miniatur|hochkant=1.2|Das Ständehaus in Karlsruhe mini|Siegelmarke Zweite Kammer der Badischen Landstände Die Badische Ständeversammlung war das bis 1918 bestehende Parlament des Großherzogtums Baden. Sie wurde auf Basis der Verfassungsurkunde vom 22. August 1818 eingerichtet und am 22. April 1819 eröffnet. Sie war gemäß § 26 der badischen Verfassung „in zwei Kammern abgeteilt“.Verfassung des Großherzogtums Baden bei documentarchiv.de Die beiden Kammern traten bis 1822 im Karlsruher Schloss zusammen, danach bezogen sie das neu errichtete Ständehaus in der Residenzstadt Karlsruhe.

Die Zweite Kammer war in der Öffentlichkeit bekannter, da sie vor der Märzrevolution von 1848 als das liberalste und einflussreichste Kammerparlament des Deutschen Bundes galt.

Die Erste Kammer mini|Prinz Wilhelm von Baden um 1830

Die Erste Kammer, das so genannte Oberhaus, bestand gemäß § 27 der Verfassung:

1. aus den Prinzen des großherzoglichen Hauses, 2. aus den Häuptern der standesherrlichen Familien,s. Karl Stiefel: Baden – 1648–1952. Band 1, S. 498: die Fürsten zu Fürstenberg; Leiningen; von der Leyen; von Löwenstein-Wertheim-Rosenberg; von Löwenstein-Wertheim-Freudenberg und die Grafen von Leiningen-Billigheim und Leiningen-Neudenau 3. aus dem (katholischen) Landesbischof und einem vom Großherzog lebenslang ernannten protestantischen Geistlichen mit dem Range eines Prälaten (ab 1904: dem Prälaten der evangelischen Landeskirche),der Erste, der diesen Sitz einnahm, war Johann Peter Hebel 4. aus acht Abgeordneten des grundherrlichen Adels, 5. aus zwei Abgeordneten der Landes-UniversitätenAlbert-Ludwigs-Universität Freiburg und Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg (ab 1904: je einem Abgeordneten der drei HochschulenUniversitäten Freiburg und Heidelberg sowie Technische Hochschule Karlsruhe), (ab 1904: 6. aus sechs Abgeordneten, die von den gesetzlich organisierten Berufskörperschaften gewählt werden, und zwar drei von den Handelskammern, zwei von den Landwirtschaftskammern und einer von den Handwerkskammern,) (ab 1904: 7. aus zwei Oberbürgermeistern der der Städteordnung unterstehenden Städte, aus einem Bürgermeister einer sonstigen Stadt mit mehr als 3000 Einwohnern und aus einem Mitglied eines der Kreisausschüsse; die Oberbürgermeister und der Bürgermeister werden von den Mitgliedern der Stadträte und der Gemeinderäte, das Mitglied des Kreisausschusses von sämtlichen Mitgliedern der Kreisausschüsse des Landes gewählt,) 6. (ab 1904: 8.) aus den vom Großherzog, ohne Rücksicht auf Stand und Geburt zu Mitgliedern dieser Kammer ernannten Personen.

Zwar war die Erste Kammer auch teilweise mit prominenten Oppositionspolitikern besetzt, so vertrat Karl von Rotteck anfangs die Universität Freiburg, insgesamt jedoch war die öffentliche Wirkung der Kammer begrenzt, insbesondere auch weil über das Ernennungsrecht des Großherzogs in der Kammer stets die von der Regierung gewünschten Mehrheitsverhältnisse hergestellt werden konnten.

Erster Präsident war Prinz Wilhelm von Baden (1819–1858), erster Vizepräsident war Karl Egon II. zu Fürstenberg.

Die Zweite Kammer Die 63 Abgeordneten der Zweiten Kammer wurden zunächst für acht Jahre gewählt. Ein Viertel der Abgeordneten wurde jeweils nach zwei Jahren neu gewählt, jeder Abgeordnete war wieder wählbar.s. Hippel, S. 27. Der erste Landtag eröffnete am 22. April 1819 eine 31 Sessionen umfassende Sitzungsperiode (→ siehe dazu auch die Liste der Mitglieder der Badischen Ständeversammlung 1819). Ab 1904 betrug die Wahlperiode vier Jahre, und das Volk wählte die Abgeordneten von nun an direkt; überdies wurde deren Anzahl auf 73 erhöht.

mini|Karl Friedrich Nebenius mini|Welcker 1848 (Lithografie nach einer Zeichnung von Valentin Schertle)mini|links|Zeitgenössische Darstellung einer Sitzung der Zweiten Kammer im Jahr 1845

Die Zeit von 1819 bis 1831 Die oppositionelle Bedeutung der Zweiten Kammer der Ständeversammlung über Baden hinaus war auch Folge des vergleichsweise freizügigen Wahlrechts. Die Wahl zur Zweiten Kammer erfolgte in einem zweistufigen Modus über Wahlmänner, wobei weder für die Urwähler, noch für die Wahlmänner besondere Beschränkungen galten, so dass alle männlichen Staatsbürger ab dem 26. Lebensjahr, die als Bürger in einem Wahldistrikt registriert waren, das Wahlrecht besaßen. Damit schieden zwar Frauen und auch alle Männer ohne volles Gemeindebürgerrecht aus, darunter typischerweise alle Dienstboten, Gesellen oder Arbeiter, dennoch konnten, insbesondere nach Aufhebung des Schutzbürgerstatus 1831, ca. 70 % der männlichen Bevölkerung an den Wahlen uneingeschränkt teilnehmen.s. Hippel, S. 26f. Für das passive Wahlrecht lagen die Zugangsschranken zwar höher, aber durch die freie Auswahl unter Kandidaten auch außerhalb des Wahldistrikts wurde die Möglichkeit der Wahl von populären Abgeordneten auch außerhalb ihrer Heimatstadt stark erhöht.

Von besonderer Bedeutung war das Budgetrecht der Zweiten Kammer der Ständeversammlung. Darüber hinaus sah die von Karl Friedrich Nebenius entworfene Verfassung vor, dass die Zustimmung beider Kammern für alle Gesetze, die „die Freiheit der Person oder das Eigentum der Staatsangehörigen“ betrafen, erforderlich war.§ 65 der Verfassung von 1818.

Insgesamt bot die Verfassung für die Zeit vergleichsweise umfassende Möglichkeiten oppositioneller Einflussnahme. Hinzu kam eine bereits vor 1830 einsetzende Reihe von bedeutenden liberalen und demokratischen Oppositionspolitikern, darunter Johann Adam von Itzstein, Karl von Rotteck und Carl Theodor Welcker sowie in den 1840ern Friedrich Daniel Bassermann, Friedrich Hecker, Alexander von Soiron, Adolf Sander und Karl Mathy, was Metternich veranlasste, in der badischen Zweiten Kammer „unleugbar die ausgeprägtesten Demagogen Deutschlands“ wiederzufinden.zit. nach Hippel, S. 29. Auch für die katholische Sozialpolitik gilt die Zweite Kammer aufgrund der von Joseph von Buß am 25. April 1837 gehaltenen „Fabrikrede“ (PDF; 150 kB). als relevanter Meilenstein. Die Fabrikrede wird oft als erste sozialpolitische Rede vor einem deutschen Parlament bezeichnet.

Zunächst jedoch waren die ersten Sitzungsperioden der Zweiten Kammer stark beeinflusst von der Politik des Deutschen Bundes, die infolge der Karlsbader Beschlüsse durch eine grundsätzliche Einschränkung der bürgerlichen Freiheiten und eine Stärkung der monarchischen Regierungen geprägt war.Hippel, S. 34. Hierbei wurde 1825 auch die Verfassung des Großherzogtums zu Gunsten der Regierung abgeändert.

Die Ära Winter Erst 1831 konnte die Ständeversammlung nach der Berufung Winters zum badischen Innenminister die ersten liberalen Akzente setzen, für die das Parlament im Deutschen Bund Bekanntheit als „die eigentliche Schule des vormärzlichen Liberalismus“.Franz Schnabel, zit. nach Hippel, S. 29. erlangte. Zum einen brachte die hauptsächlich aus Beamten bestehende und daher oft als Geheimratsliberalismus bezeichnete Opposition des Reformlandtags von 1831Hippel, S. 34. die Regierung zur Rücknahme der Verfassungsänderung von 1825 und erwarb sich so einen Ruf als Verteidiger der Verfassung. In mehreren Gesetzen folgte die als Bauernemanzipation bezeichnete Aufhebung der verbliebenen Feudalrechte wie Fronen und Zehnten sowie eine Liberalisierung der Gemeindeordnungen. Von besonderer Bedeutung war darüber hinaus das Pressegesetz, das die Vorzensur abschaffte. Dieses Gesetz musste auf Druck Österreichs und Preußens 1832 wieder zurückgenommen werden und bildete fortan einen der Hauptstreitpunkte zwischen Opposition und Regierung.

Der liberale Forderungskatalog wurde 1831 durch die Motion Welcker, in der erstmals öffentlich die Einrichtung einer Volksvertretung beim Bundestag gefordert wurde und die damit in einer Linie zu den späteren Motionen Bassermanns und schließlich zur Frankfurter Nationalversammlung steht, vervollständigt. Die Bemühungen des Abgeordneten Jakob Wilhelm Speyerer, nach dem Badischen Judenedikt von 1809 und dessen Abschwächungen in den folgenden Jahren nunmehr die vollständige rechtliche Gleichstellung der Juden herbeizuführen, scheiterte jedoch aufgrund des starken Eindrucks, den die Denkschrift Die jüdische Nationalabsonderung nach Ursprung, Folgen und Besserungsmitteln. Oder über die Pflichten, Rechte und Verordnungen zur Verbesserung der jüdischen Schutzbürgerschaft in Deutschland, Heidelberg 1831, des Heidelberger Theologen Heinrich Eberhard Gottlob Paulus hinterlassen hatte, am geschlossenen Widerstand der Abgeordneten. Als einziger stimmte der Abgeordnete Albert Ludwig Grimm aus Weinheim mit Speyerer für die vollständige rechtliche Gleichstellung. Vgl. Verhandlungen der Stände-Versammlung des Großherzogthums Baden im Jahre 1831 enthaltend die Protocolle der zweiten Kammer mit deren Beilagen von ihr selbst amtlich herausgegeben, Heft 8 zwei und dreißigste bis vier und dreißigste öffentliche Sitzung. Verlag der G. Braunschen Hofbuchhandlung, Karlsruhe , S. 12–97; S. 99–125 , Speyerers Rede auf der 32. Sitzung der Zweiten Kammer der Badischen Ständeversammlung vom 3. Juni 1831 ebd. S. 28–31 ; Gereon Becht-Jördens: Eine Kindheit auf dem Haarlaß bei Heidelberg (s. unten Literatur) S. 179; S. 203–206 (mit dem Text der Rede Speyerers), zu Grimm ebd. S. 203f. mit Anm. 54.

Die Ära Blittersdorf Nach dem Tod Winters 1838 gewann Außenminister Blittersdorf maßgeblichen Einfluss auf die badische Politik. Erst jetzt konnte sich die seit 1833 im Deutschen Bund nach dem Hambacher Fest und dem Frankfurter Wachensturm vorherrschende konservativ-reaktionäre Strömung auch im Großherzogtum voll auswirken. Blittersdorf versuchte durch eine Stärkung der Ersten Kammer sowie der Kompetenzen des Deutschen Bundes die Einflussmöglichkeiten der Zweiten Kammer zu beschneiden. Darüber hinaus versuchte er vor allem, die oppositionelle Beamtenschaft zu disziplinieren und auf die Regierungspolitik zu verpflichten. Hierbei nahm Blittersdorf allerdings keine Rücksichten auf die politische Stimmung in Baden und vergiftete so das innenpolitische Klima nachhaltig.

Der Druck der Regierung erzeugte größere Anstrengungen bei der Opposition, so dass der Wahlkampf von 1842 mit einer nicht gekannten Härte und Politisierung der Bevölkerung geführt wurde. Dabei wurde auch Großherzog Leopold in die Auseinandersetzung verwickelt, was sein öffentliches Ansehen beschädigte. Die Maßregelung der in der Zweiten Kammer vertretenen Beamtenschaft provozierte eine politische Lagerbildung, bei der sich große Teile der Bevölkerung mit der Opposition solidarisierten und diese mit unterstützenden Petitionen und Dankadressen zur Verteidigung der Verfassung aufrief. Die Feiern zum fünfundzwanzigjährigen Bestehen der Verfassung 1843 führten zu einer Vielzahl von Großdemonstrationen gegen die Regierung Blittersdorf im ganzen Land.Hippel, S. 38 ff.

Siehe auch: Liste der Mitglieder der Badischen Ständeversammlung 1842

Die Regierungen Nebenius, Boeckh und Bekk mini|Johann Baptist Bekk mini|Karl Mathy, 1842 (Lithografie)