Ein Interdikt (lat. interdictum) war im römischen Recht ein Befehl des Prätors oder eines anderen bevollmächtigten Beamten (beispielsweise des Prokonsuls in den Provinzen), der auf Antrag einer Person gegen eine andere erging, um eine Handlung zu erzwingen oder zu verbieten. Anordnungen aufgrund Interdikts dienten der Verfahrensbeschleunigung.

Ein Interdikt war damit eine schnelle administrative Maßnahme, mit der eine bestehende Rechtssituation geschützt wurde. Seine Effektivität bei der Streitschlichtung beruhte auf der Erwartung, dass der Beklagte die Anweisungen befolgte. Tat er dies nicht, war die Eröffnung eines ordentlichen Prozesses die Folge. Wegen des erfolgten Interdikts wies dieser einige Besonderheiten auf.

Das Verfahren eines Interdikts war kurz, langwierige Zeugenanhörungen und Beweisaufnahmen entfielen. Es reichte, wenn der Antragsteller (postulare interdictum) die Behörde davon überzeugen konnte, dass seine oder allgemeine Interessen schützenswert waren. Es erging mithin eine Plausibilitätsprüfung der Tatsachen, denen grundsätzlich Richtigkeit unterstellt wurde. War der Vortrag unzuverlässig, durfte sich der Beklagte dem Interdikt widersetzen, ihn erschüttern und seine Vorstellung um die Rechtslage im Folgeprozess vorstellen.

Interdikte konnten entweder restitutorisch (auf Zurückgabe gerichtet), exhibitorisch (auf Vorlage gerichtet) oder prohibitorisch (auf Verhinderung gerichtet) sein.

Interdikte gab es in öffentlichen und privaten Rechtsangelegenheiten. Von den privatrechtlichen sind die Besitzschutzinterdikte heute die wichtigsten. Einige bedeutende Arten von Interdikten waren:

Interdicta de cloacis: gegen die Beschädigung und das Verhindern der Reparatur von Kloaken und anderen öffentlichen und privaten Abwasseranlagen. Interdicta de fluminibus publicis: gegen Bauten und Maßnahmen, welche die Flussschifffahrt beeinträchtigten. Interdicta de itineribus publicis: gegen Bauten und Maßnahmen, welche die Benützung und Reparatur öffentlicher Straßen beeinträchtigten. Interdicta de locis publicis: dienten dem Schutz öffentlichen Raumes. Interdicta de reficiendo: Interdikte in Zusammenhang mit Reparaturen und Servituten (Grunddienstbarkeiten), zum Beispiel um jemandem die Reparatur eines von ihm benutzten Weges durch ein Nachbargrundstück zu ermöglichen, wenn der Nachbar nicht dazu verpflichtet war.

Literatur

Jan Dirk Harke: Römisches Recht. Von der klassischen Zeit bis zu den modernen Kodifikationen. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57405-4 (Grundrisse des Rechts), § 13 Rnr. 7 und 30 (S. 215 f. und 227). Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Aufl. 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, Besitzschutz, S. 136–139. Heinrich Honsell: Römisches Recht, 5. Auflage. Springer, Zürich 2001, ISBN 3-540-42455-5, S. 52.

Kategorie:Römisches Recht