Öffentlich-rechtliches Kreditinstitut ist der Sammelbegriff für alle Kreditinstitute, bei denen die öffentliche Hand mehrheitlich oder ganz als Gesellschafter fungiert.

Allgemeines Eine enge Definition will nur Kreditinstitute in öffentlich-rechtlicher Rechtsform (also juristische Personen des öffentlichen Rechts) als öffentlich-rechtliche Kreditinstitute anerkennen,Deutscher Bundestag/Wissenschaftliche Dienste, Bankensystem und Bankenaufsicht in Deutschland, Juli 2009, S. 4 doch auch privatwirtschaftliche Rechtsformen mit mehrheitlich öffentlich-rechtlicher Trägerschaft gehören dazu.Karlheinz Müssing (Hrsg.), Gabler Bank-Lexikon, 1988, Sp. 1616

In Deutschland gibt es ein Drei-Säulen-Modell, das sich aus öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten, genossenschaftlichen Instituten und den privaten Banken zusammensetzt.Stephan Scholz/Andre Krupp/Christian Hillers: Das Drei-Säulen-System im deutschen Bankenmarkt. 2009, S. 4 ff. (online) Diese drei Bankgruppen unterscheiden sich insbesondere durch die Art ihrer Gesellschafter. Während bei öffentlich-rechtlichen Instituten als Gesellschafter (Träger) der Bund (etwa bei der KfW), die Bundesländer (bei Landesbanken und Förderbanken) oder die Gemeinden (bei Sparkassen) fungieren, sind es bei genossenschaftlich orientierten Banken die nach dem Genossenschaftsgesetz organisierten Mitglieder einer Genossenschaftsbank. Privatbanken können demnach als Restgröße verstanden werden, zu der alle übrigen Gesellschafterkreise gehören.

Die Deutsche Bundesbank aggregiert die Kreditinstitute in ihrer Bankenstatistik nicht nach diesen Gesellschafterkreisen, sondern teilt die Bankengruppen nach der Art der Bankgeschäfte ein. Dadurch verbergen sich öffentlich-rechtliche Kreditinstitute hinter dem Spitzeninstitut des Sparkassensektors (DekaBank Deutsche Girozentrale), gefolgt von den Landesbanken (7), öffentlich-rechtlichen Sparkassen (411), Banken mit Sonderaufgaben in öffentlicher Rechtsform (12; hierunter neben den Förderbanken auch die KfW und die Landwirtschaftliche Rentenbank), öffentlichen Bausparkassen (9; Landesbausparkassen) und Agrarinstitute (2).Deutsche Bundesbank: Verzeichnis der Kreditinstitute, Bankgeschäftliche Informationen 2. Januar 2015, S. 3 ff. Die Bundesbank selbst ist zwar im Besitz des Bundes, gilt jedoch nach Abs. 1 Nr. 1 KWG nicht als Kreditinstitut, so dass sie nicht zu den öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten gerechnet wird. Das gilt auch gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 KWG für die KfW. Bürgschaftsbanken sind privatrechtlich organisierte Selbsthilfeeinrichtungen des Mittelstandes, an denen Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern, Kammern der Freien Berufe, Wirtschaftsverbände und Innungen, Banken und Sparkassen sowie Versicherungsunternehmen beteiligt sind. Sie sind in privaten Rechtsformen organisiert und gehören ebenfalls nicht zu den öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten.

Aufgaben Als Universalbanken, die alle Bankgeschäfte allen Kundengruppen anbieten, sind Sparkassen und Landesbanken tätig. Sie betreiben das Einlagen- und Kreditgeschäft, Wertpapiergeschäft, Zahlungsverkehr und sind meist Hausbanken ihrer öffentlichen Träger. Landesbanken sind zusätzlich im Emissionsgeschäft und internationalen Kreditgeschäft tätig. Zu den Spezialbanken gehören Förderbanken (KfW) oder Entwicklungsbanken (Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft als Tochtergesellschaft der KfW), sie stellen finanzielle Fördermittel zur Verfügung. Diese Aufgaben betreiben die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im öffentlichen Interesse. Ihre Geschäftstätigkeit üben sie auf der Grundlage eines öffentlichen Auftrags und des Gemeinnützigkeitsprinzips aus. Ihr öffentlicher Auftrag besteht darin, das Geschäftsgebiet mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen zu versorgen, Sparen und allgemeine Vermögensbildung zu fördern und für die Bevölkerung und für die mittelständische Wirtschaft Bankleistungen zu erbringen. Das Gemeinnützigkeitsprinzip hob die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute seit jeher von den übrigen – auf Gewinnmaximierung ausgerichteten – Banken ab. Die maximale Gewinnerzielung stand satzungsgemäß nicht im Vordergrund der Unternehmenspolitik, eine angemessene Gewinnerzielung genügt. Im Falle eines Zielkonfliktes hat der öffentliche Auftrag Vorrang. Einige öffentlich-rechtliche Kreditinstitute (Sparkassen, Förderbanken) müssen zudem das Regionalprinzip beachten, das von ihnen das Betreiben von Bankgeschäften nur in einer genau festgelegten Region verlangt. Vor allem Landesbanken und die KfW unterliegen keinen regionalen Beschränkungen.

Rechtsform Öffentlich-rechtliche Kreditinstitute sind in der Rechtsform der juristischen Person des öffentlichen Rechts organisiert, woraus sie ihre Bezeichnung ableiten. Konkret handelt es sich um die Form der Anstalt des öffentlichen Rechts. Diese Rechtsform, die es auch für Nichtbanken des öffentlichen Sektors gibt (öffentliches Unternehmen), ist durch die Strukturmerkmale der Anstaltslast und Gewährträgerhaftung gekennzeichnet. Da insbesondere die Gewährträgerhaftung mit der Folge der Insolvenzunfähigkeit den im Wettbewerb stehenden öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten gegenüber den übrigen Kreditinstituten einen Wettbewerbsvorteil verschaffte, wurden diese Strukturmerkmale im Rahmen der Brüsseler Konkordanz vom 27. März 2002 für die im Wettbewerb stehenden öffentlichen Institute abgeschafft.

Geschichte Als weltweit erste öffentliche Bank gilt die am 20. Januar 1401 in Barcelona gegründete Taula de cambi („Wechseltisch“).Sebastian Omlor: Geldprivatrecht. 2014, S. 34. (online) Sie war eine Abteilung der Stadt, die vollständig alle Depositenrückzahlungen garantierte und damit die erste Gewährträgerhaftung übernahm. Im öffentlichen Besitz der Stadt Venedig befand sich auch die im April 1587 entstandene Banco della Piazza di Rialto, während sich die Amsterdamer Wechselbank („Wisselbank“) nach ihrer Gründung am 31. Januar 1609 zur ersten städtischen Wechselbank in Westeuropa entwickelte. Der städtische Nürnberger Banco publico eröffnete am 10. August 1621 als erste öffentliche Bank in Deutschland, er war eine Wechsel- und Depositenbank nach dem Vorbild der Wechselbank in Amsterdam.Harald Rehm: Die Nürnberger Handelsgerichtsbarkeit: Verfassung und Prozess insbesondere im 19. Jahrhundert. 1974, S. 5. Öffentlich-rechtliche Kreditinstitute sind in Deutschland in dem seit Oktober 1916 bestehenden Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands zusammengeschlossen.

Sparkassen Die ersten Sparkassen entstanden etwa 200 Jahre später ab 1778 noch in privater Rechtsform. Im Juni 1801 nahm in Göttingen die Spar- und Leih-Casse als erstes kommunales Kreditinstitut die Arbeit auf.Andrea Kositzki: Das öffentlich-rechtliche Kreditgewerbe. 2004, S. 12. (online) In den Folgejahren ging eine Vielzahl der Bürgersparkassen in die Trägerschaft der Kommunen über. Die Städteordnung des Heinrich Friedrich Karl vom und zum Stein vom 19. November 1808 sorgte für die kommunale Selbstverwaltung, die dazu führte, dass die Gemeinden die kommunale Sparkassenidee aufgriffen und für die Gründung von Sparkassen sorgten. Nach der „revidierten Städteordnung“ vom 17. März 1831 erforderte die Errichtung von Sparkassen eine Genehmigung des Regierungspräsidenten, weil die Annahme von Spareinlagen als genehmigungspflichtige Anleihe der jeweiligen Trägerkommune galt.Thomas Brszoska: Die öffentlich-rechtlichen Sparkassen zwischen Staat und Kommunen. 1976, S. 85. (online) Nachdem am 12. Dezember 1838 das Preußische Sparkassenreglement erlassen wurde, fiel in den Zeitraum zwischen 1840 und 1860 die eigentliche Gründungszeit für Sparkassen, denn in diesem Zeitraum entstanden mehr als 800 neue Sparkassen.Josef Löffelholz/Gerhard Müller: Bank-Lexikon: Handwörterbuch für das Bank- und Sparkassenwesen. 1983, S. 280. Im Jahre 1838 gab es in Preußen 85 öffentliche Sparkassen, 1850 erhöhte sich ihre Zahl auf 234, 1870 waren sie auf 932 angewachsen, in Gesamtdeutschland gab es um die Jahrhundertwende 2.500 Sparkassen.Karl Friedrich Hagenmüller/Gerhard Diepen: Der Bankbetrieb. 1978, S. 121 f. (online) Danach trat ein Konsolidierungsprozess ein, denn 1961 bestanden bundesweit 865 öffentliche Sparkassen.

Als Folge der Bankenkrise 1931 brachte die „Verordnung zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen“ vom 6. Oktober 1931 die Selbständigkeit der Sparkassen, denn sie bekamen die Rechtsform der kommunalen Anstalt des öffentlichen Rechts.Thorsten Wehber: Gewährträgerhaftung und Anstaltslast – ein historischer Rückblick. In: Zeitschrift für das gesamte Kreditwesen, 2005, S. 753. In dieser Reichsnotverordnung hatte auch die Gewährträgerhaftung ihren Ursprung. Grund für die Einführung der Gewährträgerhaftung war, dass die Gläubiger durch die Verselbständigung der Sparkassen nicht die kommunale Haftung für die Verbindlichkeiten der Sparkasse verlieren sollten. Solange die Sparkassen ein organisatorischer Teil der Gemeinden waren, hafteten die Gemeinden für diese Verbindlichkeiten.

Als im Juli 1958 die Konzessionspflicht für die Eröffnung von Zweigstellen entfiel, entwickelten sich die Sparkassen zu Filialbanken mit weit verzweigtem Filialnetz. Die Auswirkungen der Verwaltungs- und Gebietsreform 1965 führten bei Sparkassen zu einer Intensivierungsphase des stationären Filialbetriebs. Die reformbedingten Sparkassenfusionen ließen den Entwicklungstrend der Filialen nahezu unberührt. Eine zweite Welle von Erweiterungen des Filialnetzes gab es in Deutschland ab 1967, auch wenn die Erfindung des Geldautomaten die wichtige Filialfunktion der Kassenhaltung weitgehend obsolet machte. Der erste Geldautomat wurde in Deutschland am 27. Mai 1968 von der Kreissparkasse Tübingen in Betrieb genommen.

Landesbanken Vorläufer der heutigen Landesbanken waren die Provinzial-Hilfskassen, als erste nahm die am 5. Januar 1832 gegründete Provinzial-Hülfskasse Westfalen ihren Geschäftsbetrieb in Münster auf.Hans Pohl: Wirtschaft, Unternehmen, Kreditwesen, soziale Probleme. Band 1, 2005, S. 967. (online) Ihre Satzung sah eine Darlehensvergabe zur Schuldentilgung und zur Haushaltsverbesserung von Gemeinden wie auch für Infrastrukturmaßnahmen vor. Am 23. Juni 1832 entstand die Landeskreditkasse in Kassel, die im Gegensatz zur Hülfskasse auch Staatseinlagen und private Spareinlagen annehmen und Schuldverschreibungen emittieren durfte. Einige Landesbanken wie die WestLB stiegen durch Fusionen und Expansionen zu Großbanken auf, erkauften dieses Wachstum jedoch mit höheren Unternehmensrisiken.

Bausparkassen Im Februar 1885 gründete Pastor von Bodelschwingh in Bielefeld – unter ausdrücklichem Hinweis auf die amerikanischen Arbeiterbauvereine – die erste deutsche Bausparkasse, die Bausparkasse für Jedermann. Sie war international nicht die erste, denn 1775 entstand bereits in Birmingham mit der „Kettley’s Building Society“ die erste Bausparkasse.

Grundkreditanstalten Grundkreditanstalten sind öffentlich-rechtlich organisierte Realkreditinstitute. Die Bundesbank unterteilt sie in Wohnungsbaukreditanstalten (Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt) und Agrarkreditinstitute (Calenberger Kreditverein und Ritterschaftliches Kreditinstitut Stade).

Entwicklung in der DDR