Ein Staatenloser ist gemäß dem Staatenlosenübereinkommen der Vereinten Nationen vom 28. September 1954 „eine Person, die kein Staat auf Grund seiner Gesetzgebung als seinen Angehörigen betrachtet.“Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen, in: admin.ch Einfacher ausgedrückt ist ein Staatenloser eine Person ohne Staatsbürgerschaft, die von keinem Staat geschützt wird. Im völkerrechtlichen Sinn gilt Staatenlosigkeit – ebenso wie mehrfache Staatsangehörigkeit – als Anomalie. Staatenlosigkeit ist jedoch nicht völkerrechtswidrig, da es keinerlei Abkommen gibt, die Staatenlosigkeit verböten.Martin Stiller: Eine Völkerrechtsgeschichte der Staatenlosigkeit. Springer, Wien 2011, S. 27 u. 39. Die genaue Anzahl der Staatenlosen kann nicht angegeben werden, UNHCR spricht von weltweit einigen Millionen.UNHCR: Ending Statelessness
Im Unterschied zum Staatenlosen bezeichnet der Begriff „Heimatloser“, der im Grimm’schen Wörterbuch von 1871 zum ersten Mal aufgeführt wird, üblicherweise eine eher emotionale oder weltanschauliche Befindlichkeitsstörung – siehe dazu allerdings den Begriff Heimatloser Ausländer, der dem in der ehemaligen amerikanischen und britischen Besatzungszone verwendeten Begriff Displaced Persons entspricht.
Einige Gründe der Staatenlosigkeit Die Anzahl der Auslöser variiert in einzelnen staatsrechtlichen Darstellungen. Abhängig davon, wie tiefgehend die einzelnen Gründe aufgesplittet werden, ergibt sich eine entsprechend höhere Zahl.
De-jure-Staatenlosigkeit in Folge eines Gesetzeskonflikts Gesetzeskonflikte können prinzipiell in jedem Rechtsbereich auftreten, wo nicht aufeinander abgestimmte nationale Gesetze mehrerer Staaten aufeinanderprallen. In den meisten Fällen sind damit negative Folgen verbunden. Vor solchen Gesetzeskonflikten ist auch das innerstaatliche Staatsangehörigkeitsrecht nicht gefeit. Somit gibt es theoretisch ebenso viele Staatsangehörigkeitskonzepte wie Staaten, praktisch haben sich jedoch das Abstammungsprinzip und das Geburtsortprinzip herausgebildet. Allein diese zwei Konzepte reichten aus, um unzählige Fälle der reinsten Form der Staatenlosigkeit – der de jure-Staatenlosigkeit – hervorzubringen.Martin Stiller: Eine Völkerrechtsgeschichte der Staatenlosigkeit. S. 53–54.
Auflösung von Staaten als Auslöser von Staatenlosigkeit Die Staatenlosigkeit entsteht, wenn sich Staaten auflösen und dadurch Gruppen entstehen, die nicht in ein neues Staatengefüge passen. Beispiele dafür sind:
Auflösung der Donaumonarchie mini|Nansen-Pass für Staatenlosen aus Russland, 1939 Der Erste Weltkrieg endete mit der Niederlage der Mittelmächte im November 1918. Neben millionenfachen menschlichen Opfern führte dieser Krieg auch zum Zerfall der Habsburgermonarchie, deren ehemaliges Territorium sieben Nachfolgestaaten beanspruchten. Der die Staatsangehörigkeit regelnde Vertrag von Saint-Germain wurde allerdings erst am 10. September 1919 unterzeichnet und trat am 16. Juli 1920 in Kraft. Die mit diesem Friedensvertrag verbundenen staatsangehörigkeitsrechtlichen Probleme beruhen auf altösterreichischen heimatrechtlichen Bestimmungen, die letztlich auf die Polizeiordnung von Karl V. von 1530 zurückgehen. Personen, die nicht in die Vorstellungen der neuen Nationalstaaten passten, bekamen auch nicht deren Staatsangehörigkeit und wurden – obwohl in dem Land ansässig – damit staatenlos.
In der Zwischenkriegszeit waren Millionen von Russen, Armeniern, Italienern, Spaniern, Deutschen und – nach dem Anschluss Österreichs – Österreichern zu irgendeinem Zeitpunkt auf der Flucht.
Auflösung des Zarenreiches Erstmals zu einem wurden Staatenlose nach der Oktoberrevolution 1917 und dem darauffolgenden Bürgerkrieg. In Sowjetrussland wurde am 15. Dezember 1921 ein Dekret erlassen, wonach Personen mit mehr als fünfjährigem Auslandsaufenthalt, Personen, die nach dem 7. November 1917 ohne staatliche Erlaubnis ins Ausland verreist waren, Angehörige der Weißen Armee bzw. die sich nicht bei sowjetrussischen Auslandsvertretungen angemeldet hatten, ihre Staatsbürgerschaft verloren.Martin Stiller: Eine Völkerrechtsgeschichte der Staatenlosigkeit. S. 58–62.
Auflösung der Sowjetunion Nach der Auflösung der Sowjetunion wurde Lettland unabhängig. Eine halbe Million in Lettland lebender Russen bekamen nach der Unabhängigkeit nicht die lettische Staatsbürgerschaft, wurden damit staatenlos. 2023 sind 9,3 % der lettischen Bevölkerung daher sogenannte Nichtbürger.
Palästinensische Autonomiegebiete Palästinenser erhielten nach dem Nationality law von 1952 die israelische Staatsbürgerschaft, wenn sie seit der Gründung Israels 1948 in dessen Staatsgebiet lebten. Wer im Westjordanland oder im Gazastreifen lebte, blieb staatenlos, weil diese „vorübergehend besetzten Gebiete“ nicht zum Staatsgebiet Israels gehören. Seit 1949 waren die Bewohner des Westjordanlandes Jordanier, verloren diese Staatsangehörigkeit 1988 aber wieder, als Jordanien das Westjordanland zugunsten der PLO aufgab. Bewohner der Autonomiegebiete erhalten von ihren Behörden einen palästinensischen Reisepass, den seit 1995 auch Israel anerkennt. In den meisten westlichen Ländern gelten Palästinenser aus dem Westjordanland und dem Gazastreifen jedoch als staatenlos.Georg Dahm, Jost Delbrück, Rüdiger Wolfrum: Völkerrecht, Bd. I/2. Walter de Gruyter, Berlin 1989, ISBN 3-89949-024-X, S. 34
Staatenlosigkeit wegen religiöser Diskriminierung Diese Staatenlosigkeit entsteht dadurch, dass die Regierung einer Minderheit die Staatsangehörigkeit entzieht, weil diese aufgrund ihrer Religion nicht mehr geduldet werden.
Juden im Königreich Rumänien Im Königreich Rumänien wurden mit Bestimmungen von 1864 und 1886 Original französisch: aborigènes de confession non-chrétienne, d. h. hauptsächlich rumänische Juden, zu Ausländern erklärt. Demzufolge wurden diese Personen staatenlos, da sie weder die rumänische noch sonst eine Staatsangehörigkeit hatten, und unterlagen fortan staatlicher Diskriminierung.
Ausbürgerung von Juden aus Deutschland 1933 mini|Ausbürgerungs-Mitteilung Rechtsgrundlage für die Ausbürgerungen im NS-Staat war das Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14. Juli 1933. Aufgrund dieses Gesetzes wurden 359 Ausbürgerungslisten im Deutschen Reichsanzeiger veröffentlicht; insgesamt wurden bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs 39.006 Personen ausgebürgert.Michael Hepp (Hrsg.): Die Ausbürgerung deutscher Staatsangehöriger 1933–45 nach den im Reichsanzeiger veröffentlichten Listen (PDF; 20 kB) (= Expatriation Lists as Published in the „Reichsanzeiger“ 1933–45). 3 Bände, Saur, München [u. a.] 1985–1988, ISBN 3-598-10537-1. Eine weitere Ausbürgerungswelle ergab sich durch das Reichsbürgergesetz von 1935, wonach Juden keine Reichsbürger sein konnten.Hannah Arendt weist auf einen neuen Entwurf zum „Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit“ von 1938 hin, der durch den Beginn des Krieges verhindert worden sei. Er habe beinhaltet, dass „Fremdblütige“ oder „Personen nichtdeutschen oder nicht artverwandten Blutes“ nicht deutsche Staatsangehörige sein können. Findelkinder gelten ausdrücklich als staatenlos, bis eine „Prüfung ihrer rassischen Einordnung möglich ist“. Dieses geplante Gesetz zeige, worum es den Nationalsozialisten gegangen sei: „Jeder Mensch ist von Natur rechtlos, nämlich staatenlos, soweit nicht anders entschieden ist.“ (Hannah Arendt (2001), S. 598 f., Anm. 40) Fortan hatten Juden in Deutschland mit dem Entzug der Staatsangehörigkeit zu rechnen, sobald sie Deutschland verließen. Auch in den besetzten Ländern drängte das NS-Regime darauf, dass den Juden vor der Deportation die jeweilige Staatsbürgerschaft entzogen wurde. Die Bevölkerungen in den besetzten osteuropäischen Staaten galten grundsätzlich als rechtlose Fremdvölkische und wurden Objekt von germanisierender Volkstumspolitik. Der NS-Staat, der im Zuge der Gleichschaltung am 5. Februar 1934 auf Grund des Artikels 5 des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (RGBl. I S. 75) die Staatsangehörigkeit in den deutschen Ländern aufhob und die ausschließliche Reichsangehörigkeit als nationalstaatlich einheitliche deutsche Staatsangehörigkeit eingeführt hatte, unterschied ab 1935 mit dem Reichsbürgergesetz zusätzlich zwischen Reichsbürgern und ‚einfachen‘ Staatsangehörigen, „Angehörigen rassefremden Volkstums“.
Die 11. Verordnung vom 25. November 1941 legte fest, dass Juden „mit der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland“ nachträglich die deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Dies betraf etwa 250.000 bis 280.000 deutsche Juden, die emigriert waren und durch die Aberkennung staatenlos wurden,Eugen Ehmann, Helmut Weidelener, Heinz Stark: Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht. Vorschriftensammlung mit erläuternder Einführung, Jehle, 8. Auflage 2010, S. 27 f. sofern sie nicht noch eine zweite Staatsangehörigkeit besaßen. So war die Staatenlosigkeit zwar nicht der eigentliche Zweck der Ausbürgerung – der vielmehr darin lag, emigrierte Juden auch rechtlich aus der deutschen Gemeinschaft auszugliedern –, jedoch eine zusätzliche Folge. Diese Verordnung hatte aber auch den Zweck, bei der anstehenden Deportation deutscher Juden den verbliebenen Rest ihres Vermögens an den NS-Staat zu bringen, ohne eine vordem übliche Einzelfallentscheidung durchführen zu müssen: „Das Vermögen des Juden, der die deutsche Staatsangehörigkeit auf Grund dieser Verordnung verliert, verfällt mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit dem Reich. […] Das verfallene Vermögen soll zur Förderung aller mit der Lösung der Judenfrage im Zusammenhang stehenden Zwecke dienen.“RGBl. I 1941, S. 723. Auch Vererbungen und Schenkungen wurden verboten.
Entsprechend dem Kontrollratsgesetz Nr. 1 betreffend die Aufhebung von NS-Recht vom 20. September 1945 wurde die 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz zwar aufgehoben, jedoch ausgebürgerten Personen die deutsche Staatsangehörigkeit nicht wieder automatisch verliehen. Vielmehr musste ein Antrag auf Nichtigerklärung gestellt werden, um die Ausbürgerung ex nunc für ungültig zu erklären. Auch gemäß Artikel 116 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland von 1949 konnten die aus rassischen, religiösen oder politischen Gründen Ausgebürgerten die Wiedereinbürgerung beantragen. GG: Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern.Martin Stiller: Eine Völkerrechtsgeschichte der Staatenlosigkeit. S. 87–88. Erst mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 1968 wurden diese Ausbürgerungen als „von Anfang an“ nichtig angesehen.BVerfGE 23, 98.
Ausbürgerung der Rohingya aus Myanmar 2015 wurden die muslimischen Rohingya aus Myanmar ausgewiesen und sind zum größten Teil in das muslimische Nachbarland Bangladesch geflohen. Deren Staatsbürgerschaft haben sie aber nie bekommen, sind damit staatenlos geworden.
Staatenlosigkeit wegen nationaler Diskriminierung Diese Staatenlosigkeit entsteht dadurch, dass die Regierung einer Minderheit die Staatsangehörigkeit entzieht, weil diese aus einem meist rassistischen Grund nicht mehr beliebt ist.
Armenier in der Türkei nach dem Ersten Weltkrieg