Der höhere Dienst (hD) – in einigen Bundesländern auch Zweites Einstiegsamt der zweiten Laufbahngruppe bzw. Qualifikationsebene 4 – ist die höchste Laufbahngruppe für Beamte in der Bundesrepublik Deutschland.

Voraussetzungen Voraussetzung für die Verleihung eines Amtes einer Laufbahn des höheren Dienstes ist die Laufbahnbefähigung. Diese wird erlangt erstens durch die Erfüllung bestimmter Bildungsvoraussetzungen, in der Regel ein mit Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss. Zweite Voraussetzung ist ein mit einer Laufbahnprüfung erfolgreich abgeschlossener (meist zweijähriger) Vorbereitungsdienst, meist als Beamter auf Widerruf oder eine hauptberufliche Tätigkeit einer bestimmten Dauer (meist mindestens zwei Jahre und sechs Monate), die nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit eines Beamten der Laufbahn entsprechen muss.

Voraussetzung für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst oder eine Laufbahn besonderer Fachrichtung des höheren Dienstes ist ein mit einem einschlägigen Master oder gleichwertigem Abschluss absolviertes Studium (Universität, Technische Universität, Technische Hochschule, Gesamthochschule, Fachhochschule, Musik- oder Kunsthochschule).Rechtsgrundlage z. B. für Bundesbeamte: § 17 Abs. 5 Bundesbeamtengesetz Zu den äquivalenten Abschlüssen zählen beispielsweise ein Universitäts-Diplom, ein Magister und eine bestandene sogenannte Erste Staatsprüfung mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern. Das Masterstudium an Fachhochschulen muss hierbei akkreditiert sein.Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder & Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland: Vereinbarung „Zugang zu den Laufbahnen des höheren Dienstes durch Masterabschluss an Fachhochschulen“ Beschluss der Innenministerkonferenz vom 7. Dezember 2007 und der Kultusministerkonferenz vom 20. September 2007.

Diese Regelungen gelten regelmäßig auch für den allgemeinen Verwaltungsdienst; die klassische Juristenausbildung ist grundsätzlich keine zwingende Zugangsvoraussetzung zu Positionen des höheren Dienstes. Das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung vermittelt den „Volljuristen“ allerdings nicht nur die Befähigung zum Richteramt, sondern auch die Befähigung zum höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst.

Daneben haben einige Länder Regelungen getroffen und Hochschulen spezielle Bildungsprogramme auf Masterniveau entwickelt, mit denen – unter gewissen Voraussetzungen – zugleich die Laufbahnbefähigung erworben wird (so z. B. beim Studiengang Öffentliches Management an der Universität Kassel oder dem Master of Business Administration – Betriebswirtschaft für New Public Management an der Fachhochschule Dortmund in Kooperation mit der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen). Darüber hinaus ist weiterhin ein Leistungsaufstieg aus dem gehobenen Dienst möglich. Beschäftigte der unmittelbaren und mittelbaren Bundesverwaltung (Deutschland) können die Bildungsvoraussetzung und – unter gewissen Voraussetzungen – zugleich die Laufbahnbefähigung für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst durch das Studium Master of Public Administration an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung erwerben.

Die Kultusministerkonferenz und die Innenministerkonferenz hatten 2002 beschlossen, die Masterabschlüsse von Universitäten und die akkreditierten Masterabschlüsse von Fachhochschulen als allgemeine Zugangsvoraussetzung für den Einstieg in eine Beamtenlaufbahn des höheren Dienstes anzuerkennen.Kultusministerkonferenz: Laufbahnrechtliche Zuordnung / Bachelor und Master im öffentlichen Dienst Aufgrund der guten Erfahrungen mit der Akkreditierung von Studiengängen regte die Innenministerkonferenz an, auf eine gesonderte Eignungsfeststellung zu verzichten und zumindest allen akkreditierten Masterabschlüssen den Zugang zum höheren Dienst beziehungsweise zum Vorbereitungsdienst (Referendariat) zu gewähren. Nach Beschluss von Kultusministerkonferenz und Innenministerkonferenz trat am 1. Januar 2008 eine geänderte Vereinbarung (siehe Weblinks) in Kraft.

Die bisherige Graduierung bzw. das Diplom einer Fachhochschule sowie ein Bachelorabschluss (nach meist sechs- oder siebensemestriger Regelstudienzeit) ist somit weiterhin regelmäßig keine hinreichende Qualifikation für die Zulassung zum Referendariat. In Lehrerberufen ist die Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Sonderschulen oder für die Sekundarstufe I, die an einer Pädagogischen Hochschule oder Universität erworben wird, dem gehobenen Schuldienst zugeordnet.

Niedersachsen Nach dem Niedersächsischen Beamtengesetz (NBG), das am 1. April 2009 in Kraft getreten ist, erfolgt die Übernahme in den Höheren Dienst des Landes Niedersachsen entweder, mit Ausnahme bei Juristen, über den mit einer bestandenen „Zweiten Staatsprüfung“ abgeschlossenen Vorbereitungsdienst (Referendariat) oder gegebenenfalls mit dem Nachweis einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung, die innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden sein kann (§ 14 NBG, Zugang zu den Laufbahnen). Die Altersgrenze für die Verbeamtung im Höheren Dienst liegt in Niedersachsen bei 45 Jahren. Fachliche Voraussetzung für den Zugang zum Höheren Dienst ist der Masterabschluss „oder ein vergleichbarer Hochschulabschluss“ (Magister, Diplom). Für die Lehrer ist in Niedersachsen am 1. Juni 2010 eine „Laufbahnverordnung Bildung“ in Kraft getreten, die eine Verbeamtung und damit auch die Ernennung zum Studienrat für das höhere Lehramt an Gymnasien, Gesamt- oder Berufsschulen ohne Referendariat ermöglicht.

Abgrenzung zu anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen Richter erfüllen als Volljuristen zwar die Zugangsvoraussetzungen zum höheren Dienst; sie sind aber keine Beamte. Ihr öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis kennt keine Einteilung in Laufbahnen und sichert ihnen besondere Unabhängigkeit (zur Besoldung siehe Besoldungsordnung R).

Ebenso werden Offiziere ab Major aufwärts (also Stabsoffiziere und Generäle) sowie Stabsärzte dem höheren Dienst entsprechend besoldet. Da es sich bei ihrem Dienstverhältnis jedoch nicht um ein Beamtenverhältnis, sondern um ein Wehrdienstverhältnis handelt, werden sie nicht zum höheren Dienst gezählt. Sie werden außerdem in Dienstgradgruppen eingeteilt. Mithin unterscheiden sich sowohl der rechtliche Status als auch die obligatorischen (Bildungs-)Voraussetzungen und typischen, dienstlichen Tätigkeiten vom höheren Dienst der Beamten.

Vorbereitungsdienst Die Ausbildung im höheren Dienst erfolgt in der Regel in Form eines in der Regel zweijährigen verwaltungsinternen Vorbereitungsdienstes (Referendariat),So ist in Niedersachsen die Dauer des Referendariates in Niedersachsen für Lehramtsanwärter und -anwärterinnen momentan mind. 18 Monate lang (Stand: Dezember 2024). es sei denn, die Laufbahnbefähigung wird anderweitig, etwa im Rahmen eines Aufstiegsverfahrens mit integriertem Studium (z. B. Studium zum Master of Public Administration an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung), erworben. Alternativ zu einem Vorbereitungsdienstes kann die Laufbahnbefähigung auch durch eine einschlägige hauptberufliche Tätigkeit nachgewiesen werden. In diesem Fall ist ein Direkteinstieg in den höheren Dienst als Beamter auf Probe ohne vorherige Laufbahnprüfung oder Vorbereitungsdienst möglich. Je nach Umfang der Qualifikation kann dabei die Einstellung auch in ein höheres Amt als das Eingangsamt erfolgen.

Referendare im Vorbereitungsdienst stehen oftmals in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Sollte der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für einen Beruf außerhalb des öffentlichen Dienstes sein oder werden die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Berufung in ein Beamtenverhältnis nicht erfüllt, kann der Vorbereitungsdienst auch in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stattfinden. Ersteres ist in der Juristenausbildung in Deutschland (Rechtsreferendariat) in allen Bundesländern mit Ausnahme Mecklenburg-Vorpommerns der Fall, weil der Vorbereitungsdienst Voraussetzung ist, um Rechtsanwalt zu werden. Letzteres kann z. B. in der Lehrerausbildung bei Personen ohne Staatsangehörigkeit eines Mitgliedslandes der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes vorkommen.

Während Referendare früher regelmäßig in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf standen und Anwärterbezüge erhielten, finden die Ausbildungen in den meisten Bundesländern aus finanziellen Gründen nicht mehr im Beamtenverhältnis, sondern in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis statt. Nach dem Abschluss des Referendariats folgt eine beamtenrechtliche Probezeit von grundsätzlich drei Jahren, die verkürzt und verlängert werden kann.

In bestimmten Fällen ist der Vorbereitungsdienst (Referendariat) auch für Berufe außerhalb des Staatsdienstes Voraussetzung, z. B. bei Juristen. Denn das zweite juristische Staatsexamen als Zugangsvoraussetzung für den höheren nichttechnischen Dienst ist zugleich Voraussetzung für die Befähigung zum Richteramt, die ihrerseits Bedingung für eine Zulassung als Rechtsanwalt ist.

In einigen Sonderlaufbahnen (Laufbahnen besonderer Fachrichtung), in welchen nur wenig Beamte verwendet werden, wird sogar ganz auf die Laufbahnprüfung am Ende des Vorbereitungsdienstes verzichtet. Die Laufbahnbefähigung wird hierbei von der zuständigen Behörde festgestellt. In der Regel ist dies die oberste Dienstbehörde des jeweiligen Landes oder des Landespersonalausschusses, mindestens aber im Benehmen mit diesem; für Bundesbeamte nimmt der Bundespersonalausschuss die Aufgabe wahr.

Während des Vorbereitungsdienstes ist die Dienstbezeichnung Referendar mit einem die Laufbahn kennzeichnenden Zusatz, z. B. Bau- oder Vermessungsreferendar. Mit dem erfolgreichen Abschluss des Vorbereitungsdienstes kann rechtlich vorgesehen sein, dass die Bezeichnung Assessor geführt werden darf, ggf. ebenfalls mit einem spezifischen Zusatz (z. B. Bauassessor). Nach erfolgreich abgeschlossenem Vorbereitungsdienst bzw. Referendariat und der Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe bekommt der Beamte unmittelbar das Eingangsamt zugewiesen. In einigen Ausnahmefällen erhält der Beamte erst nach erfolgreichem Durchlaufen dieser Probezeit das Eingangsamt verliehen. Diese Regelung war früher üblich, ist jedoch inzwischen weitestgehend weggefallen.

Bis zum 1. April 2009 gab es im Beamtenrecht eine Unterscheidung zwischen der Einstellung (Beschäftigungsbeginn) und der Anstellung (Ende der Probezeit, spätestens bei Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit). Daher wurde während der Probezeit als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes mit dem Zusatz zur Anstellung geführt. Durch das Beamtenstatusgesetz wurde die Unterscheidung von Anstellung und Einstellung abgeschafft. Die Dienstbezeichnung in der Probezeit entspricht nun der Amtsbezeichnung im Eingangsamt oder ist teilweise Assessor.

Eingerichtete Laufbahnen Beim Bund sind folgende Laufbahnen in der Laufbahngruppe des höheren Dienstes eingerichtet ( Abs. 2 BLV):

höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst höherer technischer Verwaltungsdienst höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst höherer naturwissenschaftlicher Dienst höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie tierärztlicher Dienst höherer ärztlicher und gesundheitswissenschaftlicher Dienst höherer sportwissenschaftlicher Dienst höherer kunstwissenschaftlicher Dienst

Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen Besoldungsordnung A

Die Einstiegsbesoldungsgruppe ist A 13. Amtsbezeichnungen der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 werden am häufigsten verliehen: