Der Erlass im Steuerrecht bewirkt gem. AO das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis.
Erlass aus Billigkeitsgründen in der Abgabenordnung Die Finanzbehörden können auf Antrag des Steuerschuldners Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden ( AO).
Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Behörde, die über den Antrag des Steuerschuldners durch Verwaltungsakt entscheidet. Rechtsmittel gegen die ablehnende Entscheidung ist der Einspruch. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich auf den fehlerfreien Ermessensgebrauch ( FGO). FG München, Urteil vom 19. März 2009 - Az. 14 K 3886/06
Beim Erlass von Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden ( Abs. 2 und 3 GG), wirkt das Bundesministerium der Finanzen mit. BMF BStBl. 1996 I, 583
Allgemeines Es wird zwischen dem Erlass im Festsetzungsverfahren (abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen, AO) und dem Erlass im Erhebungsverfahren ( AO) unterschieden. Während bei der abweichenden Festsetzung aus Billigkeitsgründen nur Steuern erlassen werden können, ist nach ergangener Steuerfestsetzung auch ein Erlass von steuerlichen Nebenleistungen wie Zinsen Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) vom 31. Januar 2014, S. 193 ff. BFH, Urteil vom 7. November 2013 – X R 23/11 Betriebs-Berater, 27. Juni 2014 BFH, Urteil vom 3. Juli 2014 – III R 53/12 oder SäumniszuschlägenAndreas Jahn: 28. Februar 2013 möglich. In beiden Fällen muss der Steuerschuldner in einem Antrag jene Erlassgründe vorbringen, die entweder in seiner Person oder in der Sache an sich begründet sind.
Persönliche und sachliche Erlassgründe Es besteht Einigkeit darüber, dass die Billigkeit dem Ziel verpflichtet ist, eine die Grundidee der Steuergerechtigkeit missachtende Behandlung des Einzelfalles abzuwehren. Es ist eine Gesamtbetrachtung aller für das Ergebnis im konkreten Fall maßgeblichen steuergesetzlichen Vorschriften, der allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie der einschlägigen verfassungsrechtlichen Wertungen vorzunehmen. Billigkeitserlass Rechtslexikon, abgerufen am 8. April 2016
Als persönlicher Erlassgrund kommt grundsätzlich die wirtschaftliche Situation des Antragstellers in Betracht. Der Schuldner muss erlassbedürftig sein, sodass die Zahlung der rückständigen Steuern und Nebenleistungen seine wirtschaftliche Existenz bedrohen oder vernichten würde und nicht zu erwarten ist, dass sich diese Situation etwa infolge eines Vermögenszuwachses in absehbarer Zeit ändert. Daneben muss der Schuldner erlasswürdig sein; er darf die Notlage nicht selber herbeigeführt oder in der Vergangenheit gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen haben.
Sachliche Erlassgründe haben ihre Ursache in den steuergesetzlichen Regelungen. Im Einzelfall kann es sein, dass eine Steuer nach dem Gesetzeswortlaut zu zahlen ist, dies aber mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht mehr vereinbar ist. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn das Zusammenwirken verschiedener Regelungen zu einer hohen Steuerschuld führt, obgleich dem kein Zuwachs an Leistungsfähigkeit zugrunde liegt BFH, Urteil vom 26. Oktober 1994 - X R 104/92 oder der Grundsatz von Treu und Glauben bei der Steuerfestsetzung nicht beachtet wurde. BFH, Urteil vom 25. November 1988 - VI R 154/85
Prüfung der Erlassvoraussetzungen Es müssen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse vom Schuldner dargestellt werden. Bei Ehegatten, die in Haushaltsgemeinschaft zusammenleben, wird auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Ehegatten abgestellt.
Weitere Erlassvorschriften Neben der Abgabenordnung sehen einzelne Steuergesetze einen Erlass unter besonderen Voraussetzungen vor, beispielsweise Abs. 5 EStG (nach Ermessen) oder , GrStG (zwingend).
Siehe auch Stundung (Steuerrecht)
Literatur
Weblinks Holger Siebert: Erlass der Erbschaftsteuer aus Billigkeitsgründen 1. Juni 2006
Einzelnachweise
Kategorie:Steuerverfahrensrecht (Deutschland)