mini|Reichsgesetzblatt mit dem Gesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie
Sozialistengesetz ist die Kurzbezeichnung für das Gesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie, das von 1878 bis 1890 im Deutschen Reich galt und während dieser Zeit mehrfach verlängert wurde. Wegen der verschiedenen Einzelbestimmungen in 30 Paragraphen, der viermaligen Verlängerung und wegen kleiner Modifizierungen spricht man oft auch im Plural von den Sozialistengesetzen.
Das Gesetz verbot sozialistische, sozialdemokratische und kommunistische Vereine, Versammlungen und Schriften, deren Zweck der Umsturz der bestehenden Staats- und Gesellschaftsordnung sei. Aus dem Sozialistengesetz resultierten die Verlagerung sozialdemokratischer Aktivitäten in den Untergrund bzw. ins Ausland, sowie Massenverhaftungen und -ausweisungen. Lediglich die Sozialdemokraten im Reichstag blieben aufgrund ihrer parlamentarischen Immunität unangetastet.
Trotz der massiven Repressionspolitik war die Kandidatur und Wahl sozialdemokratischer Politiker als Privatpersonen weiterhin möglich und die einzige legale Möglichkeit zur politisch-rechtlichen Interessenvertretung.Ulrich Herbert: Geschichte Deutschlands im 20. Jahrhundert. Beck, München 2014, S. 76; Willy Albrecht: Ende der Illegalität – Das Auslaufen des Sozialistengesetzes und die deutsche Sozialdemokratie im Jahre 1890 (S. 8 ff.), Vortrag zum 100. Jahrestag des Auslaufens des Sozialistengesetzes am 30. September 1990 in der Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte, publiziert November 1990, Digitalisat (PDF; 590 kB) auf der Webpräsenz der Friedrich-Ebert-Stiftung.
Die neuere Forschung verweist für eine angemessene Analyse der Sozialistengesetze auf die Bedeutung des internationalen Kontextes, wo Sozialisten zum Teil schärferen Repressionen ausgesetzt waren als im Deutschen Reich.Ulrich Herbert: Geschichte Deutschlands im 20. Jahrhundert. Beck, München 2014, S. 76; vgl. auch Haymarket Riot. mini|„Huldigung der Freiheit. Zur Erinnerung an die Reichstagswahl 1893.“ Die Sozialisten fühlten sich nach dem Ende des Sozialistengesetzes als Sieger. Zeichnung von Hans Gabriel Jentzsch, in: Der Wahre Jacob, Nr. 183, 28. Juli 1893, S. 1516 f.
Vorgeschichte Schon vor der Gründung des Deutschen Reiches als konstitutionelle Monarchie (1871) waren zwei zunächst noch konkurrierende sozialdemokratische Parteien aufgebaut worden: der reformorientierte Allgemeine Deutsche Arbeiterverein (ADAV), gegründet 1863 auf Initiative von Ferdinand Lassalle, und die im marxistischen Sinne revolutionär eingestellte Sozialdemokratische Arbeiterpartei (SDAP), gegründet 1869 von Wilhelm Liebknecht, August Bebel und anderen. Kurz nach der Reichsgründung trat der preußenfreundliche ADAV-Präsident Johann Baptist von Schweitzer zurück, nachdem geheime Absprachen mit der konservativ-monarchistisch geprägten preußischen Regierung aufgedeckt worden waren. In der Folge näherten sich die beiden Parteien einander an. Beim gemeinsamen Parteitag 1875 in Gotha vereinigten sie sich zur Sozialistischen Arbeiterpartei Deutschlands (SAP), die 1890 in Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) umbenannt werden sollte.
mini|links|Wilhelm Liebknecht (in der Mitte im Zeugenstand stehend), August Bebel (rechter Bildrand, im Profil) und Adolf Hepner (hinter Bebel) als Angeklagte beim Leipziger Hochverratsprozess (11.–26. März 1872)
Die Begriffe Sozialismus und Sozialdemokratie wurden im damaligen Sprachverständnis in der Regel als Synonyme verstanden und waren stark beeinflusst von den philosophischen, politischen und ökonomischen Theorien von Karl Marx und Friedrich Engels, die zu dieser Zeit im Londoner Exil lebten. Entsprechend der revolutionären Theorie beanspruchte die Sozialdemokratie bzw. ihre Partei im Deutschen Reich, die SAP, die parteipolitische Interessenvertretung der Arbeiterbewegung zu sein. Sie strebte eine Verbesserung der sozialen Lage der Arbeiterklasse und letztlich eine Überwindung der gegebenen sozialen und politisch undemokratischen Herrschaftsstrukturen an.
Wegen ihrer Opposition gegen den Deutsch-Französischen Krieg von 1870/71 und ihrer Solidarität mit der revolutionären Pariser Kommune 1871 wurden August Bebel und Wilhelm Liebknecht 1872 beim Leipziger Hochverratsprozess zu zwei Jahren Festungshaft verurteilt.
Reichskanzler Otto von Bismarck, im Grunde ein am monarchischen Prinzip ausgerichteter und demokratischen Ideen gegenüber reserviert bis ablehnend eingestellter Konservativer, betrachtete die SAP von Anfang an als „Reichsfeinde“ und agierte schon vor dem Sozialistengesetz mit repressiven Maßnahmen gegen die Sozialdemokratie und die noch junge Gewerkschaftsbewegung.
Die Attentate auf den Kaiser als Anlass mini|Reichskanzler Otto von Bismarck initiierte das Sozialistengesetz (Fotografie von 1886) mini|Karikatur der Berliner Wespen (1878): Bismarck zwängt die Freiheit ins Prokrustesbett 1878 wurden zwei erfolglose Attentate auf Kaiser Wilhelm I. verübt: am 11. Mai von Max Hödel und am 2. Juni von Karl Eduard Nobiling. Bismarck nahm diese Anschläge zum Anlass, mit dem Sozialistengesetz rigoroser und wirkungsvoller gegen die in der Arbeiterschaft zunehmend einflussreicher werdende Sozialdemokratie durchzugreifen. Obwohl Hödel kurz vor seinem Anschlag aus der SAP ausgeschlossen worden war und Nobilings Attentat von persönlichen Wahnvorstellungen geleitet war, ließ Bismarck verbreiten, dass die Attentate auf die Sozialdemokratie zurückzuführen seien. Eine über die beiden Einzeltäter hinausgehende Verbindung der Attentate mit der Sozialdemokratie war aber und ist bis heute nicht nachweisbar.
Erster Gesetzentwurf Bereits im Mai 1878 – nach dem ersten Attentat – legte Bismarck einen Entwurf des Sozialistengesetzes vor, der jedoch mit großer Mehrheit abgelehnt wurde.Entwurf eines Gesetzes zur Abwehr sozialdemokratischer Ausschreitungen (Anlage Nr. 274 im Reichstagsprotokoll) sowie die Beratungen dazu bis zum Scheitern des Gesetzentwurfs am 24. Mai 1878 in digitalisierter Form beim Münchener Digitalisierungszentrum der Bayerischen Staatsbibliothek Eugen Richter begründete die Ablehnung der Deutschen Fortschrittspartei unter anderem damit, dass Verbote und Polizeimaßnahmen die geistige Bekämpfung der Sozialdemokratie unmöglich machen würden:Eugen Richter gegen das Sozialistengesetz (1. Version)Stenographische Berichte über der Verhandlungen des Deutschen Reichstags, 3. Legislaturperiode, 1878, 2, 54. Sitzung, S. 1522.
Zweiter Gesetzentwurf nach der Reichstagswahl und Verabschiedung Beim zweiten Attentat am 2. Juni 1878 wurde der Kaiser erheblich verletzt. Bismarck nutzte die darauf einsetzende öffentliche Hysterie dazu, den Reichstag aufzulösen und einen „Vernichtungskrieg“ gegen die Sozialdemokraten zu inszenieren, denen man geistige Mittäterschaft vorwarf.Hans-Ulrich Wehler: Deutsche Gesellschaftsgeschichte, Bd. 3: Von der „Deutschen Doppelrevolution“ bis zum Beginn des Ersten Weltkrieges 1849–1914. C.H. Beck, München 1995, ISBN 3-406-32263-8, S. 902 f. Im Juli passten sich die meisten Nationalliberalen im Wahlkampf dem konservativen Rechtsruck an.
Im neu gewählten Reichstag wurde ein verschärfter Entwurf des Sozialistengesetzes vorgelegt, es kam zu Auseinandersetzungen zwischen den einzelnen Fraktionen. Die Zentrumspartei, die im Kulturkampf Diskriminierungserfahrungen hatte machen müssen, lehnte das Gesetz ab, weil sein Gegenstand zu vage definiert war: Der Abgeordnete Peter Reichensperger befürchtete, dass sich nach Annahme niemand sicher sein könnte, nicht als Reichsfeind ausgegrenzt zu werden.Ulrich von Hehl: Peter Reichensperger 1810–1892. Schöningh, Paderborn 2000, ISBN 3-506-70877-5, S. 139.
Am 19. Oktober 1878 setzte sich der verschärfte Gesetzentwurf mit 221 zu 149 Stimmen durch. Für das Gesetz stimmten neben den Nationalliberalen hauptsächlich die Abgeordneten der Freikonservativen und der Deutschkonservativen Partei, dagegen die vom Zentrum, von der linksliberalen Deutschen Fortschrittspartei und die acht SAP-Abgeordneten.Vgl. Reichstagsprotokoll der namentlichen Gesamtabstimmung über den Gesetzesentwurf am 19. Oktober 1878: S. 387 bis Seite 389 (die Protokolle der 3. Lesung des Gesetzes finden sich ab Seite 333) in digitalisierter Form beim Münchener Digitalisierungszentrum der Bayerischen StaatsbibliothekJürgen Schmidt: Das Sozialistengesetz – Demokratiegeschichtlicher „Sündenfall“ des deutschen Kaiserreichs? Webseite der AG Orte der Demokratiegeschichte, 2020.
Nach der Zustimmung des Bundesrates am 21. Oktober und der Unterzeichnung durch Kronprinz Friedrich Wilhelm im Auftrage von Kaiser Wilhelm I. erhielt das Gesetz am 22. Oktober 1878 mit seiner Verkündungim Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger sowie im Reichs-Gesetzblatt (Nr. 34) Rechtskraft. Es galt durch insgesamt vier Verlängerungen bis zum 30. September 1890.
Auswirkungen mini|Illustration zum Artikel Überführte Sozialdemokraten in der Zeitschrift Daheim Nr. 30, 1881. Originaler Text zum Bild: „Im Namen des Gesetzes.“ Auflösung einer Sozialistenversammlung zu Leipzig. Unter anderem abgebildete Personen: Wilhelm Hasenclever am Tisch sitzend (2. von rechts). Wilhelm Liebknecht stehend vor dem Fenster. August Bebel vor Liebknecht sitzend.Stadtgeschichtliches Museum Leipzig.
Aufgrund des zunächst auf zweieinhalb Jahre befristeten und danach regelmäßig verlängerten Sozialistengesetzes wurden Unterverbände, Druckschriften und Versammlungen der Sozialdemokraten, namentlich der Sozialistischen Arbeiterpartei (SAP) und ihr nahestehender Organisationen, vor allem Gewerkschaften, verboten. Verstöße gegen das Gesetz wurden oft mit Geldstrafen oder auch mit Gefängnishaft geahndet. Viele Sozialisten setzten sich unter dem politischen Druck des Gesetzes ins ausländische Exil ab, vor allem nach Frankreich, der Schweiz oder England. Unter ihnen war mit der damals Mitte 20-jährigen Clara Zetkin auch eine später prominente Wegbereiterin der sozialistischen Frauenbewegung.
Allerdings konnten weiterhin Einzelpersonen bei Wahlen für die Sozialdemokratie kandidieren, so dass deren Fraktionen sich im Rahmen der parlamentarischen Arbeit des Reichstages bzw. der Landtage legal betätigen konnten. Unter den neun Reichstagsabgeordneten der SAP saßen bereits seit 1874 (teils schon als Vertreter ihrer Vorgängerorganisationen) beispielsweise Wilhelm Liebknecht, August Bebel, Wilhelm Hasenclever und Wilhelm Hasselmann im Parlament des Kaiserreichs. Außerhalb des Reichstags war ein öffentliches Auftreten für die Ziele der SAP allerdings mit erheblichem juristischem Risiko verbunden. Nach § 28 des Sozialistengesetzes wurden 797 Sozialdemokraten als „Agitatoren“ aus Orten ausgewiesen, in denen der „kleine Belagerungszustand“ verhängt wurde, darunter als Hochburgen der Sozialisten bekannte Städte wie Berlin, Leipzig, Hamburg und Frankfurt am Main.
Das Sozialistengesetz bekämpfte die Sozialdemokraten als „Reichsfeinde“ und erschwerte nachhaltig die Integration von Arbeitern und Sozialdemokratie in Staat und Gesellschaft. Die faktische politische Ausbürgerung der sozialdemokratischen Opposition ging mit einer sozialen Ausbürgerung einher, der zufolge Sozialdemokraten materiell entrechtet und am Arbeitsplatz verfolgt wurden. Die Verfolgung weckte die Solidarität großer Teile der Arbeiterschaft und führte seit 1881 zunehmend zu Wahlerfolgen für die formell als Einzelpersonen auftretenden Kandidaten der SAP. Regional wurden verschiedene Arbeitersportvereine oder Naturfreundegruppen als Tarnorganisationen an Stelle der verbotenen Partei- oder Gewerkschaftsgruppen gebildet, in denen die politische Arbeit, wenngleich mit hohem Risiko behaftet, fortgesetzt wurde.