Die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) ist in Deutschland die verantwortliche Stelle für die Altersfreigabe von Videospielen sowie Videospiel-Trailern. Die USK-Kennzeichnungen finden sich aber auch auf Spielen in der Schweiz oder Österreich, da für den deutschsprachigen Raum oft nur eine Version produziert wird, sie haben in diesen Ländern (abgesehen vom österreichischen Bundesland Salzburg) aber keine Gültigkeit.

Träger der USK ist seit dem 31. Mai 2008 die USK – Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle gGmbH in Berlin. Geschäftsführerin ist Elisabeth Secker. Als Gesellschafter der gemeinnützigen GmbH fungiert der game – Verband der deutschen Games-Branche e. V. Gemäß dem Prinzip einer halbstaatlichen Selbstkontrolle gewährleistet die USK die Organisation der Prüfungen, die jeweiligen Altersentscheidungen fällen jedoch von dem Beirat benannte Sachverständige in Zusammenarbeit mit den ständigen Vertretern der Obersten Landesjugendbehörden bei der USK. Die USK hat seit ihrer Gründung 1994 über 30.000 Spieletitel auf ihre Kinder- und Jugendtauglichkeit überprüft. Im Jahr 2012 wurden insgesamt 2283 Prüfungen durchgeführt.„Statistik Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle: USK veröffentlicht Jahresbilanz 2012“ auf www.usk.de Abgerufen am 16. Mai 2013

Bedeutung der Freigaben Altersfreigaben mini|hochkant=0.5|Historisches Logo der USK, das bis August 2010 verwendet wurde Waren die Freigaben der USK anfangs Empfehlungen, so sind es seit der Novellierung des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) 2003 verpflichtende Alterseinstufungen, die sowohl auf der Verpackung des Spiels als auch auf dem Datenträger deutlich erkennbar kenntlich gemacht sein müssen. Die Altersstufen sind im JuSchG in § 14 Absatz 2 festgeschrieben. Gemäß JuSchG darf Jugendlichen in der Öffentlichkeit ein Spiel nur dann zugänglich gemacht werden, wenn es für die entsprechende Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet ist. Dies betrifft vor allem die im Einzelhandel vertriebenen Datenträger mit Spielen. Die Spiele dürfen offen zum Verkauf ausgelegt und angeboten werden, sofern bei der Abwicklung eines Kaufs das Alter des Käufers überprüft wird.

Eine verschärfte Regelung gilt für Spiele ohne Jugendfreigabe (USK 18): sie sind vom Versandhandel und vom Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen (zum Beispiel Verkaufsstand oder Kiosk) ausgeschlossen. Das Gesetz definiert den Begriff Versandhandel als ein Geschäft ohne persönlichen Kontakt, bei dem nicht sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt (§ 1 Abs. 4 JuSchG). Versandhändler, die eine Altersverifikation ihrer Kunden durchführen (beispielsweise per Postident-Verfahren), sind somit von dieser Regelung nicht erfasst. Nicht gekennzeichnete Spiele werden grundsätzlich wie Spiele ohne Jugendfreigabe (18) behandelt (§ 12 Abs. 3 JuSchG) und können von der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz indiziert werden. Der Elektrofachhandel in Deutschland bietet fast nur von der USK gekennzeichnete Spiele an, während man in Videotheken – insbesondere solchen mit 18er-Abteilung – auch USK-ungeprüfte und/oder indizierte Spiele kaufen und leihen kann.

Die USK-Freigaben lauten:

Etikett1994–2003Etikett2003–2009Etikettseit 2009Text auf dem Etikett seit Juni 2009Aktuelle Kennzeichnung (§ 14 Abs. 2 JuSchG)75px|Geeignet ohne Altersbeschränkung75px|Freigegeben ohne Altersbeschränkung75px|USK ab 0 (weiß) USK ab 0 freigegebenFreigegeben ohne Altersbeschränkung75px|Geeignet ab 6 Jahren75px|Freigegeben ab sechs Jahren75px|USK ab 6 (gelb) USK ab 6 freigegebenFreigegeben ab sechs Jahren75px|Geeignet ab 12 Jahren75px|Freigegeben ab zwölf Jahren75px|USK ab 12 (grün) USK ab 12 freigegebenFreigegeben ab zwölf Jahren75px|Geeignet ab 16 Jahren75px|Freigegeben ab sechzehn Jahren75px|USK ab 16 (blau) USK ab 16 freigegebenFreigegeben ab sechzehn Jahren75px|Nicht geeignet unter 18 Jahren75px|Keine Jugendfreigabe75px|USK 18 (rot) USK ab 18Keine Jugendfreigabe

Seit dem 1. Januar 2023 werden die bewährten Alterskennzeichen auf der Rückseite der Spieleverpackungen auch um „Gründe der Altersfreigabe“ und „Hinweise zur Nutzung“ erweitert:https://usk.de/die-usk-alterskennzeichen/

Weitere Kennzeichnungen Von den Einschränkungen gänzlich ausgeschlossen sind Spiele zu Informations-, Illustrations- oder Lehrzwecken, die als Info- oder Lehrprogramm gekennzeichnet sind, sofern sie „offensichtlich nicht die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen“ (§ 14 Abs. 7 JuSchG). Im Zweifelsfall entscheidet die oberste Landesbehörde darüber und kann nach eigenem Ermessen Kennzeichnungen widerrufen.

EtikettText auf dem EtikettAktuelle Kennzeichnung (§ 14 Abs. 2 JuSchG)rahmenlos|75x75pxEinstufung ausstehendUSKRating pendingEinstufung ausstehendrahmenlos|75x75pxInfoprogramm gemäß § 14 JuSchG„Die Entwicklung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen wird nicht beeinträchtigt“rahmenlos|75x75pxLehrprogramm gemäß § 14 JuSchG„Die Entwicklung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen wird nicht beeinträchtigt“

Formale Gestaltung Die USK-Kennzeichen haben gemäß § 12 Abs. 2 JuSchG eine Größe von 1.200 mm² (34,6 mm × 34,6 mm) auf der äußeren Verpackung und 250 mm² (15 mm × 15 mm) auf dem Datenträger selbst.

Es werden Ausnahmen für Datenträger gemacht, die in der Größe unter 2.000 mm² fallen, wie zum Beispiel den Game Cards für Nintendo 3DS und Nintendo Switch. Bei diesen wird für die Freigaben ohne Altersbeschränkung und ab sechs Jahren auf eine Kennzeichnung auf dem Datenträger generell verzichtet, während für Freigaben ab zwölf, sechzehn und achtzehn Jahren statt des formalen USK-Symbols ein kleiner Text wie „Frei ab 12 Jahre“ gedruckt wird.

Prüfverfahren Spielehersteller können ihre Produkte bei der USK gegen Gebühr einstufen lassen. Dieses Verfahren führt in der Regel zu einer der fünf Kennzeichnungen gemäß JuSchG. Das Prüfgremium unter dem Vorsitz von einem der ständigen Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden hat gemäß JuSchG § 14, Absatz 3 auch die Pflicht, die Kennzeichnung zu verweigern, zum Beispiel, wenn es zur Auffassung gelangt, das geprüfte Medium sei schwer jugendgefährdend oder erfülle einen Straftatbestand (beispielsweise Gewaltverherrlichung). In solchen Fällen kann eine Indizierung des Spiels durch die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) erfolgen. Das betrifft vor allem Versionen für den außerdeutschen, europäischen Markt (sogenannte Euro-Versionen), die von Händlern und Spielern nach Deutschland importiert werden. Erhält ein Spiel dagegen ein Kennzeichen der USK, so kann es seit der Novelle des JuSchG 2003 nicht mehr indiziert werden.

Bei der USK werden die Spiele einzeln von den ehrenamtlichen Sichtern oftmals mithilfe von Lösungshilfen und Zusatzmaterial der Einreicher vollständig durchgespielt. Für das Gutachtergremium wird daraufhin eine Präsentation mit besonderem Schwerpunkt auf jugendschutzrelevanten Inhalten erstellt. Die Sichter stehen den Gutachtern für alle offenen Fragen zur Verfügung. Gutachter können auf Wunsch auch einzelne Spielabschnitte selber spielen, um sich ein genaueres Bild zu machen.

Die ständigen Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden (OLJB), die federführend für den Jugendschutz sind, wirken in den Prüfgremien der USK mit und erteilen auf dieser Grundlage die Altersfreigaben. Die Gutachter sind unabhängig. Sie haben zum Beispiel als Pädagogen, Journalisten, Sozialwissenschaftlern oder Jugendbeauftragte Erfahrungen in der Jugendarbeit, sind am interaktiven Medium interessiert und weder in Hard- noch Softwareindustrie beschäftigt.

Seit August 2018 ist auch eine USK-Einstufung von digitalen Spielen möglich, wenn diese verfassungswidrige Symbole wie das Hakenkreuz enthalten. Hintergrund ist eine geänderte Rechtsauffassung der OLJB, die nunmehr davon ausgeht, dass die in § 86 Abs. 3 StGB festgeschriebene Sozialadäquanzklausel nicht nur für althergebrachte Medien wie Filme, sondern auch für Computerspiele gilt. Die Sozialadäquanzklausel ermöglicht die Abbildung verfassungswidriger Symbole, sofern diese der „staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken“ dienen.vgl. § 86 Abs. 3 StGB Als erstes Spiel profitierte von dieser neuen Rechtsauffassung das Adventure „Through the Darkest of Times“, in dem der Spieler eine Widerstandsgruppe während der Zeit des Nationalsozialismus organisieren muss.

Die USK überprüfte nach den gesetzlichen Vorgaben bis 2016 nur Spiele, welche auf physischen Datenträgern vorgelegt wurden. Werden Spiele online, kostenlos oder gegen Gebühr als Download vertrieben, so gelten die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV). So war zum Beispiel der kostenlose Comic-Egoshooter World of Padman mehrere Jahre ohne USK-Einstufung verbreitet worden, bis er im Dezember 2010 von Dritten zur Prüfung vorgelegt wurde und „ab 12 Jahren“ eingestuft wurde. Für Vertrieb über das Internet und gleichzeitigen Verkauf als Datenträger (zum Beispiel Steam) resultieren hieraus verschiedene unbeantwortete Rechtsfragen. Die USK arbeitet darauf hin, ihre Kompetenzen auf alle Spiele unabhängig von der Distributionsform auszuweiten, etwa auch auf Browserspiele. Seit einer Reform des JMStV von 2016 kann nunmehr für Fassungen von Filmen und Spielen in Telemedien, also Online-Angebote, das Kennzeichnungsverfahren nach dem JuSchG durchgeführt werden, wenn diese wie Trägermedien vorlagefähig sind (§ 12 Satz 2 JMStV).

Mit der Novellierung des Jugendschutzgesetzes von Mai 2021 wurde das Prüfverfahren um einen weiteren Teil ergänzt. Seit dem 1. Januar 2023 prüfen die Gremien, ob neben jugendschutzrelevanten Inhalten auch Zusatzfunktionen wie Kauf- und Kommunikationsmöglichkeiten eine Auswirkung auf die Alterseinstufung haben. Dabei werden jeweilige Funktionen gegen die Vorsorgemaßnahmen der Anbieter abgewägt. Unter Vorsorgemaßnahmen sind u. a. Parental-Control-Systeme zu verstehen, mit denen Eltern beispielsweise In-Game-Käufe limitieren oder deaktivieren können.

mini|248x248px|USK ab 12 – mit Zusatzhinweisen Im Zuge dieser Änderung wurden auch die Kennzeichen auf den Spieleverpackungen verändert. Teil des Prüfverfahrens ist es jetzt auch die „Gründe für die Altersfreigabe“ und die „Hinweise zur Nutzung“ festzulegen, welche beide auf der Rückseite der Verpackung abgedruckt werden. Die „Gründe für die Altersfreigabe“ nennen die wesentlichen jugendschutzrelevanten Aspekte, welche zu der entsprechenden Altersfreigabe geführt haben. Sortiert nach der Gewichtung werden dafür bis zu drei Begriffe aufgeführt, wie z. B. Gewalt, Horror und Glücksspielthematik. Unter diesem Feld werden in den „Hinweisen zur Nutzung“ die medienrelevanten Zusatzfunktionen eines Spiels aufgeführt, wie z. B. In-Game-Käufe und Chats. Neben der Packungsrückseite finden sich diese Begriffe auch in der USK-Titeldatenbank und auf entsprechenden Online-Plattformen.

Die USK vergibt als Mitgründerin der International Age Rating Coalition (IARC) gemeinsam mit anderen offiziellen Institutionen auf der ganzen Welt auch Alterskennzeichen für Online-Spiele und alle anderen Arten von Apps. Die USK-Alterskennzeichen werden im Google Play Store, Windows Store und Firefox Marketplace angezeigt.

Kritik am Freigabesystem mini|Größenvergleich des USK-Logos (links, 3,5×3,5 cm) und eines PEGI-Logos im gleichen Maßstab. Der graue Hintergrund zeigt die Größe einer Nintendo-DS-Spieleverpackung. mini|Ein weiterer Größenvergleich, mit den Logos beider Organisationen wie sie auf z. B. der Verpackung eines Spiels für die Wii oder die Xbox 360 gedruckt würden.