Die Kameralistik (von , „Zimmer, Gewölbe“, hier etwa „fürstliche Schatztruhe“; vgl. Kämmerer), auch kameralistische Buchführung oder Kameralbuchhaltung, ist ein Verfahren der Buchführung, das noch in der öffentlichen und kirchlichen Verwaltung angewendet wird, jedoch zunehmend durch andere Verfahren ersetzt wird.
Begriffsabgrenzung Die vom Kameralismus abgeleitete Bezeichnung Kameralistik ist eine Bezeichnung der öffentlichen Verwaltung und der ihr angeschlossenen öffentlichen Unternehmen und Kommunalunternehmen. Die Kameralisten waren hohe Beamte im „Kammerkollegium“ eines (deutschen) Fürsten.
Im weiteren Sinn versteht man unter Kameralistik die sogenannte Kameralwissenschaft, also die Wissenschaft von der staatlichen Verwaltung (Rechnungsführung, Finanz-, Wirtschafts-, Verwaltungslehre, Rechts- und Polizeiwissenschaft) und Volkswirtschaftspolitik, wie sie bis ins 20. Jahrhundert gepflegt wurde.
Im engeren Sinne wird mit Kameralistik eine Teildisziplin der Kameralwissenschaft bezeichnet, nämlich die Buchführung der Kameralisten, die bis heute praktiziert wird.
Begriffsinhalt Der Begriff „Kameralistik“ wird mehrdeutig verwendet:
Formale Aspekte Kameralistik bezeichnet einerseits die rein formale Buchführungsmethode, die durch eine Einnahmenüberschussrechnung und periodengerechte Zuordnung gekennzeichnet ist. Im Unterschied dazu wird bei der Buchführungsmethode der Doppik auf zweiseitigen Konten (Soll- und Habenseite) gebucht.
Die im kameralen Rechnungswesen verwendeten Konten sind allerdings keine reinen Einnahme- und Ausgabekonten, sondern qualifiziert angelegt. Eine Einteilung in vier Spalten (Reste vom Vorjahr, lfd. Soll, Ist, neue Reste: sogenannte kamerale 4-Spalten-Buchhaltung) ermöglicht nicht nur die Darstellung der im jeweiligen Haushaltsjahr vereinnahmten Einzahlungen oder geleisteten Auszahlungen, sondern auch die noch nicht beglichenen Einnahmeansprüche oder Ausgabeverpflichtungen (Forderungen und Verbindlichkeiten). Zudem lässt die 4-Spalten-Buchhaltung auch den Bestandsnachweis von Geldanlagen, Sachanlagen/Finanzanlagen, Schulden (Kassenkrediten), Rücklagen und sonstigen Bestandsgrößen zu. Das ebenfalls kamerale Ist-Rechnungssystem des Bundes und vieler Bundesländer übernimmt diese 4-Spalten-Systematik indes nicht.
Materielle Aspekte Andererseits wird mit dem Begriff Kameralistik der materielle Inhalt des Haushalts- und Rechnungssystems verbunden, nämlich die Gegenüberstellung und der Nachweis der für die Aufgabenerfüllung einzusetzenden Ausgaben mit den korrespondierenden Einnahmen. Hierdurch kann nachgewiesen werden, inwieweit es gelungen ist, die Ausgaben durch Einnahmen zu finanzieren (Nachweis des finanzwirtschaftlichen Deckungserfolgs), verbunden mit der Darstellung vorhandener Vorausdeckungsmittel für Zukunftsausgaben (Rücklagen als übrig gebliebener Betrag von Finanzmitteln) und von Nachdeckungsbelastungen (Schulden) im Sinne einer Deckungsbilanz – vereinfachend – als sogenanntes Geldverbrauchskonzept bezeichnet. Die Kameralistik erfasst ausschließlich Zahlungsvorgänge und beruht deshalb auf der Pagatorik.
Planerische Aspekte
Ferner wird unter Kameralistik das Wirtschaften (Handeln) der öffentlichen Hand nach Maßgabe von Haushaltsplänen verstanden und der „planerischen Freiheit“ der privaten Unternehmer gegenübergestellt. Der Haushaltsplan (ergänzt durch die mittelfristige Finanz- und Investitionsplanung) ist jedoch mehr als nur die Bereitstellung von Ausgabemitteln und der dafür notwendigen Einnahmen. Ihm kommt die Bedeutung eines demokratisch legitimierten Aufgabenerfüllungsprogramms zu.
Diese inhaltliche Vieldeutigkeit des Begriffs Kameralistik und die geringe Bereitschaft, sich mit der Eigenart der Kameralistik als Buchführungsmethode eingehender zu befassen, sind die Hauptgründe für die in Praxis und Öffentlichkeit zu beobachtende mangelnde Kenntnis über die Funktionsweise und Aussagekraft der Kameralistik und die Auseinandersetzung „Kameralistik versus Doppik“ bei der Reform des deutschen kommunalen Haushaltsrechts. Die Kosten- und Leistungsrechnung ist nicht systemimmanent in die Doppik integriert, sondern hier ebenso eine Nebenrechnung wie in der Kameralistik und aus beiden Finanzbuchhaltungen her ableitbar. Plangebundenes Handeln hat nichts mit der Buchführungsmethode zu tun, und Planbindung bedeutet nicht automatisch fehlende oder geringe Flexibilität der Betriebs- bzw. Haushaltsführung. Die den Kommunen zur Verfügung stehenden Instrumente der Budgetierung, der Deckungsfähigkeit und Übertragbarkeit von Haushaltsmitteln sind Beweise hierfür. Die Doppik ist für die öffentliche Hand auch im nicht-unternehmerischen Bereich geeignet wie umgekehrt die Kameralistik als Buchungsmethode keinesfalls nur den öffentlichen Haushalten vorbehalten ist. Auch mit der kameralistischen Buchungsmethode lassen sich Erträge und Aufwendungen darstellen, Bestände von Vermögen, Schulden und Eigenkapital festhalten, und es kann ein betriebswirtschaftlicher Erfolg (Gewinn oder Verlust) ermittelt und ausgewiesen werden. Beispiele sind die betriebswirtschaftliche Betrachtungsweise bei kostenrechnenden Einrichtungen, die Betriebskameralistik für Eigenbetriebe und die Jahresabschlüsse von Kommunen in Österreich, der Schweiz oder den USA.
Geschichte Der Kameralismus ist als deutsche Variante des Merkantilismus, der herrschenden Wirtschaftspolitik im Zeitalter des Absolutismus (16.–18. Jahrhundert), bekannt. Das vorrangige Ziel des Kameralismus war der Wiederaufbau des durch den Dreißigjährigen Krieg (1618 bis 1648) zerstörten Landes. Mit der Kameralistik wollte man die Wirtschaft durch staatliche Aktionen so beeinflussen, dass der Wohlstand einer Nation gemehrt würde. Sie fand ihre Begründung in der theoretischen Konzeption der Kameralwissenschaft (Staatswirtschaftslehre). Bedeutender Kameralist jener Zeit war Veit Ludwig von Seckendorff, später auch Johann Heinrich Gottlob von Justi und Joseph von Sonnenfels. Der erste Lehrstuhl für Kameralistik wurde 1723 an der Friedrichs-Universität Halle errichtet.
Die kameralistische Buchführung wurde durch den österreichischen Hofrat Johann Mathias Puechberg erstmals 1762 schriftlich dargelegt.Johann Matthias Puechberg: Einleitung zu einem verbesserten Kameral-Rechnungsfuße, auf die Verwaltung einer Kameral-Herrschaft angewandt. 1762 (Digitalisat der ÖNB Wien). Zitiert in: Reinbert Schauer: Rechnungswesen in öffentlichen Verwaltungen. 2007, Verlag Linde, Wien, S. 19.
Seit den 1970er Jahren wird im Rahmen der neoliberalen Verwaltungsreform des New Public Management die Kameralistik in verschiedenen europäischen Ländern auf staatlicher und kommunaler Ebene durch ein doppisches Haushaltssteuerungs- und Rechnungswesen, das auf der Rechnungslegung in der Privatwirtschaft und internationalen Standards (International Public Sector Accounting Standards, kurz IPSAS) basiert, immer mehr verdrängt.Bertelsmann Stiftung: Manifest zum öffentlichen Haushalts- und Rechnungswesen in Deutschland. Mehr Transparenz, Effektivität und Effizienz in Politik und Verwaltungen durch ein einheitliches doppisches Haushalts- und Rechnungswesen, Berlin 2009 bertelsmann-stiftung.de (PDF; 1,1 MB)
Aufgaben und Ziele der Kameralistik Das kameralistische Rechnungswesen dient bei den Körperschaften der systematischen Erfassung von Einnahmen und Ausgaben im Haushalt. Veränderungen von Zahlungsmitteln werden ihrem Ursprung nach unterschieden und in entsprechenden Rubriken, sogenannten Haushaltstitel, verbucht. Die Aufzeichnungen im Haushalt erfüllen insofern Aufgaben der Dokumentation und Information. Gleichzeitig erfüllt sie auch eine Mess- und Steuerungsfunktion, indem sie die notwendigen Ist-Daten zum Abgleich mit der Finanzplanung liefert.
In § 1 des Entwurfs der Buchführungs- und Rechnungslegungsordnung für das Vermögen des Bundes (VBRO) heißt es zu den Zielen: Die Buchführung und die Rechnungslegung über das Vermögen und die Schulden des Bundes haben den Zweck, den Bestand des Vermögens und der Schulden zu Beginn des Rechnungsjahres, die Veränderungen während und den Bestand am Ende des Rechnungsjahres nachzuweisen. Die Vermögensrechnung soll ferner darlegen, in welcher Höhe die Haushaltseinnahmen und -ausgaben zur Vermehrung oder Verminderung des Vermögens oder der Schulden im Laufe des Rechnungsjahres geführt haben, und damit erkennen lassen, inwieweit einem Überschuss oder einem Fehlbetrag der Haushaltsrechnung eine Minderung oder Mehrung des Vermögens und der Schulden gegenübersteht.
Prinzip der Kameralistik Die Kameralistik beruht auf der Abbildung von Zahlungsströmen, in der zahlungswirksame Einnahmen und Ausgaben eine Verbuchung auslösen. Die betriebswirtschaftliche Abgrenzung zwischen Einnahme und Einzahlung einerseits und Ausgabe und Auszahlung andererseits entfällt, wodurch die Kameralistik Charaktereigenschaften der Einnahmenüberschussrechnung aufweist. Es erfolgt kein buchmäßiger Ausweis des Inventars, die Bilanzierung und Bewertung von Vermögen und Schulden entfallen. Insofern steht die Kameralistik im Gegensatz zur Doppik, die Ausgaben und Auszahlungen beziehungsweise Einnahmen und Einzahlungen abgrenzt.
Bei der kameralistischen Buchführung, wie sie die Städte, Gemeinden und Landkreise in Deutschland seit 1975 anwenden, erfolgen wie in der Doppik zweiseitige Buchungen über Konto und Gegenkonto. Im Ist erfolgt hierbei die Erfassung der Einzahlungen und Auszahlungen, aus deren Differenz sich der Liquiditätssaldo ergibt. Die Gegenbuchung erfolgt im Soll unter Zuordnung der Einnahme bzw. Ausgabe zum entsprechenden Konto. Grundsätzlich gilt hierbei das Kassenwirksamkeitsprinzip. Demnach ist anders als bei der Doppik Voraussetzung für eine Buchung ein erfolgter Zahlungsstrom. Im Haushaltsjahr zahlungsunwirksame Geschäftsvorfälle bleiben außer Betracht.
Ausgangspunkt in der Kameralistik ist der Haushaltsplan, in dem Einnahmen und Ausgaben einer Rechnungsperiode gegenübergestellt werden. In Deutschland ist der Haushaltsplan die Gesamtheit von Verwaltungshaushalt und Vermögenshaushalt. Im Verwaltungshaushalt erfolgt die Verbuchung der laufenden Einzahlungen und Auszahlungen, die nicht das Vermögen berühren (z. B. Steuer- und Gebühreneinnahmen, Personalausgaben, Zuweisungen an Finanzausgleichssysteme). Im Vermögenshaushalt werden solche Einzahlungen und Auszahlungen verbucht, die die Vermögensebene der Körperschaft berühren (beispielsweise Kauf oder Verkauf von Grundstücken, Kreditaufnahme, Anschaffung von Anlagegütern).
Bei den Kommunen (Städten, Gemeinden, Landkreisen) steht ebenfalls der Haushaltsplan im Mittelpunkt. Hier werden im Verwaltungshaushalt die „laufenden Einnahmen und Ausgaben“ veranschlagt, im Vermögenshaushalt werden die einzelnen Investitionsmaßnahmen (Output) und der Input, der für die Realisierung der Investitionen notwendig ist und dessen Finanzierung veranschlagt.
Es besteht das Gesamtdeckungsprinzip, nach dem Ausgaben Einnahmen in gleicher Höhe entgegenstehen müssen. Ein Unterschiedsbetrag zwischen Einnahmen und Ausgaben im Verwaltungshaushalt wird durch die Zuweisung an oder Auflösung von Rücklagen im Vermögenshaushalt in entsprechender Höhe ausgeglichen. Als Folge sind die Summen aus Einnahmen und Ausgaben immer identisch.
Rechtliche Grundlagen
Situation in Deutschland