Die Außenwirkungsfinalität gehört zu den Tatbestandsmerkmalen eines Verwaltungsakts. Dieser muss nach dem Wortlaut des Satz 1 VwVfG, Satz 1 SGB X einen Einzelfall „regeln“ und damit die Herbeiführung einer vom anwendbaren Fachrecht vertypten Rechtsfolge intendieren.Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 8. November 2021 - 5 E 4201/21 S. 10 ff.

Ob ein Verwaltungsakt vorliegt und welchen Inhalt er hat, ist nach den für Willenserklärungen allgemein geltenden Auslegungsgrundsätzen zu bestimmen und BGB entsprechend anzuwenden.Stelkens, in Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl. 2018, VwVfG, § 35 Rn. 71 m.w.N. Maßgebend ist danach der erklärte Wille der Erlassbehörde, wie ihn der Adressat oder der durch die Erklärung Begünstigte oder Betroffene einschließlich eines Drittbetroffenen von seinem Standpunkt aus bei verständiger Würdigung verstehen konnte.

Auslegungskriterien sind dabei die äußere Form der Maßnahme, insbesondere hinsichtlich Beifügen oder Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung und Fehlen oder Vorhandensein eines optisch abgehobenen Entscheidungssatzes (Tenors) sowie der Kontext der behördlichen Aussage wie die vorherige Durchführung eines Verwaltungsverfahrens im Sinne des VwVfG, SGB X und die Entscheidungskompetenz der Behörde, die sich dem Gesetz zumindest durch Auslegung entnehmen lassen mussOVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. März 2021 - OVG 6 B 4/21, juris Rn. 28; strenger noch OVG Weimar, Urteil vom 16. Dezember 2009 - 3 KO 343/07, juris Rn. 34. bzw. die offensichtlich fehlende Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsakts.vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2012 - 6 C 8/11, NJW 2012, 2901, juris Rn. 14.VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 30. September 2020 - 1 A 2533/20, juris Rn. 23.

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Kategorie:Allgemeines Verwaltungsrecht (Deutschland)