienplatz genaue Informationen bei jeder infrage kommenden Hochschule einzuholen.
Die Vergabeverordnungen für Studienplätze der einzelnen Bundesländer sind die Grundlage für alle Hochschulen des jeweiligen Landes. Aus ihnen ergibt sich das Zulassungsverfahren und die teilweise vorhandenen Einschränkungen der Beteiligung daran. Hierzu gehört u. a. die Einschränkung: „Wer bei der Bewerbung (…) das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird am Vergabeverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Bewerberin oder des Bewerbers schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen.“https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000420 |Vergabeverordnung Studienplätze NRW § 4 Absatz 2 (gleichlautender § der Vergabeverordnungen u. a. in Bayern, Hessen, NRW, Rheinland-Pfalz, Sachsen). Diese Regelung kann nur für das erste Fachsemester oder sogar auch für konsekutive Aufbaustudien (Master) gelten.
Über die Bewerbungs- und Zulassungsregelungen bei der Aufnahme eines Hochschulstudiums berät die Studienberatung der jeweiligen Hochschule.
NC-Werte
Numerus-clausus-Werte – oder besser: die Zulassungsgrenzen – ergeben sich in jedem Verfahren neu auf Grund der aktuellen Voraussetzungen der einzelnen Bewerber. Eine Zulassungsgrenze drückt aus, welche Note (in der Regel Abiturdurchschnittsnote) oder wie viele Wartesemester (Zeiten ohne Einschreibung seit Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung) die letzte zugelassene Person aufweist. Hierbei ergeben sich in der Regel drei unterschiedliche Werte, da jeder Bewerber in Wirklichkeit an bis zu drei Zulassungsverfahren (Ranglistenverfahren) teilnimmt:
Die ersten 20 % der zur Verfügung stehenden Plätze werden entsprechend der Abiturdurchschnittsnote (Leistungsquote) vergeben. Weitere 20 % der Zulassungen erfolgen nach der Zahl der Wartesemester. Die verbleibenden 60 % können die Hochschulen selbständig nach festgelegten Kriterien verteilen (Auswahlverfahren der Hochschule, AdH). Zulässige Auswahlkriterien sind: Berufspraxis, gewichtete Einzelfachnoten, fachspezifischer Test, Auswahlgespräch, Ortspräferenz sowie Kombinationen dieser Kriterien.
Dabei muss der Abiturdurchschnittsnote aber in jedem Einzelfall maßgebliche Bedeutung zukommen. Wie die Auswahl vorgenommen wird, regeln die Hochschulen in eigenständigen Satzungen. Dabei ergeben sich von Land zu Land und von Hochschule zu Hochschule erhebliche Unterschiede.
Bei den Zulassungsverfahren nehmen in der Regel alle Bewerber an den drei verschiedenen Verfahren teil. Es kann allerdings sein, dass die Hochschulen für das AdH nur eine begrenzte Zahl an Bewerber zulässt. In diesem Fall wird eine Vorauswahl vorgenommen. Die Vorauswahl erfolgt nach zuvor genannten Kriterien. Zusätzlich kann für die Fächer, die am bundesweiten Zuteilungsverfahren teilnehmen, noch die von den Bewerbern angegebene Ortspräferenz für die Teilnahme am AdH maßgeblich sein.
Die Hochschulen sowie viele Institutionen wie die Stiftung für Hochschulzulassung (SfH) bieten auf ihren Internetseiten Informationen zu den jeweiligen Auswahlgrenzen. Dabei werden meist zwei Werte angegeben. Die Angabe „1,9 / 3“ bei der Leistungsquote (s. o. Nr. 1) und dem Auswahlverfahren der Hochschule (s. o. Nr. 3) bedeutet, dass die letzte zugelassene Person eine Abiturdurchschnittsnote von 1,9 und drei Wartesemester aufweist. Dies bedeutet, dass alle Bewerber mit einer besseren Abiturdurchschnittsnote als 1,9 oder einer Note von 1,9 und nachgeordnet gleichzeitig mehr als drei Wartesemestern zugelassen wurden. Die verbleibenden Studienplätze wurden unter den Bewerbern mit Abiturschnitt 1,9 und drei Wartesemestern oft per Losverfahren verteilt.
Bei den Wartesemestern (s. o. Nr. 2) wird zunächst nach Wartesemester sortiert, nachgeordnet nach Note, schließlich nach Loswert. Der Zulassungsrang für die letzte noch zugelassene Person wird bspw. mit „10 / 3,3“ angegeben. Dies bedeutet, dass alle Bewerber mit mehr als zehn Wartesemestern (maximal sind 16 möglich) und dass alle Bewerber mit zehn Wartesemestern und nachgeordnet einer besseren Note als 3,3 einen Studienplatz bekommen. Bei den Kandidaten mit zehn Wartesemestern und einem Notenschnitt von 3,3 entscheidet das Los über die Verteilung der verbleibenden Studienplätze.
Wartezeit Falls man bei einem Studiengang mit NC keine ausreichende Abiturnote hat, kann man – außer in den zentral zulassungsbeschränkten Studiengängen Medizin, Pharmazie, Tiermedizin und Zahnmedizin – auch auf einen Studienplatz warten.
Von den ermittelten Wartesemestern werden die Zeiten abgezogen, in denen man an einer staatlichen oder staatlich anerkannten deutschen Hochschule eingeschrieben war. Solange man nicht an einer deutschen Hochschule eingeschrieben ist, zählt die Zeit als Wartezeit.
Oft wird diese Zeit genutzt, um berufliche Erfahrungen zu sammeln. Beispielsweise wird vor dem Medizinstudium oftmals eine Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger, Rettungsassistenten oder Medizinischen Dokumentar absolviert.
Unabhängigkeit von Notendurchschnitt und Wartezeit Nicht richtig ist die Annahme, durch Akkumulation von Wartezeit die eigene Abiturnote verbessern zu können. Eine Verbesserung der Abiturnote kann nur mittels Nachteilsausgleich (Härtefall) erwirkt werden. Im SfH-Verfahren sind die Quoten für „Wartezeit“ und „Notendurchschnitt“ unabhängig voneinander, d. h. eine längere Wartezeit verbessert nur die Position in der Quote der Bewerber nach der angesammelten Wartezeit.
Österreich Die Grundlage für den uneingeschränkten Zugang von Ausländern zu österreichischen Universitäten wurde 1848 geschaffen, als im Zusammenhang mit der Gewährung der Lehr- und Lernfreiheit das (ab 1825 gewisse Ausnahmen kennende) Verboth des Besuches inländischer Lehranstalten durch Ausländer entfiel. Das Verbot für Österreicher, im Ausland zu studieren, wurde im selben Zug aufgehoben.
Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs von 2005 hat Österreich EU-Recht verletzt, indem es von EU-Ausländern verlangte, dass sie eine Zulassung zum Studium im Land ihrer Staatszugehörigkeit nachweisen, um in Österreich zum Studium zugelassen zu werden.