Die Aufzugsverordnung (12. ProdSV) setzt in Deutschland die europäische Richtlinie 2014/33/EU, zuvor als 12. GSGV die Richtlinie 95/16/EG (Aufzugsrichtlinie), in nationales Recht um. Sie regelt das Inverkehrbringen von neuen Aufzügen.

Voraussetzung für das Inverkehrbringen ist, dass der Montagebetrieb

den Aufzug mit der CE-Kennzeichnung versieht, ein Konformitätserklärung ausstellt, die grundlegenden Sicherheitsanforderungen eingehalten hat.

Die Aufzugsverordnung gründet auf des Produktsicherheitsgesetzes.

Sie ist keine Neufassung der am 1. Januar 2003 außer Kraft getretenen Verordnung über Aufzugsanlagen (Aufzugsverordnung – AufzV), die aufgrund des früheren § 24 der Gewerbeordnung erlassen worden war und deren Bestimmungen überwiegend durch die der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ersetzt worden sind. Die Technischen Regeln für Aufzüge (TRA) gelten gemäß den Übergangsvorschriften in Abs. 4 BetrSichV bis zur Überarbeitung als Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) weiter.

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