Der Stammheim-Prozess (auch Stammheimer Prozess oder RAF-Prozess genannt) war ein von Mai 1975 bis April 1977 geführter Strafprozess gegen die Anführer der Rote Armee Fraktion der „ersten Generation“. Angeklagt waren die RAF-Mitglieder Andreas Baader, Ulrike Meinhof, Gudrun Ensslin, Holger Meins und Jan-Carl Raspe. Ihnen wurde Mord in vier Fällen und versuchter Mord in 54 Fällen vorgeworfen.
Der Prozess fand vor dem Oberlandesgericht Stuttgart statt. Aus Sicherheitsgründen wurde für die Verhandlungen auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt Stuttgart ein fensterloses Mehrzweckgebäude errichtet, das als Gerichtssaal genutzt wurde. Die Baukosten betrugen zwölf Millionen DM. Der Prozess war einer der bis dahin aufwändigsten und längsten der bundesdeutschen Geschichte. Er endete mit der Verurteilung von Baader, Ensslin und Raspe wegen Mordes am 28. April 1977. Meins starb am 9. November 1974 in der Justizvollzugsanstalt Wittlich im Verlauf eines Hungerstreiks, Meinhof erhängte sich am 8. Mai 1976 während des Prozessverlaufs. Die drei übrigen Angeklagten wurden zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen gemeinschaftlicher Begehung von sechs Bombenanschlägen in Tateinheit mit 34 Mordversuchen und vier Morden verurteilt. Vor Eintritt der Rechtskraft des Urteils begingen auch sie Suizid.
Für den Prozess wurde die Strafprozessordnung in mehreren Punkten geändert, teils auch während des Prozesses. Im Rahmen einer Abhöraktion wurden Gespräche zwischen den Angeklagten und deren Verteidigern verfassungswidrig durch das Bundesamt für Verfassungsschutz abgehört.
Prozessverlauf Die Prozessdauer von 192 Tagen sowie der Umfang der Anklageschrift (354 Seiten) und der Prozessakten (ca. 50.000 Seiten) belegen, dass es sich um einen der größten Prozesse der Bundesrepublik handelte. Die Staatsanwaltschaft plante laut AnklageschriftBundesarchiv Koblenz, Signatur B 362/3378 die Vorladung von 997 Zeugen, darunter die Mutter von Andreas Baader, die Schwester und Eltern von Gudrun Ensslin, den Ehemann von Ulrike Meinhof und nahe Verwandte von Holger Meins und Jan-Carl Raspe. 80 Sachverständige und ein Dolmetscher wurden bestellt. Die Überführungsstücke umfassten Tausende von Beweismaterialien, von „1 Bündel blauer Wollfäden, Ass. Nr. B35 Spur II/33“ bis „1 gelber Plastikeimer mit 15 kg rotem Sprengstoff“.Einige wenige Details aus dem Bundesarchiv Signatur B 362/3378. Anklageschrift, Teil III. Überführungsstücke: Begl. Abschrift des Zeugnisses des Realgymnasiums Königshofen vom 26. Juli 1956 (Baader) 2 Pistolen „Llama Especial“ und 1 Magazin, 1 Luftpistole „Marksmann Repeater“ 1 Schnellfeuergewehr „Landmann-Preetz“ „Schwarzbuch Kirche“ (Ass. Nr. E11, Schlafzimmer, Pos. 5) Durch Ausbau beschädigter Schloßzylinder Marke CES 1 Rohrstück, 1 Gewindestange mit 2 Muttern Mietvertrag vom 13. Oktober 1971 über die Wohnung Berlin, Budapesterstr. 39 1 Bündel blauer Wollfäden (Ass. Nr. B 35 Spur II/33) 1 Sprengkapsel verbunden mit Zündlicht 1 Papiersack mit 51 kg Aluminiumpulver 1 gelber Plastikeimer mit 15 kg rotem Sprengstoff 1 Spezialwerkzeug zum Öffnen von Kfz Fragmente von Bundespersonalausweis Nr. F 5 744088 „Bekennerbrief“ vom 20. Mai 1972 1 weißer umgebauter Kurzzeitmesser Marke „Kienzle“ mit angeklebtem schwarzem Kippschalter Marke „Racimex“ Teile der Zeitschrift „Die Welt“ vom 25. Mai 1972 mit handschriftl. Notizen 1 Schriftstück (1. es gibt die Notwendigkeit…) Meinhof-Mat. Pos XVII/4 Skizze „Terrace-Club, Sprengstelle 3“ Ensslin-Kassiber, Ass. C6.4.2 Pos 116
Anlässlich des Stammheim-Prozesses wurde die Strafprozessordnung während des Verfahrens in mehreren Punkten geändert.Christopher Tenfelde, Die Rote Armee Fraktion und die Strafjustiz. Anti-Terror-Gesetze und ihre Umsetzung am Beispiel des Stammheim-Prozesses. So wurde erstmals geregelt, dass eine Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt werden durfte, sofern dieser seine Verhandlungsunfähigkeit (zum Beispiel durch Hungerstreik) vorsätzlich und schuldhaft selbst herbeigeführt hat (§ 231 a StPO).Christopher Tenfelde, Die Rote Armee Fraktion und die Strafjustiz. Anti-Terror-Gesetze und ihre Umsetzung am Beispiel des Stammheim-Prozesses, S. 128 ff. Ferner wurde die Zahl der gewählten Verteidiger auf drei beschränkt (§ 137 Abs. 1 S. 2 StPO), das Verbot der Mehrfachverteidigung eingeführt (§ 146 StPO) und der Verteidigerausschluss gesetzlich normiert (§§ 138 a–d StPO).Christopher Tenfelde, Die Rote Armee Fraktion und die Strafjustiz. Anti-Terror-Gesetze und ihre Umsetzung am Beispiel des Stammheim-Prozesses, S. 178 ff.
Die Verteidiger Baaders, Klaus Croissant, Kurt Groenewold und Hans-Christian Ströbele, wurden im Vorfeld der Verhandlung vom Prozess auf der Grundlage dieser neuen Gesetze ausgeschlossen.Christopher Tenfelde, Die Rote Armee Fraktion und die Strafjustiz. Anti-Terror-Gesetze und ihre Umsetzung am Beispiel des Stammheim-Prozesses, S. 195 ff. Ihnen wurde vorgeworfen, die Taten ihres Mandanten zu unterstützen. Die zu Beginn des Prozesses angeführten Einwände wurden zunächst abgelehnt. Als auch die Bundesanwaltschaft Bedenken äußerte, wurde der Prozess vertagt, so dass der am 21. Mai 1975 begonneneStefan Aust: Der Baader Meinhof Komplex, 8. Auflage, Wilhelm Goldmann Verlag München 1998, S. 337 ff. Prozess erst am 5. Juni weitergeführt werden konnte. Erst am vierten Verhandlungstag, dem 11. Juni 1975, hatte Baader mit Hans Heinz Heldmann einen Verteidiger seines Vertrauens.
Der Prozess wurde durch Hungerstreiks der Angeklagten erschwert, die damit auf den Prozess und insbesondere ihre verschärften Haftbedingungen aufmerksam machen und Erleichterungen diesbezüglich erreichen wollten. Nachdem die ersten beiden Hungerstreiks 1973 keine Auswirkungen auf die Haftbedingungen hatten, wurde Mitte September 1974 ein dritter Hungerstreik begonnen, der 145 Tage andauerte und an dessen Folgen Holger Meins starb. Die Angeklagten selbst sagten, dass sie sich im „Krieg gegen den Staat“ befänden. Aufgrund der u. a. durch den Hungerstreik herbeigeführten körperlichen Beeinträchtigungen, die in den ersten Verhandlungstagen zentrales Thema der Verhandlung waren, bestellte das Gericht vier Gutachter zur Untersuchung der Gefangenen. Sie stellten bei allen Gefangenen zahlreiche körperliche Beeinträchtigungen fest, die jedenfalls auch von den verschärften Haftbedingungen und der langen Untersuchungshaft herrührten und empfahlen eine Lockerung der Haftbedingungen sowie eine Begrenzung der täglichen Verhandlungszeit auf drei Stunden. Das Gericht hingegen schloss die Angeklagten aufgrund der neuen Gesetzeslage von der Verhandlung aus, weil diese die Verhandlungsunfähigkeit selbst herbeigeführt hätten durch die Hungerstreiks. Der Bundesgerichtshof bestätigte dies nach einer Beschwerde gegen diesen Beschluss, betonte aber, dass die Angeklagten immer dann, wenn sie an der Verhandlung teilnehmen wollten, dies dürften, soweit keine anderen Ausschlussgründe gegeben seien (beispielsweise Störung der Verhandlung durch die Angeklagten). Zudem stellte der Bundesgerichtshof nicht wie das OLG Stuttgart allein auf die Hungerstreiks als Ursache für die Verhandlungsunfähigkeit ab, sondern zentral auch auf die verschärften Haftbedingungen. Diese seien aber von den Gefangenen selbst zu verantworten, weil diese durch ihre weiteren Aktivitäten zur Aufrechterhaltung der RAF besondere, „isolierende Haftbedingungen“ notwendig machten.BGH, Beschluß vom 22. 10. 1975 - 1 STE 1/74 - StB 60-63/75, NJW 1976, 116 ff.; Stefan Aust: Der Baader-Meinhof-Komplex Piper Verlag, München 2020, ISBN 978-3-492-23628-7, S. 569 ff.
Der Prozess wurde von rauen Wortgefechten begleitet. Beispiele dafür sind die Äußerungen des Wortführers der Verteidigung Otto Schily zum Vorsitzenden Richter Theodor Prinzing am 37. Verhandlungstag: „Ihre Robe wird immer kürzer und das Krokodil darunter immer sichtbarer!“ und die Äußerungen durch Rupert von Plottnitz: „Heil, Dr. Prinzing!“.Ulf G. Stuberger, Die Tage von Stammheim.
Es wurden zahlreiche Befangenheitsanträge gestellt. So führte die Verteidigung beispielsweise an, der Prozess sei schon entschieden und der Grundsatz der Unschuldsvermutung gelte nicht. Hintergrund war, dass in der Justizvollzugsanstalt Bruchsal bereits ein Trakt eigens für die Angeklagten gebaut wurde. Diese verfahrensrechtlichen Auseinandersetzungen hatten zur Folge, dass die Anklageverlesung erst am 26. Verhandlungstag,Viola Griehl: Ein Prozess, der Spuren hinterlassen hat auf uni-hamburg.de vom 1. August 2017, abgerufen am 18. August 2023. drei Monate nach Eröffnung des Prozesses und die Beweisaufnahme zwei weitere Monate später, dem 41. Verhandlungstag am 28. Oktober 1975 beginnen konnte.
Ein wesentlicher Teil der Strategie der Verteidigung bestand darin, einen Rechtfertigungsgrund für jene Taten der Angeklagten zu konstruieren, die sich gegen Einrichtungen und Angehörige der Streitkräfte der Vereinigten Staaten in Deutschland gerichtet hatten. Es wurde argumentiert, es bestehe ein Widerstandsrecht aus dem Völkerrecht, weil die Beteiligung der USA am Vietnamkrieg und mithin auch eine Unterstützung durch die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtswidrig gewesen seien. Zur Beweisführung wurde beantragt, den US-Präsidenten Richard Nixon, seinen Verteidigungsminister Melvin Laird, dessen Stellvertreter Daniel James Jr., den Oberbefehlshaber der US-Streitkräfte in Indochina Creighton Abrams, die Bundeskanzler Ludwig Erhard, Kurt Georg Kiesinger, Willy Brandt und Helmut Schmidt, den Bundespräsidenten Gustav Heinemann und Außenminister Walter Scheel als Zeugen zu laden. Das Gericht lehnte alle entsprechenden Einzelanträge mit der Begründung ab, etwaige Zeugenvernehmungen seien für die strafrechtliche Würdigung der beklagten Taten nicht von Bedeutung.Christopher Tenfelde: Die Rote Armee Fraktion und die Strafjustiz. Anti-Terror-Gesetze und ihre Umsetzung am Beispiel des Stammheim-Prozesses, S. 171 f. Auch die Vernehmung von Zeugen, die von der Verteidigung selbst geladen wurden und als präsentes Beweismittel vor Ort in Stammheim waren (darunter die ehemaligen CIA- bzw. NSA-Mitarbeiter Barton Osborn, Winslow Peck und Philip Agee), wurde abgelehnt: Ein von den Angeklagten behauptetes Widerstandsrecht sei nicht gegeben und der Vietnamkrieg nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Zudem seien die Angeklagten ohnehin nur daran interessiert, durch Befragung der Zeugen politische Agitation zu betreiben; an einer Förderung des Verfahrens seien sie nicht interessiert.OLG Stuttgart, Beschl. v. 28. Juni 1976; Stefan Aust: Der Baader-Meinhof-Komplex Piper Verlag, München 2020, ISBN 978-3-492-23628-7, S. 611 ff.
Wichtige Zeugen der Anklage waren der Kronzeuge Gerhard Müller, der zusammen mit Ulrike Meinhof am 15. Juni 1972 festgenommen wurde, und Dierk Hoff.