Die sofortige Beschwerde ist ein gerichtliches Rechtsmittel im Zivilprozess (§ ff. ZPO) oder im Strafprozess ( StPO).
Sofortige Beschwerde im Zivilprozess Die sofortige Beschwerde ist eines der drei Rechtsmittel im Zivilprozess.
Anwendungsfälle Die sofortige Beschwerde kann in erster Instanz eingelegt werden, wenn ein das Verfahren betreffender Antrag zurückgewiesen wurde, über den ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (z. B. Ablehnung des Antrags auf selbständiges Beweisverfahren, Erlass einer einstweiligen Anordnung oder Arrest und einstweilige Verfügung). wenn das Gesetz die sofortige Beschwerde als Rechtsmittel ausdrücklich zulässt (z. B. Kostenfestsetzungsbeschluss, Ablehnung der Prozesskostenhilfe, Zwischenurteile nach Abs. 3 oder Abs. 3 ZPO).
Beschwerdeverfahren Hält das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so hat es der Beschwerde abzuhelfen. Andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen ( ZPO).
Beschwerdegericht Die sofortige Beschwerde kann entweder bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem im Rechtszug nächsthöheren Gericht eingelegt werden (gem. ), also z. B. bei einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts an das Landgericht als Beschwerdegericht und bei einer Entscheidung des Landgerichts an das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht. Gegen Beschlüsse eines Oberlandesgerichts ist nach ZPO keine sofortige Beschwerde möglich.
Frist Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen einzulegen, es sei denn, im Gesetz ist etwas anderes geregelt (z. B. in § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO: ein Monat). Gegen einen Beschluss zur Versagung von Prozesskostenhilfe muss die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses eingelegt werden (ZPO). Die Frist beginnt ab Zustellung bei der jeweiligen Partei. Bei Rechtsanwälten wird die Zustellung durch das sogenannte Empfangsbekenntnis bestätigt. In Straf- und Bußgeldsachen beträgt die Beschwerdefrist eine Woche. Es gibt aber auch die Rechtsbeschwerde. Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb eines Monats ab Zustellung des Beschlusses begründet werden.
Weiteres Rechtsmittel Gegen Entscheidungen im Beschwerdeverfahren selbst ist die Rechtsbeschwerde eröffnet ( ZPO). Die Rechtsbeschwerde steht auch gegen Beschlüsse im Berufungsverfahren und gegen erstinstanzliche Beschlüsse des Oberlandesgerichts offen. Sie ist revisionsähnlich ausgestaltet. Rechtsbeschwerdegericht ist stets der Bundesgerichtshof ( GVG).
Sofortige Beschwerde im Strafprozess
Der Unterschied zur (einfachen) Beschwerde im Strafprozess besteht in der Frist zur Einlegung ("sofortig") sowie im teilweisen Abhilfeverbot. Eine sofortige Beschwerde ist nur für bestimmte Fälle vorgesehen, die im Gesetz auf die Vorschrift zur sofortigen Beschwerde verweisen.
Die Beschwerdefrist beträgt eine Woche ( Abs. 2 StPO). Sie beginnt mit der Bekanntmachung nach StPO.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, einzulegen ( Abs. 1 StPO analog).
Dieses Gericht darf der Beschwerde nicht abhelfen ( Abs. 3 Satz 1 StPO). Das gilt nicht, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts auf Rechtliches Gehör beruhte ( Abs. 3 Satz 2 StPO).
Die Sache ist sonst sofort, möglichst binnen drei Tagen dem Beschwerdegericht vorzulegen ( Abs. 2 StPO analog).
Das zuständige Beschwerdegericht ergibt sich aus Abs. 1 GVG, aus Abs. 3, 4, Abs. 1 Nr. 2 GVG bzw. aus Abs. 2 GVG.
Kategorie:Prozessrecht (Deutschland)