Die Einkommensteuer in Deutschland (auch Einkommenssteuer, Abkürzung: ESt) ist eine Gemeinschaftsteuer, die auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben wird.
Rechtsgrundlage für die Berechnung und Erhebung der Einkommensteuer ist – neben weiteren Gesetzen – das Einkommensteuergesetz (EStG). Der Einkommensteuertarif regelt die Berechnungsvorschriften. Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen.
Im Jahr 2021 nahm der deutsche Staat rund 290 Milliarden Euro Lohn- und Einkommensteuer ein. Das entspricht über einem Drittel der gesamten Steuereinnahmen Deutschlands.
Allgemeines Erhebungsformen der Einkommensteuer sind die Lohnsteuer, die Kapitalertragsteuer, die Bauabzugsteuer und die Aufsichtsratsteuer. Sie werden auch als Quellensteuern bezeichnet, da sie direkt an der Quelle abgezogen werden. Die Abgeltungsteuer dient seit 2009 als bestimmte Anwendung der Kapitalertragsteuer. Nach dem Welteinkommensprinzip sind die in Deutschland Steuerpflichtigen mit ihrem weltweiten Einkommen steuerpflichtig.
Personengesellschaften (zum Beispiel die OHG, KG oder GbR) sind nicht Besteuerungssubjekt der Einkommensteuer, jedoch unterliegen die Gesellschafter einer Personengesellschaft mit ihrem Gewinnanteil der Einkommensteuer ( Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Kapitalgesellschaften unterliegen nicht der Einkommensteuer, sondern der Körperschaftsteuer.
Die Einkommensteuer ist eine direkte Steuer, weil Steuerschuldner und Steuerträger identisch sind. Sie ist eine Gemeinschaftssteuer, da sie Bund, Ländern und Gemeinden zusteht. Zudem ist sie eine Personensteuer, eine Subjektsteuer (anders als die Gewerbesteuer, die das Objekt Gewerbebetrieb besteuert) und eine Ertragsteuer.
Geschichte
Vorläufer der Einkommensteuer Die im Mittelalter erhobenen kirchlichen Personalzehnten (decimae personales) waren erste Ansätze zur Personalbesteuerung. Im 17. Jahrhundert wurde der preußische Kopfschoß eingeführt. Die erste Einkommensteuer moderner Art wurde auf deutschem Gebiet 1811 bis 1813 in Ostpreußen erhoben. Sie war schon 1808 von Freiherr vom Stein in Anlehnung an die englische income tax von 1799 ursprünglich als Kriegsabgabe empfohlen worden.
1820 führte Preußen unter Karl August Fürst von Hardenberg eine Klassensteuer ein. Die Steuerstaffelung orientierte sich dabei nach der Gruppierung der Stände. Diese Steuer wurde 1851 für die höheren Einkommen von einer klassifizierten Einkommensteuer abgelöst und 1891 unter Finanzminister Johannes von Miquel durch eine Einheits-Einkommensteuer mit Erklärungspflicht und Progression ersetzt, wobei der Steuersatz der Einkommensteuer von rund 0,6 % (für Jahreseinkommen von 900 bis 1050 Mark) bis auf 4 % (für Jahreseinkommen über 100.000 Mark) stieg.Bernhard Fuisting: Das preussische Einkommensteuergesetz vom 24. Juni 1891 und die Ausführungsanweisung vom 5. August 1891, mit Erläuterungen und einer Einleitung: Die geschichtliche Entwicklung des preussischen Steuersystems und systematische Darstellung der Einkommensteuer. 2., vermehrte und verbesserte Auflage. Heymann, Berlin 1892, S. 190 ff. S. 190 ff. digital.staatsbibliothek-berlin.de
mini|Matthias Erzberger, Reichsfinanzminister (1919–1920) Diesem Vorbild folgten bis zum Ersten Weltkrieg alle deutschen Bundesstaaten, nachdem Bremen bereits im Jahr 1848, Schleswig-Holstein (31. Juli 1848), Hessen 1869, Sachsen 1874 und Baden 1884 zu einer allgemeinen Einkommensteuer übergegangen waren. Im Zuge der Finanzreform von Matthias Erzberger zu Beginn der Weimarer Republik entstand durch Gesetz vom 29. März 1920Gierschmann, Gunsenheimer, Schneider: Lehrbuch Einkommensteuer. 15. Auflage. S. 65, Rz. 1 eine einheitliche Reichseinkommensteuer, die bei den Steuerreformen von 1925 und 1934 fortentwickelt wurde. 1925 wurde unter anderem die Lohnsteuerkarte eingeführt, 1934 die Lohnsteuerklassen I bis IV.
Entwicklung nach 1945 Im Kontrollratsgesetz Nr. 3 vom 20. Oktober 1945Kontrollratsgesetz Nr. 3 vom 20. Oktober 1945. In: Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland, Nummer 1 vom 29. Oktober 1945, S. 6 f., Digitalisat der Deutschen Nationalbibliothek: . sowie dem Kontrollratsgesetz Nr. 12Kontrollratsgesetz Nr. 12 vom 11. Februar 1946. In: Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland, Nummer 4 vom 28. Februar 1946, S. 60 ff., Digitalisat der Deutschen Nationalbibliothek: . vom 11. Februar 1946 wurden durch die alliierten Besatzungsmächte starke Anhebungen der Steuertarife verfügt, bis hin zu einem Spitzensteuersatz von 95 %. Durch die folgende Währungsreform und mehrere Steuergesetze, die Tarifsenkungen bzw. Steuervergünstigungen vorsahen, wurden diese Anhebungen der Tarife jedoch teilweise wieder abgemildert bzw. durch Anhebung von Verbrauchssteuersätzen kompensiert. Willi Albers: Die Belastung durch die deutsche Einkommensteuer im Verhältnis zum Ausland (PDF)
Das Grundgesetz von 1949 legte fest, dass die Erträge aus der Einkommensteuer grundsätzlich den Ländern zustehen, der Bund jedoch hieran partizipieren kann. Erst durch das Verfassungsänderungsgesetz von 1955 wurde die Einkommensteuer zur Gemeinschaftssteuer von Bund und Ländern nach Abs. 3 GG erklärt.
Eine bedeutende Änderung hat die Einkommensteuer in Deutschland durch das Einkommensteuerreformgesetz vom 5. August 1974 erlebt, mit dem der Sonderausgabenabzug grundlegend neu geregelt wurde. Von großer Bedeutung war auch die Einführung eines linear-progressiven Tarifs im Jahre 1990, die den seit den 1960er Jahren vorhandenen „Mittelstandsbauch“ abschaffte.Klaus Tipke: Ein Ende dem Einkommensteuerwirrwar!? Köln 2006, Seite 36. Weitere Meilensteine waren die Anhebung des Grundfreibetrages auf das ExistenzminimumErhöhung des Grundfreibetrages wegen verfassungswidriger Besteuerung des Existenzminimums, vgl. BVerfGE 87, 153 - Grundfreibetrag und die Einführung der Günstigerprüfung zwischen Kinderfreibetrag und Kindergeld im Jahre 1996.
Entwicklung des Einkommensteuertarifs seit 1958 In neuerer Zeit ist ein deutlicher Trend zur Verminderung der Einkommensteuer und damit einhergehender Erhöhung der Verbrauchssteuern erkennbar.
Folgende Tabelle zeigt die historische Entwicklung der Eckwerte sowie der Eingangs- und Spitzensteuersätze im deutschen Einkommensteuertarif. Diese Angaben sind jedoch alleine noch nicht ausreichend für ein ganzheitliches Verständnis der Steuerbelastung der verschiedenen Einkommensgruppen. Dazu muss neben dem Grundfreibetrag zusätzlich der Tarifverlauf der Grenz- und Durchschnittssteuersätze betrachtet werden, wie das in den obigen Grafiken für ausgewählte Jahre dargestellt ist.
Der steilste Anstieg des Grenzsteuersatzes findet seit dem Jahr 2004 im unteren Einkommensbereich statt. Daher wird vielfach beklagt, dass kleine und mittlere Einkommensgruppen von der kalten Progression besonders betroffen seien. Die Progressionsbreite, also das Verhältnis zwischen dem Grundfreibetrag und dem Betrag, ab dem der Höchststeuersatz erreicht wird, ist seither ständig gesunken. So hat der Progressionsbereich heute nur noch weniger als ein Zehntel seiner Breite von 1958. Seit 1996 wurde der Grundfreibetrag mehr als verdoppelt und der Höchststeuersatz schrittweise gesenkt. Im Jahr 2007 wurde eine zusätzliche Stufe mit einem Höchststeuersatz von 45 % eingeführt (sogenannte „Reichensteuer“), der jedoch die linearen Progressionszonen unverändert lässt. Die im Jahr 1990 eingeführte durchgehend lineare Progressionvgl. auch Gleichmäßigkeit der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit, Abbau des „Mittelstandsbauches“ ist inzwischen durch einen Tarif mit unterschiedlich steilen Zonen und Sprüngen ersetzt worden (siehe auch Grafiken oben).
Zeitraum Grundfreibetrag Eingangssteuersatz Beginn der letztenTarifzone Spitzen-steuersatz Progressions-breiteProgressionsbreite = Beginn der letzten Progressionszone (Euro) dividiert durch Grundfreibetrag (Euro) Progressions-höheProgressionshöhe = Spitzensteuersatz (höchster Grenzsteuersatz) dividiert durch Eingangssteuersatz (niedrigster Grenzsteuersatz) 1958–1964 1.680 DM(: €) 20 % 110.040 DM(: €) 53 % 65,50 2,65 1988–1989 4.752 DM(: €) 22 % 130.032 DM(: €) 56 % 27,36 2,55 1990–1995 5.616 DM(: €) 19 % 120.042 DM(: €) 53 % 21,38 2,79 1996–1997 12.095 DM(: €)25,9 % 120.042 DM(: €) 53 % 9,92 2,05 2000 13.499 DM(: €) 22,9 % 114.696 DM(: €) 51 % 8,50 2,23 2001 14.093 DM(: €) 19,9 % 107.568 DM(: €) 48,5 % 7,63 2,44 2002–2003 7.235 €(: €) 19,9 % 55.008 €(: €) 48,5 % 7,60 2,44 2004 7.664 €(: €) 16 % 52.152 €(: €) 45 % 6,80 2,81 2005–2006 7.664 €(: €) 15 % 52.152 €(: €) 42 % 6,80 2,803,00 2007–2008 7.664 €(: €) 15 % 52.152 €(: €)ab 250.001 €(: €) 42 %45 % 6,8032,6 3,003,21 2009 7.834 €(: €) 14 % 52.552 €(: €)ab 250.401 €(: €) 42 %45 % 6,7132,0 3,003,21 2010–2012 8.004 €(: €) 14 % 52.882 €(: €)ab 250.731 €(: €) 42 %45 % 6,6131,3 3,003,21 2018 9.000 €(: €) 14 % 54.950 €(: €)ab 260.533 €(: €) 42 %45 % 6,1128,9 3,003,21 2019 9.168 €(: €) 14 % 55.961 €(: €)ab 265.327 €(: €) 42 %45 % 6,1028,94 3,003,21 2020 9.408 €(: €) 14 % 57.051 €(: €)ab 270.500 €(: €) 42 %45 % 6,0628,75 3,003,21 2021 9.744 €(: €) 14 % 57.919 €(: €)ab 274.613 €(: €) 42 %45 % 5,9428,18 3,003,21 2022 10.347 €(: €) 14 % 58.597 €(: €)ab 277.826 €(: €) 42 %45 % 5,8927,92 3,003,21 2023 10.908 €(: €) 14 % 62.810 €(: €)ab 277.826 €(: €) 42 %45 % 5,7625,47 3,003,21 2024 11.784 €(: €) 14 % 66.761 €(: €)ab 277.826 €(: €) 42 %45 % 5,6723,58 3,003,21 2025 12.096 € 14 % 68.480 €ab 277.826 € 42 %45 % 5,6622,97 3,003,21 2026 12.384 € 14 % 69.878 €ab 277.826 € 42 %45 % 5,6422,43 3,003,21 Quelle: bmf-steuerrechner.de (Seite des BMF).für 2025/26, Stand 2. Januar 2025: Steuerfortentwicklungsgesetzfortlaufend: Änderungen des Einkommensteuergesetzes, insb. dessen § 32a Einkommensteuertarif In Klammern angegeben sind Beträge, die historische Werte mittels Inflationsrate in aktuelle Kaufkraft übertragen.
Entwicklung des Steueraufkommens seit 1999 + Kassenmäßige Steuereinnahmen der einkommensbezogenen Steuernin Milliarden Euro (gerundet) Jahr Steuerninsgesamt Lohnsteuer VeranlagteEinkommen-steuer Abgeltungs-steuer Solidaritäts-zuschlag SummeeinkommensbezogenerSteuern Anteil vonallen Steuern 1999 453,0 133,8 10,9 6,0 11,3 162,0 35,8 % 2000 467,2 135,7 12,2 7,3 11,8 167,1 35,8 % 2001 446,2 132,6 8,8 9,0 11,1 161,4 36,2 % 2002 441,6 132,2 7,5 8,5 10,4 158,6 35,9 % 2003 442,2 133,1 4,6 7,6 10,3 155,6 35,2 % 2004 442,8 123,9 5,4 6,8 10,1 146,2 33,0 % 2005 452,1 118,9 9,8 7,0 10,3 146,0 32,3 % 2006 488,4 122,6 17,6 7,6 11,3 159,1 32,6 % 2007 538,2 131,8 25,0 11,2 12,3 180,3 33,5 % 2008 561,2 141,9 32,7 13,5 13,1 201,2 35,9 % 2009 524,0 135,2 26,4 12,4 11,9 186,0 35,5 % 2010 530,6 127,9 31,2 8,7 11,7 179,5 33,8 % 2011 573,4 139,7 32,0 8,0 12,8 192,5 33,6 % 2012 600,0 149,1 37,3 8,2 13,6 208,2 34,7 % 2013 619,7 158,2 42,3 8,7 14,4 223,5 36,1 % 2014 643,6 168,0 45,6 7,8 15,0 236,5 36,7 % 2015 673,3 178,9 48,6 8,3 15,9 251,7 37,4 % 2016 705,8 184,8 53,8 5,9 16,9 261,5 37,0 % 2017 734,5 195,5 59,4 7,3 18,0 280,2 38,2 % 2018 776,3 208,2 60,4 6,9 18,9 294,5 37,9 % 2019 799,3 219,7 63,7 5,1 19,6 308,2 38,6 % 2020 739,7 209,3 59,0 6,8 18,7 293,7 39,7 % 2021 833,2 218,4 72,3 10,0 11,0 311,8 37,4 % 2022 895,7 227,2 77,4 6,6 12,0 323,2 36,1 % 2023 915,8 236,2 73,3 8,3 12,2 330,0 36,0 % Daten: Statistisches Bundesamt, Steuereinnahmen Deutschland nach Jahren und Steuerarten vor der SteuerverteilungGENESIS-Datenbank, Tabelle 71211-0001
Von der Einkommensteuer erhalten 15 % die Kommunen, 42,5 % die Länder und 42,5 % der Bund (Art. 106 Abs. 3 GG).
Aktuelle Rechtslage
Prinzipien Folgende Prinzipien prägen das Einkommensteuerrecht: Leistungsfähigkeitsprinzip Welteinkommensprinzip für Steuerinländer Nettoprinzip Prinzip der gestaffelten Steuersätze Periodizitätsprinzip
Rechtsgrundlagen