Wehrgerechtigkeit ist in Deutschland ein verfassungsrechtliches Gebot und eine Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Abs. 1 GG.BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2009 – 2 BvL 3/09 Rz. 12.
Da die Wehrpflicht in Deutschland seit 1. Juli 2011 ausgesetzt ist, hat die Wehrgerechtigkeit nur noch im Spannungs- und Verteidigungsfall Bedeutung.
Kriterien für Wehrgerechtigkeit Wehrgerechtigkeit sollte durch die allgemeine Wehrpflicht gewährleistet werden, indem allen männlichen Staatsbürgern die Last der Landes- und Bündnisverteidigung möglichst gleichmäßig auferlegt wird ( Abs. 1 WPflG).Johannes Unterreitmeier: Die allgemeine Wehrgerechtigkeit — eine kritische Analyse. ZRP 2007, S. 163–165. Sie erfordert zugleich eine hinreichend bestimmte normative Festlegung der Wehrdienstausnahmen (§§ 9 ff. WPflG).BVerfGE 38, 154
Das Bundesverwaltungsgericht weist unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darauf hin, dass der Gesetzgeber bei der Festlegung der Wehrdienstausnahmen und Einberufungshindernisse keine unbeschränkte Gestaltungsfreiheit genieße. Zugleich betont es die Pflicht zur Abwägung zwischen der Notwendigkeit einer wirksamen Landesverteidigung und der Erfüllung der Bündnisverpflichtungen einerseits und den Anforderungen an die Wehrgerechtigkeit andererseits.BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2005 – 6 C 9.04
Für die Frage, ob das Gebot der Wehrgerechtigkeit verletzt ist, kann nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts einerseits die Zahl derjenigen, die tatsächlich Wehrdienst leisten, der Zahl derer gegenübergestellt, die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für den Wehrdienst zur Verfügung stehen (sog. Innenwirkung des Gebots der Wehrgerechtigkeit) und andererseits die Zahl der tatsächlich zum Wehrdienst Einberufenen ins Verhältnis zur Zahl aller Männer eines Geburtsjahrgangs gesetzt werden (sog. Außenwirkung des Gebots der Wehrgerechtigkeit).
Ein Verstoß gegen die Wehrgerechtigkeit führt bei dem Wehrpflichtigen zu einem Abwehrrecht, das er seiner Einberufung entgegensetzen kann.VG Köln, Urteil vom 21. April 2004 – 8 K 154/04
Verwirklichung von Wehrgerechtigkeit Wehrgerechtigkeit ist nur gewährleistet, wenn die Zahl derjenigen, die tatsächlich Wehrdienst leisten, der Zahl derjenigen, die nach Maßgabe der Bestimmungen des Wehrpflichtgesetzes für den Wehrdienst zur Verfügung stehen, zumindest nahe kommt. Hiernach droht immer dann eine Verletzung der Wehrgerechtigkeit, wenn die Zahl der Angehörigen eines Altersjahrgangs, die tatsächlich Wehrdienst leisten, deutlich hinter der Zahl der verfügbaren Wehrpflichtigen dieses Jahrgangs zurückbleibt.BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2005 – 6 C 9.04
Das Grundproblem für die Bundeswehr bestand seit ihrer Gründung im Jahr 1956 darin, dass ihr immer mehr Wehrpflichtige zur Verfügung standen als sie Personal benötigte.Patrick Bernhard: Wehrgerechtigkeit. 9. Mai 2016.
In den Anfangsjahren bestimmte die Bundeswehrverwaltung daher diejenigen Wehrpflichtigen, die zur personellen Bedarfsdeckung der Armee über das notwendige Maß an Zeit- und Berufssoldaten hinaus gebraucht wurden, in einem Losverfahren. So war bereits bei der Aushebung nach dem Reichs-Militärgesetz von 1874 verfahren worden.§ 13 des Reichsmilitär-Gesetzes vom 2. Mai 1874, RGBl. Band 1874, Nr. 15, Seite 45–64. Mit 30 bis 40 % aller Wehrdienstpflichtigen war der Bedarf der Bundeswehr gedeckt. Damit mehr Wehrpflichtige eines Jahrgangs die Bundeswehr durchlaufen, wurde auf Initiative des Kabinetts Brandt I die Dauer des Wehrdienstes von 18 auf 15 Monate gesenkt. Außerdem wurden mehr Kriegsdienstverweigerer zum Wehrersatzdienst einberufen, um die Zahl derer, die keine staatsbürgerlichen Dienstpflichten erfüllen, zu senken.Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher, ersatzdienstrechtlicher und anderer Vorschriften vom 29. Juli 1972,
Nachdem die Quote der Wehrdienstleistenden dadurch aber nur auf rund 50 % erhöht werden konnte, sollte eine von der Bundesregierung eingesetzte interministerielle Arbeitsgruppe die Frage der Wehrgerechtigkeit im Zusammenhang mit der Wehrstruktur untersuchen.vgl. betr. Wehrgerechtigkeit. Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage. BT-Drs. 7/2020 vom 22. April 1974.6. Neue Wehrstruktur, BMVg. Kabinettsprotokoll, 28. November 1973. Bundesarchiv, abgerufen am 5. August 2022.
Die sog. Dienstgerechtigkeit, also die Ableistung von Grundwehr- und Ersatzdienst in Relation zu den wehrdiensttauglichen jungen Männern eines Jahrgangs, lag im Jahr 2009 allerdings bei über 80 %.Wehrgerechtigkeit – Reservistenverband begrüßt Klarstellung durch Bundesverfassungsgericht. Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr, 3. August 2009.
Als nach dem Ende des Kalten Krieges die Bundeswehr personell stark verkleinert wurde, konnte das Problem der Wehrgerechtigkeit weder durch eine Verschärfung der Tauglichkeitskriterien noch die Verkürzung des Wehrdienstes auf nur mehr sechs Monate im Jahr 2011 gelöst werden. Auch dieser Umstand führte zur Aussetzung der Wehrpflicht am 1. Juli 2011.vgl. Thomas Voland: Ständig Streit um die Streitkräfte: Der Grundsatz der Wehrgerechtigkeit vor dem Hintergrund aktueller Entwicklungen. ZRP 2007, S. 185–188. Damit fand die Debatte um die Wehrgerechtigkeit ein vorläufiges Ende.
Tauglichkeitsproblematik Ebenfalls fragwürdig unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten war die Differenzierung zwischen diensttauglich und dienstuntauglich bzw. die rechtlichen Folgen, die sich aus dieser Unterscheidung für die Betroffenen ergeben: In Deutschland mussten – ungeachtet des Gleichheitsgebotes des Grundgesetzes – traditionell nur jene jungen Leute einen Dienst ableisten, die bei der Musterung für tauglich befunden wurden, während jene, die ausgemustert werden, keinen Dienst zu leisten brauchen. Dieser Zustand stand naturgemäß in einem erheblichen Spannungsverhältnis zu GG, der Dienstverpflichtungen an die Bedingung knüpft, dass diese „allgemein und für alle gleich“ gelten mussten.
Kritiker bemängelten als erhebliche Ungerechtigkeit, dass die Bundeswehr selbst über die Kriterien von Tauglichkeit und Untauglichkeit entscheiden durfte und diesen Entscheidungsspielraum vielfach ausnutzte, um junge Leute aufgrund von Gesundheitsbeeinträchtigungen auszumustern, die der Ableistung eines Dienstes durchaus nicht im Wege gestanden wären. Die Bundeswehr, so die Kritik, wandte bei der Vergabe des Tauglichkeitsgrades „dienstuntauglich“ Kriterien der Beliebigkeit an und nicht Kriterien der Notwendigkeit. Weiterhin wurde gefordert, dass selbst solche jungen Leute, die für einen Wehrdienst im engeren Sinne gesundheitlich nicht geeignet waren, aus Rücksicht auf die Gleichheit ersatzweise zu Diensten herangezogen werden sollten, die im Rahmen ihrer physisch-psychischen leistungsmäßigen Möglichkeiten lagen. So hätte zum Beispiel nichts dagegen gesprochen, körperlich schwachen oder leichter behinderten jungen Leuten die Verpflichtung aufzulegen, einen Dienst in Bereichen abzuleisten, die körperlich weniger belastend waren als Wehrdienst und Zivildienst im eigentlichen Sinne. Die Dienstdauer und Arbeitsbedingungen wären dabei natürlich dieselben, nur wäre die Arbeit eben den physischen und/oder psychischen Beeinträchtigungen der betreffenden Personen angepasst gewesen. So hätte man beispielsweise einen schwer Sehbehinderten, anstatt ihn auszumustern, als Telefonisten arbeiten lassen können. Bei dieser Verpflichtungspraxis konnten alle erwerbsfähigen jungen Leute in gleicher Weise verpflichtet werden, was unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten natürlich weitaus fairer gewesen wäre, da dann lediglich die erwerbsunfähigen Angehörigen eines Jahrgangs um den Dienst „herum“ gekommen wären, also nur solche Leute die aus dem Nicht-Dienen zumindest keinerlei beruflich-ökonomischen Vorteil gegenüber ihren dienenden Altersgenossen gezogen hätten.
Einberufungspraxis zum Wehrersatzdienst bis 2011 Als Wehrungerechtigkeit bezeichnete man den Umstand, dass wegen fehlender Notwendigkeit die Bundeswehr nicht jeden Wehrpflichtigen tatsächlich auch zum Wehrdienst einberief, während grundsätzlich jeder Kriegsdienstverweigerer einen Wehrersatzdienst (im Normalfall Zivildienst) ableisten musste. Die Wehrungerechtigkeit verschärfte sich bis zur Aussetzung der Wehrpflicht durch die erfolgte Ausmusterung all derer, die bisher T3 (Tauglichkeitsgrad 3) oder T7 gemustert wurden.Vgl. Zweites Gesetz zur Änderung des Zivildienstgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Zivildienstgesetzänderungsgesetz – 2. ZDGÄndG) vom 27. September 2004, Somit mussten bis 2011 nur noch weniger als zwei Drittel eines Jahrganges ihren Grundwehr- oder Ersatzdienst ableisten.
So sollten zum Beispiel im Jahr 2003 von den insgesamt 400.000 jungen Männern eines Jahrganges 109.000 Wehrpflichtige ihren Dienst bei der Bundeswehr antreten, während 123.000 Wehrersatzdienstpflichtige zum Zivildienst herangezogen wurden. Das Verhältnis von Wehrpflichtigen, die nicht verweigerten, zu Kriegsdienstverweigerern lag aber bei ungefähr 60 zu 40.
In diesem Zusammenhang war auch der Bericht des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages interessant. Ein Auszug aus den Daten aus dem Bericht des Wehrbeauftragten aus dem Jahre 2004: Von den Männern des Jahrganges 1980 wurden 440.000 als Wehrpflichtige erfasst.
137.500 (31,25 %) leisteten den Wehrdienst 139.500 (31,70 %) Wehrpflichtige verweigerten den Dienst 12.500 (2,84 %) wandten sich sonstigen Diensten, beispielsweise dem Zivil- und Katastrophenschutz oder dem Entwicklungsdienst zu 150.500 (34,20 %) wurden entweder ausgemustert, aus formalen Gründen vom Dienst befreit (zum Beispiel Verheiratete oder wenn die Brüder gedient haben) oder wurden aus sonstigen Gründen nie eingezogen.
Für die Männer des Jahrganges 1983 sah die Ungerechtigkeit noch dramatischer aus:
66.798 (15,38 %) leisteten den Wehrdienst 101.236 (23,34 %) leisteten Zivildienst, Dienst im Katastrophenschutz oder Entwicklungsdienst oder freiwilliges ökologisches oder soziales Jahr 266.057 (61,28 %) leisteten gar keinen Dienst (unter anderem Ausgemusterte)
Der Wehrbeauftragte gab folgende Prognose für die folgenden Jahre:
In diesem Bezug sollte auch auf das Selbstbild der Bundeswehr zur Wehrgerechtigkeit Bezug genommen werden. In einer Broschüre „Ja, ich bin dabei – Wegweiser für die Wehrpflicht“ weist in Bezug auf die niedrige Anzahl von Wehrpflichtigen und allgemein Dienstpflichtigen die Bundeswehr auf das schwierige Verhältnis zwischen Rechteeingriff und Einberufungsnotwendigkeit hin:
„Der Spiegel“ beschrieb im Juni 2010 die Situation der Wehrpflichtigen in der Bundeswehr und geißelte darin auch die Wehrungerechtigkeit.Der Spiegel Nr. 25 vom 21. Juni 2010, S. 32–35: Die große Leere. – Jedes Jahr zwingt der Staat Zehntausende junge Männer zum Wehrdienst. Die Bundeswehr hat keine Verwendung für sie, in den Kasernen gammeln sie herum. Während die Regierung über die Abschaffung der Wehrpflicht stritt, kämpfen die Rekruten gegen ihren Hauptfeind: die Langeweile.
Helmut Schmidt fasste die Problematik der Wehrungerechtigkeit 1969 wie folgt zusammen: (Ders.: Strategie des Gleichgewichts, Stuttgart 1969, S. 271)
Adalbert Weinstein resümierte am 15. März 1970 in der FAZ:
Wirtschaftliche Auswirkungen für Pflichtdienstleistende