mini|Hoheitszeichen der Bundespolizei ab 2005 mini|Polizeistern der Bundespolizei
Die Bundespolizei (kurz BPOL) ist in Deutschland eine Polizei des Bundes (neben dem Bundeskriminalamt und der Polizei beim Deutschen Bundestag) im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern (BMI), die in bundeseigener Verwaltung geführt wird. Rechtsgrundlage ist das Bundespolizeigesetz (). Die Bundespolizei nimmt viele spezialpolizeiliche Aufgaben wahr: Ihr obliegt beispielsweise der Grenzschutz, Aufgaben der Bahnpolizei und im Bereich der Luftsicherheit sowie der Schutz von Bundesorganen. Zudem stellt sie die Bundesbereitschaftspolizei und die Spezialeinheit GSG 9.
Die Bundespolizei hieß bis zur Umbenennung am 1. Juli 2005 Bundesgrenzschutz (BGS). Sie ist die deutsche Polizeibehörde mit den meisten Polizeivollzugsbeamten.
Geschichte mini|Musikkorps des Bundesgrenzschutzes (BGS), 1961 mini|Beamte des Bundesgrenzschutzes (BGS), 1987
Die Bundespolizei ist die Nachfolgeorganisation des Bundesgrenzschutzes, dessen Anfänge in die Gründungsphase der Bundesrepublik zurückgehen. Am 16. März 1951 trat das Gesetz über den Bundesgrenzschutz und die Einrichtung von Bundesgrenzschutzbehörden in Kraft. Der Verabschiedung des ersten Bundesgrenzschutzgesetzes (BGSG) im Jahr 1951 gingen umfangreiche sicherheitspolitische Überlegungen sowie eine komplexe Rechtsgestaltungsphase voraus, welche in der Wissenschaft als Bundespolizei-Kontroverse bezeichnet wird. Die Bundespolizei-Kontroverse wird zum einen vorrangig von einem Meinungsstreit über die verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Errichtung von bundeseigenen Polizeikräften bestimmt und zum anderen geprägt durch die sicherheitspolitische Ausgangslage der jungen Bundesrepublik.
Die treibende Kraft im Vorfeld der Gründung des Bundesgrenzschutzes war der erste Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland, Konrad Adenauer. Dieser stellte bereits wenige Monate nach Inkrafttreten des Grundgesetzes, in der Kabinettssitzung vom 8. November 1949, sein Bedürfnis nach einer Bundespolizei heraus. Adenauer forderte ausdrücklich die Errichtung einer Bundespolizei (nicht Bundesgrenzschutz). Sein Ziel bestand, insbesondere aufgrund des Fehlens von kasernierten Polizeieinheiten sowie von Streitkräften, in einem strategischen Sicherheitsgewinn für die Bundesrepublik „durch die Bildung einer Bundespolizei“.Konrad Adenauer: Erinnerungen. 1945–1953, Stuttgart 1965, S. 347.
Adenauers Forderungen nach einer Bundespolizei fanden insbesondere Grundlage im sogenannten Polizeibrief.Deutsche Verfassungsdokumente der Gegenwart. 1919–1951. Zusammengestellt von Ernst Rudolf Huber, Quellen zum Staatsrecht der Neuzeit. Bd. 2, Tübingen 1951, S. 216. Bei dem als Polizeibrief bezeichneten Dokument handelt es sich um ein Memorandum der Alliierten Hohen Kommission vom 14. April 1949, welches dem Parlamentarischen Rat in der Endphase seiner Tätigkeit zuging. Gemäß dem Polizeibrief wurde der Bund unter anderem ermächtigt, Organe („Bundespolizeibehörden“) zur Überwachung des Personenverkehrs an der Grenze einzurichten.www.verfassungen.de: Schreiben der Militärgouverneure zum Grundgesetz („Polizei-Brief“)
Die hierfür notwendige Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes formulierte der Parlamentarische Rat in Abs. 1 Nr. 5 GG. Teilweise sahen die Vertreter der Länder in dieser Vorschrift zwar einen Eingriff in ihre Polizeihoheit, nahmen die Änderung des Grundgesetzentwurfes jedoch letztendlich an.Die CDU/CSU im Parlamentarischen Rat. Sitzungsprotokolle d. Unionsfraktion. Eingel. u. bearb. von Rainer Salzmann, Forschungen und Quellen zur Zeitgeschichte. Bd. 2, Stuttgart 1981, ISBN 978-3-12-912930-2, S. 546. In dem Zeitraum zwischen der Forderung Adenauers nach einer Bundespolizei am 8. November 1949 und dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Bundesgrenzschutz am 16. März 1951 erfolgte auf Ministeriumsebene eine sogenannte Rechtsfindungsphase, in welcher verschiedene verfassungsrechtliche Möglichkeiten für die Errichtung einer Polizei auf Bundesebene (die Bezeichnung war zu diesem Zeitpunkt noch nicht festgelegt) geprüft wurden.David Parma: Installation und Konsolidierung des Bundesgrenzschutzes 1949–1972, 1. Aufl., Springer, Wiesbaden 2016, ISBN 978-3-658-10927-1, S. 140 ff. Die Bundesregierung entschied im November 1950 auf Vorschlag des damaligen Bundesinnenministers, Robert Lehr, dass die von Bundeskanzler Adenauer geforderten Sicherheitskräfte auf Grundlage von Art. 73 Abs. 1 Nr. 5 GG errichtet werden und die Bezeichnung Bundesgrenzschutz tragen sollen. Die Aufgaben des Bundesgrenzschutzes sollten insbesondere in der Sicherung des Bundesgebietes gegen verbotene Grenzübertritte und der Abwehr sonstiger, die Sicherheit der Grenzen gefährdende Störungen der öffentlichen Ordnung, liegen.
Aufgrund der alliierten Vorbehaltsrechte war unabhängig von der Frage nach der verfassungsrechtlichen Grundlage zur Errichtung von bundeseigenen Polizeikräften die Zustimmung der Alliierten Hohen Kommission notwendig. Adenauer bemühte sich bereits frühzeitig um das erforderliche Einverständnis und richtete hierzu am 28. April 1950 ein Schreiben an den geschäftsführenden Vorsitzenden der Alliierten Hohen Kommission, Brian Robertson, 1. Baron Robertson of Oakridge, mit der konkretisierten Forderung von deutscher Seite, eine Bundespolizei errichten zu können. Adenauer betonte in diesem Schreiben, dass die Bundesrepublik auf lange Sicht nur bestehen könne, wenn sie über eine eigene Polizeitruppe verfüge.
Die Alliierten stimmten der Bildung einer Bundespolizei zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht zu. Das Gesetz zur Errichtung des Bundesgrenzschutzes wurde jedoch am 15. Februar 1951 von der Alliierten Hohen Kommission gebilligtDavid Parma: Installation und Konsolidierung des Bundesgrenzschutzes 1949–1972, 1. Aufl., Springer, Wiesbaden 2016, ISBN 978-3-658-10927-1, S. 202, sodass dieses am 16. März 1951 in Kraft treten konnte.
Im Bundesgrenzschutzgesetz des Jahres 1972 wurde der BGS als eine Polizei des Bundes bezeichnet. Im Rahmen des Schengener Abkommens und mit der deutschen Wiedervereinigung im Jahr 1990 änderte sich das Einsatzspektrum des BGS grundlegend, grenzpolizeiliche Aufgaben gingen stark zurück, bahnpolizeiliche und Flughafensicherungsaufgaben kamen hinzu. 1994 trat das neugefasste Bundesgrenzschutzgesetz in Kraft, mit dem Angehörige des BGS auch den Kombattantenstatus verloren.
Im Jahr 1998 kam es zu einem Normenkontrollverfahren im Hinblick darauf, ob der BGS die Aufgaben der Bahnpolizei und Sicherung der Flughäfen im Jahr 1990 übernehmen durfte, was letztendlich bestätigt wurde. In ihrer Entscheidung benutzten die Richter des Bundesverfassungsgerichts zur Beschreibung der Aufgaben des BGS die Begriffe Sonderpolizei, Polizei mit begrenzten Aufgaben und schließlich Polizei des Bundes. Wesentlich in dieser Entscheidung ist auch der sogenannte Polizeibrief der westalliierten Militärgouverneure vom 14. April 1949, in dem die Besatzungsmächte dem Bund die Errichtung bestimmter Bundespolizeibehörden gestatteten.BVerfG, Urteil vom 28. Januar 1998, Az. 2 BvF 3/92 Absatz-Nr. 1–112. Mit dem Urteil wurde ebenfalls deutlich gemacht, dass die Übernahme spezieller polizeilicher Aufgaben nicht gegen GG verstoße.
Im Jahr 2005 strebte die Rot-grüne Koalition unter Bundeskanzler Gerhard Schröder und Bundesinnenminister Otto Schily die endgültige Umbenennung an. Dies führte zu einer intensiven politischen Diskussion besonders auch zwischen den Länderndipbt.bundestag.de: Erklärungen von Minister Rudolf Köberle (Baden-Württemberg) und von Staatsminister Herbert Mertin (Rheinland-Pfalz) (PDF; 671 kB) und dem Bund. Anlassgebend war zum einen die Sorge der Länder, dass der Bund versuche, länderpolizeiliche Kompetenzen zu übernehmen,TOP 28 der 809. Sitzung des Bundesrates; Rückläufer aus dem Vermittlungsausschuss was dieser bestritt, zum anderen sicherlich auch eine unterschiedliche Interpretation des Polizeibegriffes. Auch innerpolizeilich wurde intensiv diskutiert.www.gdp.de: Leserbrief Herr Burfeind, Deutsche Polizei, Ausgabe 07/2005 (PDF; 1,2 MB)www.gdp.de: Leserbrief Herr Zimmermann, Deutsche Polizei. Ausgabe 11/2005 (PDF; 2,9 MB)
Letztendlich stimmte der Bundestag mehrheitlich für den Antrag der Bundesregierung, und der Bundesgrenzschutz wurde zum 1. Juli 2005 in Bundespolizei umbenannt. Eine Aufgabenerweiterung war damit nicht verbunden, es wurde lediglich in allen Gesetzen, in denen das Wort Bundesgrenzschutz vorkam, dieses durch Bundespolizei ersetzt. Der Bundesrat hat auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses verzichtet.
Die im Frühjahr 2010 von Bundesinnenminister Thomas de Maizière eingesetzte Kommission zur Evaluierung der Sicherheitsbehörden des Bundes (Bundespolizei, Bundeskriminalamt und Bundeszollverwaltung), unter der Leitung des ehemaligen Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz, Eckart Werthebach, gab Anfang Dezember 2010 in ihrem Bericht die Empfehlung, Bundespolizei und Bundeskriminalamt zu einer Polizei des Bundes unter dem Namen Bundespolizei (neu) zusammenzufassen. Die Bundeszollverwaltung sollte außen vor bleiben. De Maizière bezeichnete den Vorschlag der Kommission als überzeugend, bedenkenswert und verfolgenswert. BKA-Präsident Jörg Ziercke und die Innenminister der Länder waren mit diesem Vorhaben allerdings nicht einverstanden. Eine Zusammenlegung bis 2013 war geplant. Jedoch entschied Bundesinnenminister Hans-Peter Friedrich, der am 3. März 2011 zum Bundesinnenminister ernannt wurde, dass es eine Fusion von Bundespolizei und Bundeskriminalamt nicht geben werde. Lediglich eine bessere Zusammenarbeit bei der Telekommunikationsüberwachung und Ausbildung war angedacht.
Aufgaben und Verwendungen Die Zuständigkeiten der Bundespolizei sind aufgrund des föderalen Staatsaufbaus der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich begrenzt. Nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass die Gefahrenabwehr und damit das allgemeine Polizeiwesen Sache der Länder ist („Polizeihoheit der Länder“), bedarf jede Zuständigkeit des Bundes einer verfassungsrechtlichen Grundlage. Der Grundsatz der Länderzuständigkeit wird allerdings durch die unitarische Prägung des Grundgesetzes an zahlreichen Stellen durchbrochen. Das Grundgesetz sieht in verschiedenen Bereichen ausdrücklich Bundeszuständigkeiten vor, etwa zum Schutz der Grenzen. Insoweit stellt die Bundespolizei eine verfassungsrechtlich legitimierte Ausnahme vom Grundsatz der landespolizeilichen Zuständigkeit dar. Seit Oktober 2019 erhebt die Bundespolizei im Rahmen ihrer Aufgaben auch Gebühren für Gebührentatbestände nach BPolG und VwVG auf Grundlage der Besonderen Gebührenverordnung des BMI. Die Gebührensätze wurden durch das Statistische Bundesamt ermittelt. Aufgaben und Verwendungen nach dem BPolG Die Aufgaben und Verwendungen der Bundespolizei sind im Bundespolizeigesetz (BPolG) geregelt. Grundlage ist das zum 1. Juli 2005 durch Art. 1 des Gesetzes zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in BundespolizeiGesetz vom 21. Juni 2005 (). umbenannte Bundesgrenzschutzgesetz.BGSG vom 19. Oktober 1994 (). Nach Abs. 2 BPolG obliegen der Bundespolizei diejenigen Aufgaben, die ihr durch das Bundespolizeigesetz selbst übertragen werden oder die ihr bis zum 1. November 1994 durch ein anderes Bundesgesetz oder aufgrund eines Bundesgesetzes zugewiesen worden sind. Originäre Aufgaben Sicherung eigener Einrichtungen: Nach Abs. 3 BPolG gewährleistet die Bundespolizei in eigener Zuständigkeit den Schutz ihrer Behörden, Verbände, Einheiten und sonstigen Einrichtungen vor Gefahren, die die Erfüllung ihrer Aufgaben beeinträchtigen können. Der Schutz erstreckt sich ausschließlich auf diese Einrichtungen sowie auf die Grundstücke, auf denen sie untergebracht sind.