Das Internationale Privatrecht der Bundesrepublik Deutschland ist der Teil des deutschen Rechts, der entscheidet, welches (materielle) Privatrecht inländische Behörden und Gerichte auf einen Sachverhalt mit Auslandsberührung anzuwenden haben.
Trotz seines Namens sind lediglich die vom Internationalen Privatrecht (IPR) geregelten Sachverhalte, nicht jedoch die entsprechenden Rechtsnormen international. Bei der Rechtsquelle handelt es sich nämlich um nationales (deutsches) Recht, hauptsächlich kodifiziert im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch sowie in spezialgesetzlichen Regelungen. Daneben existieren im Bereich der Europäischen Union vereinheitlichende Rechtsakte, etwa für das Vertrags-, für Teile des Deliktsrechts und die Ehescheidung (Rom-I-, Rom-II- und Rom-III-Verordnung).
Zur Anwendung gelangt das IPR nur dann, wenn ein deutsches Gericht international zuständig ist, weshalb eine enge Verbindung zum Internationalen Zivilverfahrensrecht besteht. Eine Verwandtschaft besteht ferner zur Rechtsvergleichung.
Die Entscheidung, welches Recht anwendbar ist, wird im deutschen Recht durch sogenannte Kollisionsnormen getroffen. Diese bestimmen für einen bestimmten Lebensbereich, den sogenannten Anknüpfungsgegenstand, die Anwendbarkeit des (Privat-)Rechts eines bestimmten Staates anhand eines sogenannten Anknüpfungsmoments.
Begriffsklärung Historisch entstand die Bezeichnung Internationales Privatrecht aus der Übersetzung des englischen private international law bzw. des französischen droit international privé (im Gegensatz zum droit international public, dem Völkerrecht). Sie taucht in Deutschland erstmals 1841 auf.
In Deutschland enthält a.E. EGBGB eine Legaldefinition des Internationalen Privatrechts als „das anzuwendende Recht bei Sachverhalten mit einer Verbindung zu einem ausländischen Staat“. Das Internationale Privatrecht Deutschlands ist also derjenige Teil der deutschen Rechtsordnung, der bestimmt, welches nationale Recht auf einen Sachverhalt (auch Lebens- oder Rechtsverhältnis) angewandt wird. Faktisch relevant wird dies nur, wenn der Sachverhalt Beziehungen zu mehreren Rechtsordnungen aufweist (sog. Auslandsberührung).
Die Bezeichnung Internationales Privatrecht ist demgegenüber irreführend: Es gibt keine weltweite überstaatliche Regelung für das anwendbare Recht. Das Internationale Privatrecht Deutschlands ist größtenteils nationales Recht und führt nicht zur Entscheidung privatrechtlicher Streitigkeiten in der Sache. Das deutsche IPR ist vielmehr Kollisionsrecht, weil mehrere Rechtsordnungen den Sachverhalt regeln könnten und dadurch gleichsam kollidieren. Im anglo-amerikanischen Rechtskreis spricht man deshalb auch von Conflict of Laws.
Eng verwandt mit dem IPR im engeren Sinne ist das Internationale Zivilverfahrensrecht (abgekürzt IZVR), sowie das Staatsangehörigkeitsrecht und das Fremdenrecht. Das IPR ist zu unterscheiden vom interlokalen Privatrecht, das innerhalb souveräner Staaten entscheidet, welchen Teilstaates Recht auf einen Sachverhalt anzuwenden ist (Bsp.: Vereinigte Staaten) und vom interpersonalen Privatrecht, das innerhalb souveräner Staaten entscheidet, welches Recht für welche Volksgruppen gilt (wenn das anwendbare Recht z. B. von der Religionszugehörigkeit abhängt). Es ist weiter zu unterscheiden von der Rechtsvergleichung, das sich mit dem Vergleich der Rechtsinstitute ausländischer Rechtsordnungen beschäftigt.
Geschichte
Rechtsquellen Das deutsche Internationale Privatrecht findet sich zunächst als autonomes deutsches Recht: im Wesentlichen im zweiten Kapitel ( bis ) des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) und in einigen Spezialgesetzen (zum Beispiel ff. Wechselgesetz).
Ferner finden sich Regeln zum internationalen Privatrecht in Staatsverträgen. Diese gehen den Regeln des EGBGB in ihrem Anwendungsbereich vor ( Abs. 2 S. 1 EGBGB).
Als wichtige Quelle entstehen im Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit innerhalb der Europäischen Union vereinheitlichte Kollisionsregeln. Langfristig könnten diese immer mehr Rechtsgebiete erfassen und die Regeln des autonomen deutschen Rechts überlagern. Bislang sind entstanden: Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I) für vertragliche Schuldverhältnisse (seit 17. Dezember 2009 in Kraft). Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (Rom II) für außervertragliche Schuldverhältnisse (seit 11. Januar 2009 in Kraft). Verordnung (EG) Nr. 1259/2010 (Rom III) für Ehescheidungen (seit dem 21. Juni 2012 in Kraft).
Allgemeine Lehren Kollisionsnorm mini|Funktionsweise einer Kollisionsnorm
Sachnorm und Kollisionsnorm haben grundsätzlich den gleichen Aufbau (abstrakter Tatbestand → abstrakte Rechtsfolge). Während die Sachnorm allerdings in der Rechtsfolge bereits eine Lösung der gestellten Frage in der Sache enthält, verweist die Kollisionsnorm nur auf eine Rechtsordnung. Diese Verweisung nennt man Anknüpfung. Diese wird folgendermaßen durchgeführt: Das materielle Recht wird in verschiedene zusammengehörende Lebensbereiche zergliedert (sachrechtliche Systembegriffe), zum Beispiel Vertrag oder Ehescheidung (vgl. den Abschnitt Besonderer Teil). Ein solcher Bereich bildet den sog. Anknüpfungsgegenstand. Lässt sich die konkret zu beantwortende Rechtsfrage unter einen Anknüpfungsgegenstand einordnen, beantwortet das Anknüpfungsmoment als Rechtsfolge, welchen Staates Recht anzuwenden ist. Das Anknüpfungsmoment ist das Merkmal, durch das die Verbindung zwischen Lebenssachverhalt und anwendbarem Recht geschaffen wird, etwa Staatsangehörigkeit oder der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes. Beispiel: Art. 25 Abs. 1 EGBGB: Tatbestand: „Die Rechtsnachfolge von Todes wegen …“ (Anknüpfungsgegenstand) Rechtsfolge: „… unterliegt dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte.“ (Anknüpfungsmoment)
Kollisionsnormen können nach verschiedenen Kriterien unterschieden werden. Zunächst kommt eine Unterscheidung nach der Anwendungsbreite der Norm in Betracht. So unterscheidet man einseitige und allseitige Kollisionsnormen. Einseitige Normen des IPR befehlen den deutschen Gerichten und Behörden nur, unter welchen Umständen inländisches Recht anzuwenden ist. Dabei wird offengelassen, welche Rechtsordnung anzuwenden ist, wenn die inländische keine Anwendung findet. Allseitige Kollisionsnormen legen dagegen überhaupt fest, welche Rechtsordnung auf den Sachverhalt mit Auslandsberührung Anwendung findet. Unter bestimmten Voraussetzungen lässt sich eine einseitige Norm allseitig ausbauen, indem etwa die Norm analog auch für alle anderen Rechtsordnungen angewendet wird. Enthält eine Norm ein rechtspolitisches Ziel, das nicht verallgemeinerungsfähig ist, ist die Norm allerdings nicht allseitig ausbaubar. Man spricht dann von einer Exklusivnorm. Beispiele: Einseitige Kollisionsnorm: Art. 8 Abs. 3 des Allseitig ausbaubare Kollisionsnorm: Abs. 2 EGBGB Exklusivnorm: Abs. 2 EGBGB
Ferner können Kollisionsnormen in Generalklauseln, Hilfsklauseln und Ausweichklauseln unterschieden werden. Generalklauseln unterstellen einen Sachverhalt auf allgemeine Weise dem Recht des Staates, mit der jener die „engste Verbindung“ hat. Wird nur subsidiär gegenüber vorrangigen konkreten Anknüpfungen auf die „engste Verbindung“ verwiesen, so spricht man von Hilfsklauseln. Ist die Anknüpfung grundsätzlich in konkreter Weise vorrangig geregelt, so kann dennoch davon abgewichen werden, wenn eine Ausweichklausel den Sachverhalt dem Recht unterstellt, mit dem er die „engste Verbindung“ aufweist.
Manche Normen stellen verschiedene Anknüpfungsmöglichkeiten nebeneinander zur Verfügung. Man spricht von Mehrfachanknüpfungen. Mehrfachanknüpfungen können alternativ oder kumulativ sein. Wird ein bestimmtes Rechtsgebiet einheitlich einer Rechtsordnung unterstellt, so spricht man von Statuten, etwa dem Erbstatut für das Recht des Staates, dem das Erbrecht unterliegen soll.
Anknüpfungsmomente Das häufigste Anknüpfungsmoment im deutschen IPR ist die Staatsangehörigkeit. Durch sie werden die meisten Rechtsverhältnisse, die eine natürliche Person betreffen, geregelt. Man spricht deshalb auch von Personalstatut. Im kontinentaleuropäischen Raum wird für das Personalstatut an das Heimatrecht angeknüpft, da man in diesem die engste persönliche Verbindung zum Betroffenen sieht. Im Gegensatz zum anglo-amerikanischen Recht, das hierfür an den gewöhnlichen Aufenthalt, das domicile, oder den Wohnsitz anknüpft, spricht man deshalb auch vom Staatsangehörigkeitsprinzip.
Hat eine Person mehrere Staatsangehörigkeiten so gilt nach Abs. 1 EGBGB die effektive Staatsangehörigkeit, d. h. diejenige mit der die Person am engsten verbunden ist. Widerlegliches Indiz hierfür ist der Aufenthalt in einem der beiden Heimatstaaten. Ist eine der beiden Staatsangehörigkeiten jedoch die deutsche Staatsangehörigkeit, hat die deutsche Staatsangehörigkeit nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB Vorrang. Bei Staatenlosen gilt nach Abs. 2 EGBGB der gewöhnliche Aufenthalt. Allerdings geht das New Yorker UN-Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 Art. 5 Abs. 2 EGBGB innerhalb seines Anwendungsbereiches vor. Bei Flüchtlingen und Asylberechtigten ist formal zwar die Anknüpfung an deren Heimatrecht möglich, erscheint in diesen Fällen jedoch unangemessen. Nach Art. 12 des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 wird deshalb für Flüchtlinge an deren Wohnsitz (hilfsweise deren Aufenthalt) angeknüpft. Der Anwendungsbereich des Abkommens wurde durch dessen Zusatzprotokoll vom 31. Januar 1967, das Flüchtlingsmaßnahmengesetz und das Asylverfahrensgesetz (heutige Bezeichnung: Asylgesetz) ausgeweitet.
Handelt es sich um Angehörige eines Mehrrechtsstaates, so ist weiterhin dessen interlokales Privatrecht oder auch interpersonales Privatrecht zu beachten. Die deutsche Staatsangehörigkeit beurteilt sich nach den Regeln des Staatsangehörigkeitsgesetzes (in Kraft seit dem 1. Januar 2000).
Der Wohnsitz hat im deutschen IPR keine Bedeutung mehr. Seine Stelle hat der gewöhnliche Aufenthalt eingenommen. Der gewöhnliche Aufenthalt wird als der Ort oder das Territorium, in dem eine Person ihren Lebensmittelpunkt hat, definiert. Nach welchen Kriterien dieser zu bestimmen ist, ist im Einzelnen umstritten. Der Bundesgerichtshof beurteilt dies nach der Eingewöhnung, d. h. der sozialen Integration (BGHZ 78, 293).
Für die Form von Rechtsgeschäften, im Bereich der gesetzlichen Schuldverhältnisse und für das Internationale Gesellschaftsrecht existiert der Handlungsort als Anknüpfungsmoment. Im Internationalen Sachenrecht wird an den Belegenheitsort der Sache angeknüpft.
Statutenwechsel Durch Änderung der anknüpfungserheblichen Tatsache kann sich die maßgebliche Rechtsordnung ändern. Man spricht von einem Statutenwechsel. Beim Statutenwechsel gilt das neue Statut ex nunc (von nun an), also ab Änderung der anknüpfungserheblichen Tatsache. Man unterscheidet deshalb abgeschlossene Tatbestände und offene Tatbestände. Abgeschlossene Tatbestände werden vom neuen Recht nicht mehr verändert. Haben zum Zeitpunkt des Statutenwechsel die Bedingungen für Entstehung oder Untergang eines Rechts oder eines Rechtsverhältnisses noch nicht vollständig vorgelegen, handelt es sich um einen offenen Tatbestand. Das neue Statut entscheidet nun darüber, inwieweit es bereits verwirklichte Bedingungen anerkennt und ein Recht oder ein Rechtsverhältnis entsteht oder untergeht. Beispiel: A, der in der Schweiz wohnt, hat ein Buch des B seit fünf Jahren und zwei Tagen in Besitz, als er nach Deutschland umzieht. B, der ihm beim Umzug hilft, findet nach Überqueren der deutschen Grenze sein Buch und verlangt nun von A die Herausgabe.