Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) nimmt in Deutschland Regelungen zu den Sicherheitsanforderungen von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten vor.

Das Gesetz ist in Kraft seit 2011; es löste das zuvor bestehende Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) ab.Siehe unten im Kapitel "Geschichtlicher Hintergrund" Das ProdSG wurde am 27. Juli 2021 neu gefasst und mit Wirkung ab 19. Februar 2026 erheblich geändert.Siehe unten im Kapitel "Geschichtlicher Hintergrund"

Das ProdSG diente ursprünglich zur Umsetzung der EU-Richtlinie Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit. Die Neufassung im Jahre 2021 war bedingt durch das Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten ... (kurz: Marktüberwachungsverordnung der EU)Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (Text von Bedeutung für den EWR) (konsolidierte Fassung vom 23. Mai 2024), aufgrund dessen eine Neuordnung der deutschen Vorschriften erforderlich wurde; das bis dahin bestehende Kapitel "Überwachungsbedürftige Anlagen" wurde aus dem ProdSG herausgelöst, in ein eigenständiges Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG)Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) überführt und dabei auch inhaltlich abgeändert. Am 13. Dezember 2024 ist die Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit (kurz: Produktsicherheitsverordnung der EU; engl.: GPSR = General Product Safety Regulation) in der EU und im EWR in Kraft getreten. Die Produktsicherheitsrichtlinie der EU (Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit) wurde damit aufgehoben. Aufgrund dessen musste das ProdSG erneut erheblich geändert werden; diese geänderte Fassung ist am 19. Februar 2026 in Kraft getreten.Siehe unten im Kapitel "Geschichtlicher Hintergrund"

Produktsicherheitsgesetz Das ProdSG in der Fassung vom 19. Februar 2026 hat nunmehr 30 Paragraphen in acht Abschnitten: Abschnitt 1 (§§ 1–2 ProdSG): Allgemeine Vorschriften Abschnitt 2 (§§ 3–8 ProdSG): Voraussetzungen für die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt sowie für das Ausstellen von Produkten (u. a. § 7 ProdSG: CE-Kennzeichnung) Abschnitt 3 (§§ 9–11 ProdSG): Bestimmungen über die Befugnis erteilende Behörde Abschnitt 4 (§§ 12–19 ProdSG): Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen Abschnitt 5 (§§ 20–24 ProdSG): GS-Zeichen Abschnitt 6 (§§ 25–27 ProdSG): Marktüberwachung, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und Ausschuss für Produktsicherheit Abschnitt 7 (§§ 28–29 ProdSG): Straf- und Bußgeldvorschriften Abschnitt 8 (§ 30 ProdSG): Schlussbestimmungen Anlage: Gestaltung des GS-Zeichens

Nachgeordnete Verordnungen zur Umsetzung von EU-Richtlinien Im GPSG/ProdSG ist eine Reihe von Europäischen Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt worden. Die meisten Richtlinien wurden aufgrund von Ermächtigungen nach § 3 GPSG bzw. § 8 ProdSG durch die unten genannten Verordnungen umgesetzt. Die nachgeordneten Rechtsverordnungen werden nicht-amtlich als Produktsicherheits-Verordnungen (ProdSV) bezeichnet und wurden durchnummeriert.vgl. etwa Wende, in: Klindt, Produktsicherheitsgesetz. Kommentar, 3. Aufl. 2021, § 8 Rn. 16 ff. Der Vollständigkeit halber werden in der Tabelle auch nicht mehr gültige und umbenannte Verordnungen mit ihren Nummern aufgelistet. Zur Sortierung dienen Nummern aus dem Anhang I der und die EU Sektor Nummer.

Anhang I #, Name der Verordnung nicht-amtlich Sektor+RichtlinieEU-Richtlinie 54. Verordnung über elektrische Betriebsmittel 20.Niederspannungs RL 29. Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug 3.Spielzeuge Lärm am Arbeitsplatz, aufgehoben durch LärmVibrationsArbSchVEinfV 3. GPSGV Schutzaufbautenverordnungin Maschinenverordnung integriert 4. GPSGV kraftbetriebene Flurförderfahrzeugein Maschinenverordnung integriert 5. GPSGV 48. Verordnung über einfache Druckbehälter 7.pressure vessels 63. Gasverbrauchseinrichtungs VO -> Gesetz zur Durchführung der 7. GPSGV -> 16.Gasgeräte 62. Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen -> Gesetz zur Durchführung der 8. GPSGV -> 4.persönliche Schutzausrüstung 19. Maschinenverordnung 9.Maschinen abgelöst durch 46. VO über Sportboote und Wassermotorräder 25.Recreational crafts 53. Explosionsschutzprodukteverordnung 13.ATEX Explosionsschutz 52. Aufzugsverordnung 10.Lifts 04. Aerosolpackungsverordnung 6.Aerosolpackungen 57. Druckgeräteverordnung 7.Druckgeräte Verordnung über das Verbot der Einfuhr, des Inverkehrbringens und des Bereitstellens von Himmelslaternen auf dem Markt 12. Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung 12.Maschinenlärmschutz

Einige Europäischen Richtlinien wurden durch Spezialgesetze umgesetzt:

Medizinprodukte 93/42/EWG + = Medizinproduktegesetz (MPG) Aktive implantierbare medizinische Geräte 90/385/EWG = Medizinproduktegesetz (MPG) Verordnung (EU) 2017/746 über In-vitro-Diagnostika = Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG) Schiffsausrüstung 96/98/EG = Schiffssicherheitsgesetz (SchSG) / Schiffssicherheitsverordnung (SchSV)

Geschichtlicher Hintergrund Vorläufer: GPSG Das löste am 1. Mai 2004 in Deutschland aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten vom 9. Januar 2004 (, ber, ) das frühere Produktsicherheitsgesetz vom 22. April 1997 () und das Gerätesicherheitsgesetz (GSG) vom 24. Juni 1968 () ab. Damit wurde die europäische Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit in nationales Recht umgesetzt. Mit der Neufassung des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) vom 8. November 2011 (, ber. ) wurden insgesamt 13 EWG- und EG-Richtlinien und ein EP-Beschluss () umgesetzt.

Übersicht Das GPSG regelte in Deutschland gemäß Satz 1 „das Inverkehrbringen und Ausstellen von Produkten, das selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt“, sowie gemäß § 1 Satz 2 auch „die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die Beschäftigte gefährdet werden können“, unbeschadet der Ausnahmen, die in weiteren Absätzen dieser Artikel erwähnt wurden.

Nach des Gesetzes durfte ein Produkt nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es so beschaffen war, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung Sicherheit und Gesundheit von Verwendern oder Dritten nicht gefährdet wurden.

Weitere 24 Paragraphen enthielten genauere Bestimmungen und verwaltungsmäßige Handhabungsvorschriften.

Das Gesetz sah für Hersteller und Händler umfassende Informations- und Identifikationspflichten vor ( ProdSG). Jedes Produkt musste eindeutig seinem Hersteller zuzuordnen sein, außerdem musste der Verbraucher über alle möglichen Gefährdungen seiner Sicherheit, die sich aus dem Gebrauch oder der vorhersehbaren Falschanwendung ergeben, hinreichend aufgeklärt werden. Produkte, deren übermäßig mangelnde Sicherheit offiziell festgestellt wurde, mussten vom Markt genommen werden.

§ 6 CE-Kennzeichnung Wurden die Rechtsverordnungen nach oder andere Rechtsvorschriften, die eine CE-Kennzeichnung vorsehen und die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 eingehalten, dann durfte ein Produkt nur in den Verkehr gebracht werden, wenn dieses, seine Verpackung oder ihm beigefügte Unterlagen mit der CE-Kennzeichnung versehen waren. Eine Übersicht der Rechtsvorschriften siehe im Folgenden unter Verordnungen nach dem GPSG.

des Gesetzes enthielt eine spezielle nationale Regelung, die es Herstellern ermöglichte, Produkte mit dem GS-Zeichen zu versehen, die bisher von dieser Möglichkeit ausgeschlossen gewesen waren.

Nach Abs. 2 des GPSG hatten die zuständigen Marktaufsichtsbehörden eine wirksame Überwachung des Inverkehrbringens von Produkten sowie der in den Verkehr gebrachten Produkte auf der Grundlage eines Überwachungskonzepts zu gewährleisten. Deshalb hatten nach § 8 Abs. 3 des GPSG die zuständigen obersten Landesbehörden die Koordinierung der Überwachung des Inverkehrbringens von Produkten sowie der in den Verkehr gebrachten Produkte, die Entwicklung und Fortschreibung eines Überwachungskonzepts und die Vorbereitung länderübergreifender Maßnahmen zur Abwendung erheblicher Gefahren sicherzustellen.

Im Gegensatz zum alten Produktsicherheitsgesetz sah das GPSG auch Sanktionen vor: Geldstrafen () bis zu 3.000 Euro bei minderen und 30.000 Euro bei schweren bzw. wiederholten Verstößen und bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Schädigung des Verbrauchers durch eine Vernachlässigung der Pflichten aus dem GPSG sogar bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe () drohten dem nachlässigen Hersteller oder Händler.

Neben der Produktsicherheit regelte das GPSG mit besonderen Verordnungen auch das Inverkehrbringen verschiedener Waren, die besondere Sicherheitseigenschaften erfüllen müssen (Maschinen, Spielzeuge, Sportboote, Elektrische Anlagen in explosionsfähiger Atmosphäre u. a.). Damit wurde eine Grundlage geschaffen, um den Warenverkehr über harmonisierte Sicherheitsanforderungen in der EU zu fördern.

Aus dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz folgten auch grundlegende Bestimmungen zu überwachungsbedürftigen Anlagen, deren Errichtung und Betrieb im Wesentlichen in der Betriebssicherheitsverordnung geregelt sind.

Ursprungsfassung des ProdSG aus dem Jahre 2011 Das ProdSG wurde durch Art. 1 des Gesetzes über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts vom 8. November 2011 am 1. Dezember 2011 in Kraft gesetzt (BGBl. I 2011, S. 2178; berichtigt durch BGBl. I 2012, S. 131). Es löste das bis dahin bestehende GPSG ab.

Das ProdSG galt gemäß Satz 1, „wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden.“ Eine Markteinführung war gemäß nur dann erlaubt, „wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet“. Die Ermächtigungen in erlaubten den Erlass von spezialisierten Sicherheitsverordnungen, mit denen EU-Richtlinien oder Einfuhrverbote für gefährliche Produkte (15. ProdSV) umgesetzt werden.

Das Gesetz bestand aus 40 Paragrafen in zehn Abschnitten: Abschnitt 1 (§§ 1–2 ProdSG): Allgemeine Vorschriften Abschnitt 2 (§§ 3–8 ProdSG): Voraussetzungen für die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt sowie für das Ausstellen von Produkten (u. a. § 7 ProdSG: CE-Kennzeichnung) Abschnitt 3 (§§ 9–11 ProdSG): Bestimmungen über die Befugnis erteilende Behörde Abschnitt 4 (§§ 12–19 ProdSG): Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen Abschnitt 5 (§§ 20–23 ProdSG): GS-Zeichen Abschnitt 6 (§§ 24–28 ProdSG): Marktüberwachung Abschnitt 7 (§§ 29–31 ProdSG): Informations- und Meldepflichten (u. a. § 30 ProdSG: Schnellinformationssystem RAPEX) Abschnitt 8 (§§ 32–33 ProdSG): Besondere Vorschriften (u. a. § 32 ProdSG: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA); § 33 ProdSG: Ausschuss für Produktsicherheit (AfP)) Abschnitt 9 (§§ 34–38 ProdSG): Überwachungsbedürftige Anlagen Abschnitt 10 (§§ 39–40 ProdSG): Straf- und Bußgeldvorschriften Anlage: Gestaltung des GS-Zeichens

Neuregelung im Jahr 2021