miniatur|Rekonstruiertes Gogericht auf dem Desum, im Lerigau südlich der Gemeinde Emstek Ein Gogericht (auch Gohgericht oder Gowgericht) ist die Thingversammlung im vorkarolingischen Sachsen. Nachdem der Frankenkönig Karl der Große die Sachsen unterworfen hatte, wurde das sächsische Stammesgebiet in verschiedene Bezirke (comitate, Grafschaften) unterteilt, denen jeweils ein königlicher Amtsträger, ein Graf vorstand. Und das germanische Thingsystem wurde in das fränkische Grafschafts- und Gogerichtswesen überführt. Der Graf übte die hohe Gerichtsbarkeit aus. In diesem Fall spricht man von Gaugericht oder besser „Grafengericht“. Die Franken trennten die hohe Gerichtsbarkeit der Grafengerichte (für schwere Verbrechen) von der niederen Gogerichtsbarkeit. Der Graf war militärischer Befehlshaber, zog Steuern ein und verwaltete seine Grafschaft. Königsboten (missi dominici) kontrollierten als reisende Prüfer des Königs, ob die Grafen ihre Aufgaben richtig erledigten. Die Grafen waren in der Festigung der fränkischen Herrschaft in den ersten Jahrzehnten im sächsischen Gebiet allerdings oft weniger erfolgreich als die Bischöfe und neu gegründeten Klöster. Auf administrativer Ebene richteten die Franken unabhängig von den Gaugrenzen die sogenannten Goe ein, Bezirke, in denen die niedere Gerichtsbarkeit bei einem Gogericht lag. Während die Grafengerichte immer mehr an Bedeutung verloren, setzten sich die Gogerichte bis zum Beginn der Neuzeit als die wichtigsten Gerichte durch. Die Ähnlichkeit der Wörter „Gau“ und „Go“ führte immer wieder zur Verwechslung der Begriffe.

Für den nordelbischen Teil des sächsischen Siedlungsgebiets ist demgegenüber das Goding durchaus mit dem Gericht der jeweiligen Gaue zu identifizieren. Das niedersächsische bzw. westfälische Goding entsprach demnach etwa dem nordelbischen Lotding-Gericht. Das Wort godinc bezeichnete somit im sächsischen Gebiet nördlich und südlich der Elbe Gerichte verschiedenen Ranges.

Frühmittelalterliche sächsische Gaugerichte miniatur|Ein Gogericht im Mittelalter unter einem Gerichtsbaum In der vorfränkischen Zeit waren die Gaugerichte die Bezeichnung für die Thingversammlung der freien männlichen Einwohner auf der Ebene der Gaue (lateinisch pagus). In diesen GauthingsKlaus Bemmann: Neue Aspekte zur Entstehung der sächsischen Gogerichte, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Band 109, 1992, S. 95. wurden unter anderem Rechtsangelegenheiten besprochen und entschieden. Die Versammlung konnte als oberstes Rechtsorgan auch über Leben und Tod (Blutgerichtsbarkeit) entscheiden. Die altsächsische Gaugliederung löste sich im Zuge der sich zu Beginn des Hochmittelalters bildenden jüngeren Grafschaften und Gogerichtsbezirke auf. Insbesondere begann ein Zerfallsprozess des größten altsächsischen Stammesgebietes Engern (das sich um 1000 von Meldorf in Schleswig-Holstein bis nach Nordhessen und zu beiden Seiten der Weser erstreckte) zugunsten der Flügellandschaften Westfalen und Ostfalen.

Das Gebiet Westfalens südlich der Lippe und westlich des ehemaligen Hochstift Paderborn war um 1000 in den Westfalengau (in den Quellen: pagus Westfalon), zuvor Brukterergau genannt und einen Gau Angrien (in den Quellen: 'pagus Angeron') unterteilt. Die Grenze verlief bei Werl entlang des Salzbachs etwa in nord-südlicher Richtung. Diese dürfen nicht mit den sächsischen Landesteilen Westfalen und Engern verwechselt werden, die mitunter auch als Gau bezeichnet werden.

Fränkische Grafschaftsverfassung in Sachsen In einer um das Jahr 795 entstandenen Sammlung von Rechtsbestimmungen für das eroberte Sachsen findet man einige wichtige Zeugnisse der fränkischen Gerichtsbarkeit. Danach machte der fränkische König in den Gauen Grafen zu seinen Stellvertretern. Ihre Aufgabe war unter anderem, Versammlungen und Gerichtstage abzuhalten. Gleichzeitig sollten weitere Bestimmungen die Herrschaft der Frankenkönige nach den langen und schweren Kämpfen sichern. So wurde zum einen die selbständige Einberufung der alten Thinge durch die Sachsen verboten. Sie durften fortan nur noch auf ausdrücklichen Königsbefehl zusammengerufen werden. Zum anderen sollten die Grafen Frieden untereinander halten; offenbar war dies nicht selbstverständlich. Fehden oder andere schwere Vergehen wurden mit einer Strafe von 60 Schillingen bedroht. Geringere nicht näher genannte Fälle wurden mit 15 Schillingen geahndet.

Waren die Grafen anfangs absetzbar und bekamen einen Teil der Gerichtseinkünfte als Bezahlung, so erhielten sie seit der Zeit Ludwigs des Frommen ab dem 9. Jahrhundert neben ihrem Amt ein Lehngut zum Lebensunterhalt. Schon bald darauf wurden Amt und Lehngut erblich. Durch die innere Schwächung des Frankenreichs im 9. Jahrhundert und mit Erstarkung der Stammesherzogtümer nach den Reichsteilungen verlor die Grafschaftsverfassung im Ostfränkischen Reich sehr bald ihre Funktion als Machtinstrument der Könige.

Die Grafschaften selbst wurden ab jetzt immer wieder geteilt. Auch das war eine Folge der Erblichkeit, die offenbar nach fränkischem Erbrecht zu möglichst gleichen Teilen erfolgte. So gab es innerhalb eines Gaues dann oft nicht mehr eine, sondern mehrere Grafschaften. Anfangs scheinen in einigen Fällen diese Grafschaften noch für einen zusammenhängenden Raum zuständig gewesen zu sein, der als Kleingau einen eigenen Namen erhielt. Später war mit zunehmender Zersplitterung ein sinnvoller räumlicher Zusammenhang nicht mehr erkennbar, so dass die Grafschaften jetzt nach ihren Inhabern genannt wurden. Eine derartige Grafschaft war beispielsweise die des Grafen Haold. Nach dessen Tod 1011 schenkte Kaiser Heinrich II. sie an den Bischof von Paderborn. Sie erstreckte sich über 16 verschiedene Kleingaue und Orte, in denen aber auch andere Grafen Rechte besaßen. Diese kleineren Grafschaften blieben oft auch dann noch bestehen, wenn sie wieder in der Hand eines Herrschers vereinigt wurden. Spätestens ab dieser Zeit scheint man daher zwischen Gerichtsinhaber und vorsitzendem Richter unterscheiden zu müssen. Die alten Gaue gerieten jedenfalls durch die geschilderte Entwicklung allmählich in Vergessenheit.

Verstärkt wurde die Schwächung der Grafschaften dadurch, dass nach und nach verschiedene Personengruppen aus der Grafengerichtsbarkeit herausfielen oder ausdrücklich anderen Gerichten unterstellt wurden. Hier sind als Beispiel Vogteien zu nennen, die durch einen Akt des Königs aus der Grafschaft heraus getrennt wurden. Gleichzeitig dazu versuchten verschiedene Grundherren, die zum Teil schon die Niedergerichtsbarkeit über ihre abhängigen Menschen innehatten, für diese auch noch die hohe Gerichtsbarkeit an sich zu ziehen. Auf diese Weise entstanden Patrimonialgerichte. Beispiele waren die adligen Gerichte Hämelschenburg, Hastenbeck und Ohr bei Hameln. Zudem scheinen die nach und nach gegründeten Städte nicht mehr den Grafengerichten unterworfen gewesen zu sein.

Aus den Überresten der fränkischen Gaugerichte in Westfalen bildeten sich die Freigerichte, die ab dem 13. Jahrhundert immer deutlicher in Erscheinung treten. Sie entwickelten sich zu Gerichten über die Freien. Das waren diejenigen, die nicht einem Grundherren unterworfen waren. Es gab sie lange Zeit vor allem in Westfalen und dort in größerer Zahl in den vergleichsweise unzugänglichen Gebieten des Rothaargebirges, in denen die Grundherrschaft sich nicht so recht entwickeln konnte. Diese Freigerichte gewannen dann vor allem im 15. Jahrhundert in Westfalen und darüber hinaus im ganzen Deutschen Reich als sogenannte Heimliche Gerichte oder Femegerichte zeitweise erheblichen Einfluss auf die Rechtsprechung.

Gogerichte in Westfalen im Mittelalter und der frühen Neuzeit Nach der Eroberung Sachsens führten die Franken die Goe als unterste Verwaltungsbezirke ein. Diese scheinen sich mit den Urpfarreien gedeckt zu haben. Sie dienten also anfangs wohl auch der Missionierung der bis dahin heidnischen Sachsen. Diese Bezirke stimmten aber nicht unbedingt mit den vorhandenen Gauen überein.

„Go“ bezeichnet zunächst einmal so viel wie kultiviertes, neu besiedeltes Land. Später wurde dieser Begriff auf die Gruppe der Menschen übertragen, die dieses Gebiet bewohnten. Daneben verband man damit die militärischen Aufgaben, die auf dem Bezirk hafteten. Dies wird noch deutlicher beim Begriff „Vest“, der uns mit der gleichen Bedeutung entgegentritt. Deutlich wird dies beim Vest Recklinghausen, das den Bezirk des Gogerichts zwischen Lippe und Emscher bezeichnet. „Landfeste“ wurden im kurkölnischen Sauerland die Versammlungen der Gogerichte genannt. Erwähnt ist das Gogericht Brilon.Lagerbuch des Herzogtums Westfalen, beschrieben in Goldene Zeiten, S. 16, ISBN 3-89861-006-3 Ein weiterer gleichbedeutender Begriff ist die „Börde“, der uns vor allem in der „Soester Börde“ und in der Warburger Börde begegnet.

Die Richter der Gogerichte, die Gografen, wurden anfangs gewählt. Später trat an die Stelle der Wahl die Ernennung durch den Inhaber des Gogerichts. Im 14. Jahrhundert war die Wahl des Gografen nur noch eine Ausnahme und auf den Süden des Bistums Paderborn beispielsweise in der Warburger Börde beschränkt. Der Gograf war, wie in germanischer Rechtspraxis üblich, der Verhandlungsleiter bei einer Gerichtsverhandlung. Das Urteil fällte anfangs die gesamte Gerichtsgemeinde. Später übernahmen diese Aufgabe die Rechtsweiser, die in noch späterer Zeit Schöffen genannt wurden. Für die Vollstreckung des Urteils war dann wiederum der Richter verantwortlich. Diese Form der Rechtspflege hat sich heute noch im angelsächsischen Raum erhalten.

Dem Inhaber einer Gografschaft standen neben den Brüchten, den Strafgeldern, verschiedene Hafer- und Hühnerabgaben sowie Geldzahlungen zu. Diese Abgaben werden „Gohafer“, „Grevenkorn“ und „Gokorn“ sowie „Gopfennige“ genannt. Verschiedentlich erhielt der Gorichter selbst ein Drittel der Brüchten. In der Gografschaft Medebach musste beispielsweise von jedem Haus mit Schornstein vier Schillinge Buße gezahlt werden, wenn eine innerhalb eines Dorfes begangene Straftat nicht angezeigt wurde.

Ursprünglich besaßen die Gografen in juristischer Hinsicht nur niedergerichtliche Aufgaben und Rechte. Sofern jemand auf frischer Tat bei einem schweren Vergehen ertappt wurde, durften sie aber auch unmittelbar die Blutgerichtsbarkeit ausüben. Hierauf aufbauend konnten sie im Laufe der Zeit immer mehr hochgerichtliche Befugnisse an sich ziehen. Dies wurde immer dann umso leichter, wenn der Gerichtsherr eines Gografen gleichzeitig in derselben Gegend Inhaber eines Freigerichtes oder einer Vogtei war. Erstmals kann man diese Entwicklung um die Mitte des 13. Jahrhunderts beobachten. Um diese Zeit werden Gogerichte auch schon einmal „Hogericht“ genannt, welches die Funktion eines „Hochgerichts“ haben konnte und vielleicht den Zeitgenossen anhand des Namens nahegelegt werden sollte. Vielleicht handelte es sich aber zunächst um eine bloße Lautverschiebung. Es war jedenfalls ein eindeutiges Kennzeichen der Hochgerichtsbarkeit, wenn der Gorichter vom Herzog von Westfalen das Schwert verliehen bekam.

Die Entwicklung der Gogerichte zu Hochgerichten ist in vielen Fällen erst im 16. Jahrhundert abgeschlossen. Besonders in den südöstlichen Gebieten des Herzogtums Westfalen hatten die Gogerichte bis um 1500 fast nur niedergerichtliche Kompetenzen. Sicher nicht zufällig besaßen hier die Freigerichte eine starke Stellung. Ganz anders war dies in der Grafschaft Mark, wo die Landesherren schon früh Go- und Freigericht miteinander in ihrer Hand vereinigen konnten.