Besitzmittler ist im deutschen Sachenrecht jemand, der aufgrund eines Besitzmittlungsverhältnisses (im Sinne von BGB) unmittelbaren Besitz an einer Sache ausübt und gleichzeitig mit Besitzmittlungswillen den Besitz für den mittelbaren Besitzer – zumeist den Eigentümer – innehat.Otto Palandt: Bürgerliches Gesetzbuch. C. H. Beck, 73. Aufl., München 2014, ISBN 978-3-406-64400-9, § 868 Rn. 1.RG, Urteil vom 26. April 1903, Az. Rep. II. 461/02, = RGZ 54, 396.

Inhalt und Voraussetzungen der Besitzmittlerschaft BGB normiert vier grundlegende Voraussetzungen für den unmittelbaren Besitz:

Der Besitzmittler muss unmittelbarer Besitzer sein. Ein Besitzmittlungsverhältnis muss bestehen. Der Besitzmittler muss Besitzmittlungswillen (Anerkennung des anderen als mittelbaren Besitzer) haben. Bestehen eines vertraglichen oder gesetzlichen Herausgabeanspruchs, z. B. durch die Leistungskondiktion des Absatz 1 Satz 1 Alt. 1 BGB.

Besitzmittler sind beispielsweise aus obligatorischem Recht der Mieter, der Pächter, der Entleiher oder der Verwahrer. Die Auflistung des BGB gilt als nicht abschließend („oder in einem ähnlichen Verhältnisse“).

Der mittelbare Besitzer genießt Besitzschutz nach BGB. Dadurch wird es ihm ermöglicht, einen Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes vom fehlerhaften Besitzer für den unmittelbaren Besitzer und gegebenenfalls für sich zu verlangen ( Absatz 1 BGB). Gleichzeitig kann er auch die Beseitigung der Besitzstörung verlangen ( Absatz 1 BGB). Zudem steht ihm auch ein Verfolgungsrecht ( BGB) zu.

Mehrstufigkeit des Besitzmittlungsverhältnisses Liegt ein mehrstufiges Besitzmittlungsverhältnis vor, wie etwa bei der Untermiete, so ist der „mittelbare Besitzer erster Stufe“ auch Besitzmittler für den „mittelbaren Besitzer zweiter Stufe“, ohne selbst unmittelbar zu besitzen. Dies ergibt sich aus BGB.

Siehe auch Besitzdiener

Einzelnachweise

Kategorie:Sachenrecht (Deutschland)