Beamte stehen in Deutschland (Bundes-, Landes-, Kommunalbeamte) gegenüber dem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Abs. 1 BeamtStG, BBG Sie gehören nicht zu den Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst (Tarifbeschäftigte), deren Beschäftigungsverhältnisse durch das Arbeitsrecht und Tarifverträge geregelt sind.

Richter und Soldaten sind keine Beamten; ihr Dienstrecht ist in anderen Rechtsnormen (DRiG bzw. SG) geregelt. Dennoch finden auf diese Statusgruppen viele beamtenrechtliche Bestimmungen Anwendung oder es wurden ähnliche Regelungen getroffen (z. B. in den Bereichen Besoldung und Versorgung). Religionsgemeinschaften, die als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannt sind, können nach Maßgabe ihres Rechts sogenannte Kirchenbeamtenverhältnisse begründen. Dienstordnungsangestellte sind in einem privaten Arbeitsverhältnis, aufgrund dessen beamtenrechtliche Grundsätze zur Anwendung kommen.

Zum 30. Juni 2023 gab es in Deutschland 1.766.200 Beamte, darunter etwa 738.000 Lehrer und etwa 294.000 Polizisten.

Begriff Begriffsbestimmung Der Begriff des Beamten wird unterschiedlich verstanden. Es wird zwischen dem staatsrechtlichen (auch statusrechtlichen), dem haftungsrechtlichen und dem veralteten gewerberechtlichen Beamtenbegriff unterschieden.

Beamter im staatsrechtlichen Sinn ist, wer in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis steht ( Abs. 4 GG). Das Recht des öffentlichen Dienstes, im Sinne des Beamtenrechts, ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln ( Abs. 5 GG).

Beamter im haftungsrechtlichen Sinn ist, wer ein ihm anvertrautes öffentliches Amt ausübt und dabei vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt ( GG i. V. m. BGB). Darunter fallen nicht nur Beamte im staatsrechtlichen Sinn, sondern auch Beliehene und Verwaltungshelfer.

Früher wurde unter dem Beamten auch eine Person gefasst, die in der Verwaltung eines privaten Gewerbebetriebs tätig war (Betriebsbeamter, Werksbeamter, Beamter im gewerberechtlichen Sinne, §§ 133a bis 133d GewO a. F.). Der Begriff Betriebsbeamter wird auch heute noch in der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) verwendet ( bis EBO). Betriebsbeamte sind alle für die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs verantwortlichen Personen. Dies sind nicht nur Beamte im beamtenrechtlichen Sinne, sondern auch Angestellte und Arbeiter.

Die folgende Darstellung beschränkt sich auf Beamte im staatsrechtlichen Sinne.

Unmittelbare und mittelbare Beamte Unmittelbarer (= direkter) Beamter ist derjenige, dessen Dienstherr die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder ist. Er ist Teil der unmittelbaren Staatsverwaltung.H. Maurer: Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Auflage, Verlag C. H. Beck: § 21. Mittelbarer (= indirekter) Beamter ist, wer zu einer rechtlich verselbstständigten Anstalt, Stiftung oder sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die die Dienstherrneigenschaft besitzt, z. B. einer Universität, einer Kommune oder einer berufsständischen Kammer, in einem solchen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis steht.vergleiche zur Dienstherreneigenschaft jenseits des Bundes auch § 2 BeamtStG

Bundesbeamte, Landesbeamte, Kommunalbeamte Bundesbeamter ist, wer zum Bund oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts (Dienstherrn), in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis) steht ( BBG i. V. m. BBG). Landesbeamter ist, wer zu einem Bundesland, einer landesunmittelbaren Körperschaft, Stiftung oder Anstalt in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis steht. Kommunalbeamte haben als Dienstherrn einen Landkreis, einen sonstigen Gemeindeverband, eine kreisfreie Stadt oder eine kreisangehörige Gemeinde; davon abgesehen werden auf sie die gleichen landesrechtlichen Vorgaben angewendet, die auch für die unmittelbaren Landesbeamten gelten (Besoldung, Urlaub, Disziplinarrecht etc.). Unmittelbare Bundes- und Landesbeamte sind Staatsbeamte.

Beamtenrecht

Das Beamtenrecht ist Teil des besonderen Verwaltungsrechts und beinhaltet u. a. auch die Begründung des Beamtenverhältnisses sowie Rechte und Pflichten der Beamten in Deutschland. Bis 2006 mussten die Länder ihre Landesbeamtengesetze nach den Vorgaben des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) ausrichten. Durch die Föderalismusreform entfiel die Gesetzgebungskompetenz des Bundes und damit das alte BRRG. Es wurde durch das am 1. April 2009 in Kraft getretene Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) ersetzt.

Dieses besondere öffentlich-rechtliche Verhältnis ist in den Beamtengesetzen des Bundes und der Länder der Bundesrepublik Deutschland geregelt. Das Bundesbeamtengesetz (BBG) regelt Einzelheiten zum Beamtenverhältnis auf Bundesebene und enthält Vorschriften zur Personalverwaltung und zum Beschwerdeweg/Rechtsschutz. Entsprechende landesrechtliche Regelungen existieren für Beamte auf Länderebene bzw. in Städten und Gemeinden. Für die Beamtengesetze der Länder sind durch das Beamtenstatusgesetz, das zum 1. April 2009 das Beamtenrechtsrahmengesetz abgelöst hat, wesentliche Bestimmungen vorgegeben.

Das Beamtenverhältnis ist von Verfassung wegen ( Abs. 5 GG) nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Hauptaufgabe der Beamten ist die unparteiische Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen, welche in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen, übertragen werden dürfen.

Beamtenverhältnis Beamte stehen zum Staat in einem Sonderrechtsverhältnis. Während ihrer Dienstzeit sind Beamte einer gesteigerten Bindung an den Staat ausgesetzt, welche in ihrer Intensität über die normale Bindung des Bürgers an den Staat hinausgeht. Beamte stehen also in besonderer Nähe des Staates; sie sind dessen Repräsentanten. Infolgedessen können die Grundrechte von Beamten eingeschränkt werden.

Begründung Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben oder solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen ( BBG, Abs. 2 BeamtStG).

Das Beamtenverhältnis wird durch Ernennung (mitwirkungs- und formbedürftiger Verwaltungsakt) begründet. Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde und widerspruchslose Entgegennahme, im Regelfall nach vorangehender Vereidigung. Im Unterschied zu den Arbeitnehmern entsteht das Dienstverhältnis nicht durch einen Arbeitsvertrag, und Beamte gehören nicht zu den Arbeitnehmern. Die Ernennungen sind nach Prüfung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen (Bestenauslese).

Voraussetzung für eine Ernennung ist, dass Bewerber Deutsche im Sinne des GG sind oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaften besitzen (§ 7 BeamtStG), die Gewähr bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten (früher wurde hierfür der mittlerweile abgeschaffte Radikalenerlass herangezogen) und die für eine Laufbahn vorgeschriebene oder, in Ermangelung einer Vorschrift, die übliche Vorbildung haben. Des Weiteren müssen die ungeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sein. Beamte müssen dienstfähig sein (körperlich, geistig sowie charakterlich), dürfen nicht vorbestraft sein, müssen in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben und allgemein geeignet sein (guter Leumund, charakterliche und persönliche Eignung). Die gesundheitlichen Anforderungen dürfen allerdings keine Behindertendiskriminierung beinhalten (§ 9 BeamtStG).

Für besondere Aufgaben (z. B. im Sicherheitsbereich) darf nur ein Deutscher berufen werden. Besteht ein dringendes dienstliches Bedürfnis oder soll eine Person z. B. als Professor, Juniorprofessor, Assistent oder Akademischer Rat an einer Hochschule oder einer sonstigen Forschungsanstalt ernannt werden, kann von dem Erfordernis der Staatsangehörigkeit ausnahmsweise abgesehen werden (§ 7 Abs. 3 BeamtStG).

Einer Beamtenernennung bedarf es nicht nur bei der Begründung eines Beamtenverhältnisses, sondern auch bei der „Umwandlung“ (Einstellungen bei Beamten auf Widerruf und auf Probe, Verleihung beim Beamtenverhältnis auf Lebenszeit) eines Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (auf Widerruf, auf Probe, auf Lebenszeit), der Verleihung eines Amtes mit einem anderen Endgrundgehalt und einer anderen Amtsbezeichnung (Beförderung), beim Wechsel des Dienstherren sowie bei der Verleihung eines Amtes mit einer anderen Amtsbezeichnung ohne Wechsel der Besoldungsgruppe, sofern mit der Verleihung des Amtes ein Wechsel der Laufbahn begründet wird (§ 8 BeamtStG). Die Maßnahmen unterliegen im Regelfall der Mitbestimmung des jeweiligen Personalrates.

Beendigung Beamte können nicht kündigen und Beamten kann auch nicht gekündigt werden, da kein vertragliches Arbeitsverhältnis besteht. Eine Entlassung kann jedoch jederzeit beantragt werden. In diesem Fall werden für die Dauer des Dienstes die Rentenversicherungsbeiträge vom Dienstherrn nachentrichtet. Entlassene Beamte haben dann allerdings keine Ansprüche mehr auf Beamtenversorgung. Eine Entlassung von Beamten auf Lebenszeit gegen ihren Willen ist nur im Wege des Disziplinarverfahrens möglich oder – in bestimmten Fällen – bei Dienstunfähigkeit.

Bundesbeamte können seit dem 4. September 2013 nach dem Ausscheiden aus dem Beamtenstatus (z. B. beim Wechsel zu einem privatwirtschaftlichen Unternehmen), statt der bis dahin verpflichtenden Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, auf Antrag ein sogenanntes Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz erhalten. Dies ist eine Altersversorgung eigener Art und keine Pension. Ein Beamter muss dazu auf eigenen Antrag und ohne anderen Hinderungsgrund aus dem Dienst ausscheiden. Zusätzlich muss eine Dienstzeit von sieben Jahren, davon mindestens fünf beim Bund als Dienstherrn, zurückgelegt worden sein. Zumindest die Länder Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen und Sachsen haben, teilweise vorerst zeitlich befristete, dem Altersgeld des Bundes vergleichbare Regelungen eingeführt.

Das Beamtenverhältnis endet gemäß BeamtStG (bzw. BBG für Bundesbeamte) mit der Rechtskraft des Urteils (automatisch und ohne besonderen Bescheid), wenn der Beamte rechtskräftig wegen einer vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe von (im Regelfall) einem Jahr oder mehr verurteilt wird. Auch hier wird der Betreffende nachversichert. Aus diesem Grunde kommt es vor, dass straffällige Beamte zu weniger als einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt werden, wenn der Verlust der Beamteneigenschaft dem Gericht als Folge der Strafe unangemessen erscheint, denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) sind die Folgen der Verhängung einer Strafe bei allen Straftätern zu berücksichtigen (vgl. § 46 Abs. 1 S. 2 StGB). Eine Entfernung aus dem Dienst (bei Tarifbeschäftigten Entlassung genannt) kann dennoch im Disziplinarverfahren erfolgen.

Gesetzliche Entlassungsverbote für Beamte aller Statusarten bestehen gemäß Mutterschutzgesetz und Arbeitsplatzschutzgesetz für zum Wehrdienst einberufene Beamte oder Doppeldienstleistende (gleichzeitiger Dienst bei zwei oder mehr Dienstherren). Diese Gesetzgebung stellt für alle Dienstherren in Bund, Ländern und Gemeinden ein öffentlich-rechtliches, absolutes Entlassungsverbot dar. Das Ermessen des Dienstherrn ist auf Null reduziert.