Die Kirchensteuer in der Schweiz ist eine Steuer, die Landeskirchen zur Finanzierung ihrer Kosten erheben.
Gemäss Schweizer Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft regeln die Kantone im Rahmen der Glaubens- und Gewissensfreiheit das Verhältnis zwischen Kirche und Staat (Art. 72 Abs. 1 BV). Aus diesem Grund steht diesen auch die Regelung der Kirchensteuern zu.
Die Kantone definieren («erkennen … an») in ihren Verfassungen, welche Kirchen in Genuss eines besonderen Rechtsstatus kommen. Mit diesem gehen bestimmte Privilegien einher, welche Kirchen letztlich von Vereinen unterscheiden. Ein solches Privileg erlaubt es den Kirchen, ihre Mitgliederbeiträge über die Steuererklärung einzufordern; das heisst, der Staat übernimmt das Inkasso für diese Kirchen.
Kirchensteuerpflichtig sind natürliche Personen, die Mitglied in einer vom Kanton anerkannten Kirche sind. Weiter haben in 18 von 26 Kantonen juristische Personen diese Steuer ebenfalls zu entrichten, was das Bundesgericht – im Gegensatz zur Mehrheit der juristischen Lehre – als verfassungsmässig erachtet.Ulrich Häfelin, Walter Haller: Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Auflage, Schulthess Zürich 2005, S. 127, ISBN 3-7255-4907-9.
Übersichten Alle Angaben in der folgenden Übersicht sind – wenn nicht anders vermerkt – folgender Publikation entnommen: Eidg. Steuerverwaltung. Steuerinformationen: Die Kirchensteuern. Schweizerische Steuerkonferenz. 2009.Eidg. Steuerverwaltung: . Schweizerische Steuerkonferenz. 2009. (PDF)
Grundsätzlich werden bis auf eine einzige Ausnahme (Kanton Waadt) in allen Kantonen Kirchensteuern – in der einen oder anderen Form – erhoben. In zwei weiteren Kantonen werden nur in einigen Gemeinden Kirchensteuern erhoben (Kantone Wallis und Tessin). Die erhobenen Kirchensteuern sind immer zu bezahlen; nur in den drei Kantonen Genf, Neuenburg und Tessin ist die Bezahlung fakultativ (im Tessin muss aber angekündigt werden, dass nicht bezahlt werden wird).
Gegenstand der Kirchensteuer +Kirchensteuern für natürliche Personen Gegenstand Kanton Einkommenssteuer alle Vermögenssteuer alle; ausser BS, BL: christkath. Grundstückgewinnsteuer BE, OW, SO, SH, TG, JU Lotteriegewinnsteuer BE, SH, AG, JU Liegenschaftssteuer AI, VS Liquidationsgewinnsteuer BE, OW, FR, SH, JU Kopfsteuer UR; SO: manche Gemeinden, VS
+Kirchensteuern für juristische Personen Gegenstand Kanton Gewinn- & Kapitalsteuer alle; ausser: BS, SH, AR, AG Grundstückgewinnsteuer BE, SO, JU Liegenschaftssteuer AI, VS Liquidationsgewinnsteuer BE, OW, FR, BL, JU Minimalsteuer LU, OW, NW, FR, TG, VS
Kirchensteuer für juristische Personen Werden juristische Personen in einem Kanton besteuert, so sind diese in allen Fällen kirchensteuerpflichtig. Das Bundesgericht bestätigte diese Rechtspraxis in mehreren Fällen: Die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Bundesverfassung Art. 15) könne für juristische Personen nicht geltend gemacht werden (juristische Personen haben kein Gewissen) – sogar bei Einzelfirmen, deren Eigentümer keiner anerkannten Religionsgemeinschaft angehören.Bundesgericht Urteil: 2C_71/2010. 22. September 2010.Bundesgericht Urteil: 102 Ia 468. 66. Urteil vom 6. Oktober 1976. Der Argumentation des Bundesgerichts kann leicht entgegnet werden, dass für juristische Personen – ohne Gewissen – demnach auch keine Rechtfertigung für die Finanzierung von Kultushandlungen gegeben ist (es wird für Leistungen bezahlt, die nicht erfüllt werden – «kein Seelenheil für juristische Personen»).
Anmerkung zu den Kantonen Solothurn und St. Gallen: Beide Kantone kennen keine explizite Kirchensteuer für juristische Personen; anstelle dieser tritt eine «Finanzausgleichssteuer», Artikel 9: Ausgleichsbeiträge an Kirchgemeinden.Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern: §109 Finanzausgleichssteuer. welche just juristische Personen besteuert und diese Einnahmen den anerkannten Religionsgemeinschaften überträgt.
+Kirchensteuerpflicht für juristische Personen: Ausnahmen Kirchensteuer für jur. Pers. Kanton Keine BS, SH, AR, AG, GE über allgemeine Steuer VD; VS: in Gemeinden ohne Kirchensteuern teilweise VS: nur in Gemeinden mit Kirchensteuern Zahlung fakultativ TI, NE
+Kirchensteuerpflichtige juristische Personen Form Kanton Kapitalgesellschaften,Genossenschaften,Vereine & Stiftungen alle Holding- & Domizilgesellschaften alle, ausser: GL öffentlich-rechtlicheKörperschaften SZ, NW, GR Alle juristischen Personen ZH, SO, TG, JU Anlagefonds mit direktemGrundbesitz SZ
Entscheidungsinstanzen Folgenden Tabellen ist zu entnehmen, welche Instanzen zuständig für die Bestimmung des Steuersatzes oder Steuerfusses sind. In den meisten Fällen ist dies ein Organ der steuererhebenden Kirche selbst; in manchen Fällen entscheidet jedoch eine politische Instanz.
+Religiöse Instanzen Religiöse Instanz Kanton Kirchgemeindeversammlung ZH†, BE, LU, UR, SZ, OW, ZG, FR, SH, AR, AI, AG, GR, TG;FR (israel. nur für nat. Pers.);nur bei nat. Pers.: JU, NW, SO, BL, SG Kirchenrat / Kirchgemeinderat BS, TI Oekumenische Kommission GE Kirchensynode / Synodalrat BS (röm.-kath. und ev.-ref.), NE (ev.-ref.) Kirchliches Exekutivkomitee NE (röm.-kath. und christkath.) † Bei Gemeindeverbänden wird die Kirchensteuer gemäss Beschluss der Zentralkirchenpflege festgesetzt.
+Politische Instanzen Politische Instanz Kanton Gemeindeversammlung VS Kantonsparlament nur für jur. Pers.: NW, SO, BL, SG, GR Direktion des Innern FR (für jur. Pers. und Quellensteuerder israel. Kultusgemeinde)
Erhebungsinstanzen Die erhebende Instanz unterscheidet sich von Kanton zu Kanton:
+natürliche Personen Veranlagung Bezug Kanton KtSV KSV SK KG Gmd. KtSV KSV SK KG Gmd. ZH xKanton ZH: Die Steuerfaktoren werden teilweise durch das kantonale Steueramt, teilweise durch das Gemeindesteueramt festgesetzt. Der Entscheid über Bestand und Umfang der Kirchensteuerpflicht erfolgt in unbestrittenen Fällen faktisch durch das Gemeindesteueramt; andernfalls entscheidet die zuständige Kirchbehörde. x BE x x x LU xJe nach Personenkategorie und Gemeinde x x UR x x SZ x x OW x x NW x x GL x x ZG x x FR x xNach Vereinbarung xx SO xTeilweise auch durch die Einwohnergemeinde x BS x x BL x x x x SH x xQuellenbesteuerte xSelbstständig Erwerbende AR x x AI x x SG xOhne israel. Kultusgemeinde xNur israel. Kultusgemeinde x x GR x x AG x xTeilweise x TG xx x TI x x VS x x NE x x GE x x JU x xPeriodische Steuer xNicht-periodische Steuer
Legende: KtSV – Kantonale Steuerverwaltung, KSV – Kommunale Steuerverwaltung, SK – Staatskasse, KG – Kirchgemeinde, Gmd. – Gemeinde.
Die Waadt erhebt keine Kirchensteuer und wird deshalb nicht aufgeführt.
+juristische Personen Veranlagung Bezug Kanton KtSV KSV SK KG Gmd. KtSV KSV SK KG Gmd. ZH xKanton ZH: Die Steuerfaktoren werden teilweise durch das kantonale Steueramt, teilweise durch das Gemeindesteueramt festgesetzt. Der Entscheid über Bestand und Umfang der Kirchensteuerpflicht erfolgt in unbestrittenen Fällen faktisch durch das Gemeindesteueramt; andernfalls entscheidet die zuständige Kirchbehörde. x BE x xTeilweise x LU x x UR x x SZ x x OW x x NW x x GL x x ZG x x FR x x SO x x BL x x AI x x SG x x GR x x TG x x TI x x VS x x NE x x JU x xPeriodische Steuer xNicht-periodische Steuer
Legende: KtSV – Kantonale Steuerverwaltung, KSV – Kommunale Steuerverwaltung, SK – Staatskasse, KG – Kirchgemeinde, Gmd. – Gemeinde.
Die Kantone BS, SH, AR, AG und GE erheben keine Kirchensteuern für juristische Personen und werden deshalb nicht aufgeführt. Die Waadt erhebt keine Kirchensteuer und wird deshalb nicht aufgeführt.
Steuersätze Die meisten Kantone drücken die Kirchensteuern in Vielfachen der einfachen oder geschuldeten Steuer aus (mit einer Prozentzahl oder einem Faktor). Die Steuersätze für natürliche Personen fallen je nach Konfession unterschiedlich aus, jene für juristische Personen sind Einheitssätze. Vergleiche über Kantonsgrenzen hinweg sind kaum möglich, da die Kantone ihre Steuern unterschiedlich festlegen und berechnen (so könnten beispielsweise 10 % Kirchensteuern auf ein Einkommen in einem Kanton betragsmässig höher ausfallen als in einem anderen Kanton). Dazu können die Kirchensteuersätze auch innerhalb eines Kantons von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich hoch festgelegt sein.
Folgende Tabelle gibt eine Übersicht über die Kirchensteuersätze in allen Kantonshauptorten im Jahr 2009. Ausgedrückt ist der Steuersatz als Vielfaches der einfachen Steuer – Abweichungen davon sind in den Anmerkungen benannt.
+Kirchensteuersätze in den Hauptorten – 2009 Kanton Hauptort natürliche Personen juristische Personen ev.-ref. röm.-kath. christkath. ZH Zürich 10 % 11 % 14 % 10,01 % BE Bern 0,1840 0,2070 0,2760 0,1919 LU Luzern 0,25 0,25 0,31 0,25 UR Altdorf Eink./Gewinn 120 %In Prozent der einfachen Steuer. 92 % - 0,94 %In Prozent der einfachen Steuern, gewichtet mit konfessionellen Anteilen der Bevölkerung. Altdorf Verm./Kapital 120 % 92 % - - SZ Schwyz 28 % 28 % - 28 % OW Sarnen 0,54 0,54 - 6 % vom Gewinnsteuerertrag gehen an die Kirchen. NW Stans 0,26 0,35 - Die Kirchgemeinden sind am Ertrag der Gewinnsteuer mit 12 % beteiligt. GL Glarus 8 % 9,5 % - 8,705 % ZG Zug 9,5 % 7 % - 7,586 %Abhängig vom Verhältnis röm-kath. zu ev.-ref. Einwohner. FR Freiburg Eink./Gewinn 9 % 7 % - 10 % Freiburg Verm./Kapital 10 % 20 % - 10 % SO Solothurn 16 % 21 % 19 % 10 %Finanzausgleichssteuer. BSIsraelit. Gemeinde: 12% des geschuldeten Kantonssteuerbetrages (min. 50.-, max. 20'400.- Franken). Basel 8 %In Prozent des geschuldeten Kantonssteuerbetrages. 8 % 8 % - BL Liestal Einkommen 0,55 %Effektive Ansätze. 6,75 % 0,7 % 5 % Liestal Vermögen 0,5 ‰ 7 % 0,5 ‰ 5 % SH Schaffhausen 13 % 13,5 % 12,5 % - AR Herisau 0,50 0,45 - - AI Appenzell 12 % 11 % - - SGIsrael. Gemeinde: Eigene Veranlagung und Bezug auf Grund der vom kantonalen Steueramt gelieferten Steuerdaten. St. Gallen 25 % 26 % 24 % Der Kanton erhebt einen jährlichen Zuschlag von 220 % der einfachen Kantonssteuer; aus den Zuschlägen werden 22,5 % der einfachen Steuer für den Finanzausgleich unter den Kirchgemeinden verwendet. GR Chur 14,5 % 11 % - 10,5 % AG Aarau 15 % 19 % 23 % - TG Frauenfeld 14 % 16 % - 14,9 % TI Bellinzona - 3 %Bezahlung freiwillig. - 3 % VD Lausanne - - - - VS Sitten 3 %In Prozent des geschuldeten Gemeindesteuerbetrages. 3 % - 3 % NE Neuenburg 11 %Bezahlung fakultativ; zusätzlich wird für nat. Pers ein Pauschalbetrag von 10 Fr. erhoben. 11 % 11 % 12 % GE Genf Einkommen 16 % 16 % 16 % - Genf Vermögen 6 % 6 % 6 % - JU Delsberg 8,1 % 6,4 % - 8,1 %
Kritik und Problemfelder Der vielfältigen Realität in den Kantonen entsprechend muss auch die Kritik differenziert ausfallen. An den Kirchensteuern im eigentlichen Sinn wird an zwei Punkten immer wieder Anstoss genommen:
Die Kirchensteuerpflicht für juristische Personen – ohne Möglichkeit für Nicht-Mitglieder (Konfessionslose oder Andersgläubige), jene zu vermeiden. Die Situation im Wallis und in der Waadt, wo Kirchen direkt aus allgemeinen Steuern finanziert werden und Nicht-Mitglieder ihren Anteil erst nach aktiver Rückforderung – und nur teilweise – zurückbekommen.
Im weiteren Sinne – der allgemeinen Kirchenfinanzierung – ist ein weiterer Konfliktfall anzuführen sowie eine grundsätzliche Fragestellung:
Die Finanzierung des Kirchenpersonals aus allgemeinen Steuergeldern im Kanton Bern. Soll der Staat überhaupt gewisse Kirchen bevorteilen (gegenüber anderen Kirchen und gegenüber Vereinen anderer Art) und ihr Inkasso übernehmen?