mini|Großes Wappen des Freistaates Bayern Die Verfassung des Freistaates Bayern (kurz: BV, BayVerf oder Verf BY) ist die Landesverfassung des Freistaates Bayern. Sie trat am 8. Dezember 1946 in Kraft und gab dem Freistaat Bayern nach der Gleichschaltung im Nationalsozialismus und der Zeit der US-amerikanischen Militärregierung eine neue Grundlage seiner staatlichen Existenz. Sie ist in der Bayerischen Verfassungsgeschichte nach der Verfassung des Königreichs Bayern von 1808, der Verfassung des Königreichs Bayern von 1818 und der Bamberger Verfassung des Jahres 1919 das vierte Verfassungsdokument des bayerischen Staates.

Die Verfassung des Jahres 1946 ist geprägt von einem betont föderalistischen und historisch untermauerten Staatlichkeitsanspruch, vom christlichen Staats- und Menschenbild sowie von Gemeinwohl-Vorstellungen sowohl christlich-konservativer als auch sozialdemokratischer Denktraditionen. Zudem finden sich vor allem im Wirtschaftsteil starke sozialdemokratische Ideen. Insgesamt stellt der Verfassungstext einen gewollten Kompromiss zwischen den führenden christsozialen und sozialdemokratischen Vorstellungen und Politikern dar. Die Verfassung schuf einen demokratischen Freistaat mit einem Zweikammersystem aus Landtag und Senat, einer starken Staatsregierung und einem unabhängigen Verfassungsgerichtshof. Sie garantierte die Grundrechte und legte demgegenüber auch Grundpflichten fest. Da anders als bei den Beratungen der Bamberger Verfassung im Jahr 1919 noch keine Bundesverfassung vorlag, umfasst die Verfassung des Freistaates Bayern alle staatlich relevanten Lebensbereiche, also neben dem Staatsaufbau und den Grundrechten auch das Zusammenleben in der Gemeinschaft und das Wirtschaftsleben.

Die bayerische Verfassung regelt die Selbständigkeit des Freistaates als Land der Bundesrepublik Deutschland und das staatliche System Bayerns. Mit Gründung der Bundesrepublik Deutschland 1949 gilt für Regelungen, die dem Grundgesetz widersprechen, der Grundsatz „Bundesrecht bricht Landesrecht“ (Art. 31 GG).

Geschichte Vorgeschichte Anfang des Jahres 1946 wies der stellvertretende Militärgouverneur der US-amerikanischen Besatzungszone Lucius D. Clay die Ministerpräsidenten der Länder Bayern, Hessen und Württemberg-Baden an, dass binnen Jahresfrist in den Ländern demokratische Verfassungen verabschiedet werden sollten, auf deren Grundlage demokratisch legitimierte Länderregierungen entstehen konnten. Mit dieser in der Besatzungsmacht umstrittenen Anordnung wollte Clay einerseits die demokratische Reeducation befördern, andererseits den hohen Kosten begegnen, die die Verwaltung der Besatzungszone durch den Militärregierungsapparat verursachte.

Vorbereitender Verfassungsausschuss mini|Wilhelm Hoegner (1930 oder früher) gilt als „Vater der Bayerischen Verfassung“Vater der Bayerischen Verfassung, Bayerischer Rundfunk, abgerufen am 19. September 2015Der Vater der bayerischen Verfassung. Ein Baumeister des modernen Bayern. Ein Leben im Kampf für die Gerechtigkeit., SPD Bayern, abgerufen am 19. September 2015Wilhelm Hoegner (1887–1980), NS-Dokumentationszentrum München, abgerufen am 8. August 2017 Für Bayern gab Walter J. Muller, der Leiter des Office of Military Government for Bavaria (OMGB), am 8. Februar 1946 die Anweisung, einen vorbereitenden Verfassungsausschuss zu bilden. Der amtierende Ministerpräsident Wilhelm Hoegner berief daraufhin ein Expertengremium mit Vertretern aus Staatsregierung und Parteien. Neben Hoegner als Vorsitzendem gehörten dem Ausschuss Innenminister Josef Seifried, Arbeitsminister Albert Roßhaupter und Bürgermeister Thomas Wimmer für die SPD, Sonderminister Heinrich Schmitt für die KPD sowie Staatskanzleichef Anton Pfeiffer, Justizstaatssekretär Hans Ehard und Oberbürgermeister Karl Scharnagl für die CSU an. Der österreichische Staats- und Verfassungsrechtler Hans Nawiasky nahm als beratendes Mitglied an den Sitzungen teil.

Der vorbereitende Verfassungsausschuss konstituierte sich am 8. März 1946. Bereits zu Zeiten seines Schweizer Exils hatte Wilhelm Hoegner Vorarbeiten für eine mögliche spätere Verfassung gelegt und konnte daher bereits einen ersten umfassenden Entwurf präsentieren, der im Wesentlichen auf die Weimarer und Bamberger Verfassungen aufbaute, deren erkannte Schwächen aber zu vermeiden suchte und die Eigenstaatlichkeit Bayerns betonte. Der Hoegner-Entwurf sah ein Einkammersystem mit parlamentarischer Kontrolle der Staatsregierung vor, bevorzugte eine genossenschaftlich orientierte, dirigistische Wirtschaftsverfassung und zeigte Verständnis für die kirchliche Bekenntnisschule. Bereits in diesem Entwurf ist der Wille zum Konsens zwischen Sozialdemokratie und Christdemokratie deutlich erkennbar. Bereits während der Beratungen wurde der Entwurf in einigen Punkten modifiziert: Das zunächst vorgesehene Misstrauensvotum wurde zugunsten einer festen vierjährigen Amtszeit des Ministerpräsidenten fallengelassen und das Wahlrecht mit einer Sperrklausel versehen. Der Großteil der strittigen Fragen (Wahlrecht, zweite Kammer, eigener Staatspräsident) blieb dagegen den eigentlichen Verfassungsberatungen vorbehalten. Bereits am 20. Mai 1946 konnte der Entwurf dem OMGB vorgelegt werden, das für den 30. Juni Wahlen zu einer Verfassunggebenden Landesversammlung anordnete; der Entwurf zusammen mit Ergänzungsvorschlägen sollte als Arbeitsgrundlage dienen.

Verfassunggebende Landesversammlung Die Wahlen am 30. Juni ergaben eine deutliche Mehrheit für die CSU. Sie erhielt 58,3 Prozent und 109 von 180 Sitzen. Die SPD erreichte 28,8 Prozent und 51 Sitze, die KPD 5,3 Prozent und 9 Sitze, die WAV 5,1 Prozent und 8 Sitze und die FDP 2,5 Prozent und 3 Sitze. → Liste der Mitglieder der Verfassunggebenden Landesversammlung

Trotz der komfortablen christsozialen Mehrheit waren sich CSU und SPD darin einig, dass die neue Verfassung eine breite gesellschaftliche Zustimmung benötigte, um als dauerhafte Staatsgrundlage anerkannt zu werden. Die zentralen Beratungen fanden daher in großer Konsensorientierung der beiden großen Parteien in einem Verfassungsausschuss statt, in den die CSU 12, die SPD 6 und die drei kleineren Parteien jeweils einen Vertreter entsandten. Einigungs- und Kompromisslinien wurden in dem Verfassungsausschuss stets von einer kleinen informellen Gruppe aus Hoegner, Seifried, Ehard, Alois Hundhammer und Michael Horlacher gefunden. Wie bereits im vorbereitenden Ausschuss, hatte auch im Verfassungsausschuss Hans Nawiasky als beratender Experte entscheidenden Einfluss auf die Ausgestaltung der Verfassung.

Grundpositionen der Parteien Die CSU verzichtete trotz ihrer Mehrheit auf einen eigenen Verfassungsentwurf. Die neu entstandene Partei war in ihrer Programmatik noch nicht genügend gefestigt, um in allen Punkten zu einer übereinstimmenden Haltung zu kommen. Ihre Vorstellungen waren aber von christlichen und föderativen Grundüberzeugungen geprägt. Ein Staatspräsident sollte als Symbol der bayerischen Eigenstaatlichkeit fungieren und zusätzlich ebenso einen ruhenden Stabilitätsanker im politischen Alltagsbetrieb bilden wie eine zweite Parlamentskammer, in der Verbände und Korporationen repräsentiert sein sollten. Die CSU wollte darüber hinaus die Bedeutung von Ehe und Familie betont wissen und die Bekenntnisschule als Regelschulform verankern.

Auch der bayerische Landesverband der SPD vertrat unter Wilhelm Hoegners Einfluss eine – im Gegensatz zur restlichen deutschen Sozialdemokratie äußerst ungewöhnliche Peter Kritzer: Wilhelm Hoegner. Politische Biographie eines bayerischen Sozialdemokraten. München 1979, S. 248ff. – föderalistische Position. Sie traf sich darin ebenso mit der CSU wie in der grundsätzlichen Vorstellung der künftigen Wirtschaftsverfassung, die einen gemäßigten Weg zwischen Dirigismus und Marktwirtschaft einschlagen sollte. In den schul- und gesellschaftspolitischen Fragen erkannte die SPD die Entschlossenheit der CSU, christdemokratisch-konservative Positionen durchzusetzen. Klare Konfliktlinien gab es in der sozialdemokratischen Betonung der Legislative, die eine Ablehnung der Institutionen des Staatspräsidenten und einer zweiten Kammer zur Folge hatte, und der Forderung nach einem Wahlsystem, das auf dem Verhältniswahlrecht basieren sollte, wohingegen die CSU ein für sie als Mehrheitspartei günstigeres Mehrheitswahlrecht favorisierte.

Die drei kleinen Parteien konnten nicht entscheidend zu den Verhandlungen beitragen. Die KPD forderte eine Bodenreform und die Verstaatlichung der Wirtschaft sowie eine stärkere Betonung der deutschen Einheit. Die hervorstechende Forderung der WAV war die Verankerung starker plebiszitärer Elemente und die FDP stand wegen ihrer gesamtdeutschen Orientierung dem Verfassungsgebungsprozess in Bayern ohnehin skeptisch gegenüber und beharrte auf einer marktwirtschaftlichen Wirtschaftsordnung sowie einer strikten Trennung von Staat und Kirche.

Verhandlungen und Konflikte Einige grundlegende Bestimmungen der Verfassung wurden im Wesentlichen ohne große Diskussion aus dem Entwurf des vorbereitenden Ausschusses übernommen und prägten die Verfassung grundlegend.

Das Inkrafttreten der Verfassung bedeutete auch die Wiedererlangung der Staatsqualität für Bayern. Die Verfassung bewegte sich beginnend mit der Präambel über die Festlegung der Staatssymbole und einer eigenen bayerischen Staatsbürgerschaft bis zu den Deutschlandbestimmungen auf einem klar föderalistischen Boden. Die amerikanische Militärregierung hatte zwar zur Bedingung gemacht, dass die bayerische Verfassung keine für eine künftige deutsche Verfassung präjudizierende Wirkung haben dürfe. Dennoch enthielt der Artikel 178 die Bestimmung, dass Bayern nur einem deutschen Bundesstaat beitreten sollte.

Die Staatsregierung und hier besonders der Ministerpräsident erhielten eine sehr viel stärkere Stellung als dies in der Bamberger Verfassung der Fall gewesen war. Mit der Zubilligung der Richtlinienkompetenz für den Ministerpräsidenten wurde die im Königreich und der Weimarer Zeit bestehende Kollegialstruktur des Ministerrates nicht fortgeführt. Der Verzicht auf ein Staatspräsidentenamt, die Festlegung einer festen Amtszeit des Ministerpräsidenten und damit der Verzicht auf das von Hoegner noch vorgesehene Misstrauensvotum festigte die Stellung des Ministerpräsidenten als Staatsoberhaupt und Regierungschef in einer bis dahin ungekannten Weise. War der Landtag also bereits durch die Ausgestaltung des Ministerpräsidentenamtes in seiner von der SPD ursprünglich gewollten starken Stellung beschnitten, so enthielt die Verfassung darüber hinaus auch noch eine Reihe von plebiszitären Elementen, die allerdings das Primat der repräsentativen Demokratie nicht brechen.

Der Katalog der Grundrechte umfasste wesentlich mehr Punkte als in der Bamberger Verfassung von 1919 und nahm erstmals auch verschiedene Grundpflichten der Bürger mit auf. Anders als in der Weimarer Republik wurden die Grundrechte unmittelbar beim Verfassungsgerichtshof einklagbar. Dieser Verfassungsgerichtshof war ebenfalls eine Neuerung, die auf Initiative Hans Ehards einmütig im Verfassungsausschuss beschlossen wurde. Er sollte die demokratisch-verfassungsmäßige Staatsordnung garantieren und neben Ministeranklagen das Normenkontrollrecht ausüben. Neben Verfassungsbeschwerden wurde ihm auch explizit die sogenannten Popularklage zugewiesen.

Die inhaltlich kontroversen Diskussionen drehten sich im Wesentlichen um fünf Konfliktfelder: Im Vordergrund standen die Frage nach einem bayerischen Staatspräsidenten, einer zweiten Parlamentskammer und nach dem Wahlrecht. Daneben kam es in der Kirchen- und Schulverfassung sowie der Wirtschaftsordnung zu größeren Diskussionen.